VKA zu Lohngerechtigkeitsgesetz
Kritisch zu sehen ist aus Sicht der kommunalen Arbeitgeber vor allem, dass das Gesetz weiterhin auch für tarifgebundene Verwaltungen und Betriebe gelten soll und die Umsetzung mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden ist.
Im Rahmen der Verbändeanhörung hat die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gegenüber dem Bundesfamilienministerium kritisch Stellung genommen.
Mit dem Gesetz soll bei Arbeitgebern mit mehr als 200 Beschäftigten ein Auskunftsanspruch der Beschäftigten eingeführt werden. Danach sollen auch tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet werden, u. a. Auskunft über das mittlere Gehalt von Beschäftigten zu geben, die sich in derselben Entgeltgruppe wie der/die auskunftsverlangende Beschäftigte befinden und dem anderen Geschlecht angehören. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass es mindestens sechs solcher Vergleichsbeschäftigten gibt.
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Reihe von Prüf- und Berichtspflichten vor. So sollen Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten aufgefordert werden, in regelmäßigem Abstand ein Prüfverfahren zur Aufdeckung diskriminierender Entgeltregelungen und Lohnbestandteile durchzuführen, das an umfangreiche Vorschriften geknüpft ist. Zudem haben große Betriebe, die zur Erstellung eines Lageberichts nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet sind, regelmäßig einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit anzufertigen.
In einer Stellungnahme vom 11.11.2016 an das Bundesfamilienministerium hat die VKA die Herausnahme von tarifgebundenen Arbeitgebern aus dem Geltungsbereich gefordert und Bedenken gegen den Gesetzentwurf im Einzelnen vorgetragen. Zugleich hat sie klargestellt, dass die Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern richtig und notwendig ist. Es muss jedoch bezweifelt werden, dass das Gesetz tatsächlich in nennenswerter Weise zur Beseitigung von Ungleichheiten im Erwerbsleben beitragen wird.
Quelle: VKA Nachrichten Dezember 2016
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
