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VKA zu Zusatzversorgung

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Die am 29.4.2016 erfolgreich abgeschlossene jüngste Tarifrunde für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen hat auch Änderungen bei der Zusatzversorgung gebracht.

Bereits vor Beginn der Tarifverhandlungen hatten die Arbeitgeber deutlich gemacht, dass Änderungen an den bestehenden Regelungen bei der Zusatzversorgung zwingend notwendig sind.

 

Vor dem Hintergrund geänderter Rahmenbedingungen – gestiegene Lebenserwartung und anhaltende Niedrigzinsphase – galt es, durch Veränderungen im ATV-K und ATV die Zusatzversorgung zukunftssicher aufzustellen.

 

Die Gewerkschaften haben Leistungseinschränkungen in der betrieblichen Altersversorgung kategorisch abgelehnt. Um hier einen Kompromiss zu ermöglichen, haben die Arbeitgeber bereits im Angebot vom 12.4.2016 Abstand von Leistungseinschränkungen genommen und stattdessen auf eine zusätzliche Arbeitnehmereigenbeteiligung gedrängt.

 

Der vereinbarte Kompromiss sieht vor, dass für Versicherte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Abrechnungsverband West und bei der ZVK-Saar die Arbeitnehmerbeteiligung im Umfang von insgesamt 0,4 Prozent steigt. Die Erhöhung folgt in drei Schritten: zunächst 0,2 Prozent ab dem 1.7.2016, ab dem 1.7.2017 erhöht sich der Beitrag auf 0,3 Prozent und ab dem 1.7.2018 auf 0,4 Prozent. Im Abrechnungsverband Ost der VBL steigt die Arbeitnehmereigenbeteiligung in drei Schritten um insgesamt 2,25 Prozentpunkte. Im Gegenzug erhöht sich für diese Beschäftigten die Jahressonderzahlung in fünf gleichen Schritten auf das Niveau im Tarifgebiet West. Damit folgt der Abschluss für die bei der VBL und der ZVK-Saar versicherten Beschäftigten dem Tarifergebnis des Bundes und der Länder.

 

Bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen wird differenziert. Bei den im Einigungspapier genannten Kassen wird ebenfalls eine zusätzliche Arbeitnehmereigenbeteiligung in drei Schritten von insgesamt 0,4 Prozent eingeführt. Bei den anderen kommunalen Zusatzversorgungskassen erfolgt dies mit einer Erhöhung der Umlage bzw. des Beitrags. Die Arbeitgeber haben jeweils eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen.

 

Die Regelungen zur Zusatzversorgung haben eine Mindestlaufzeit bis zum 30.6.2026.

 

 

Quelle: VKA-Nachrichten Juli 2016

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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