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VKA zum gesetzlichen Mindestlohn

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Im Juli 2014 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“, mit dem ein flächendeckender Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro ab 2015 eingeführt wird.

 

Die Gremien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich mit dem Gesetzentwurf beschäftigt und ihre Position u. a. durch eine Stellungnahme im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

 

Gesetzlicher Mindestlohn

 

Ab dem 1. Januar 2015 gilt für Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde. Höhere Mindestlöhne in einzelnen Branchen – auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntgG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie durch allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge – gehen dem gesetzlichen Mindestlohn vor. Nach dem AEntgG können künftig Mindestlohntarifverträge aller Branchen für allgemeinverbindlich erklärt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Bis zum 31. Dezember 2016 bleiben niedrigere Tariflöhne möglich.

Über die künftige Fortentwicklung des Mindestlohnes soll eine paritätisch besetzte Kommission der Sozialpartner befinden. Die Mindestlohnkommission soll sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung orientieren. Eine Erhöhung der 8,50 Euro sieht das Gesetz erstmals zum 1. Januar 2017 vor.

 

Branchenmindestlöhne

 

Die VKA ist zweifacher Akteur bei den neben dem gesetzlichen Mindestlohn weiter möglichen Branchenmindestlöhnen: bei der Abfallwirtschaft und der Pflege. Die Mitgliederversammlung hat sich in ihrer Sitzung am 31. März/1. April 2014 in Potsdam für die Beibehaltung dieser Mindestlöhne neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn ausgesprochen.

 

Mindestlohn Abfallwirtschaft

 

Als Tarifvertragspartei der Abfallwirtschaft hat die VKA 2014 die Verlängerung und Erhöhung des tariflichen Branchenmindestlohns vereinbart.

Am 24. Juni 2014 haben sich die Tarifvertragsparteien – die VKA, der private Arbeitgeberverband BDE und ver.di – auf eine Verlängerung des Mindestlohntarifvertrags und eine Erhöhung des Betrags verständigt. Nun gilt ein Stundenlohn von mindestens 8,86 Euro. Der Mindestlohntarifvertrag hat eine Laufzeit bis 30. Juni 2015. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gilt ab 1. Oktober 2014. Die Gewerkschaft ver.di hat anlässlich der diesjährigen Tarifverhandlungen zum Mindestlohn einen weiteren Mindestlohn für Fahrer gefordert. In früheren Jahren war diese Forderung bereits Thema. Ein weiterer Fahrermindestlohn war gegenüber der (früheren) Bundesregierung politisch jedoch nicht durchsetzbar. Der Unterausschuss der VKA für Entsorgungsbetriebe hat sich ebenso wie der BDE einstimmig gegen einen entsprechenden weiteren Mindestlohn ausgesprochen.

 

Mindestlohn Pflege

 

Der Mindestlohn Pflege, der für den Bereich Altenpflege gilt, wird nicht durch einen Tarifvertrag festgelegt und anschließend für allgemeinverbindlich erklärt, sondern durch eine Pflegekommission des BMAS ermittelt. In der Kommission ist auch die VKA vertreten. Das Ministerium erklärt den in der Kommission vereinbarten Mindestlohn durch Rechtsverordnung für allgemeingültig. Grund für diesen Weg sind die Kirchen, die in der Altenpflege mit ihren Einrichtungen stark vertreten sind, aber üblicherweise keine Tarifverträge vereinbaren.

Der Pflegemindestlohn beträgt noch bis Ende 2014 im Tarifgebiet West 9,00 Euro/ im Tarifgebiet Ost 8,00 Euro pro Stunde. Die Pflegekommission hat zwischenzeitlich die schrittweise Erhöhung des Mindestlohns auf 9,40 Euro/8,65 Euro ab 2015, auf 9,75 Euro/9,00 Euro und 10,20 Euro/9,50 Euro ab 2017 beschlossen.

 

Änderung des Tarifvertragsgesetzes

 

Die Voraussetzungen zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen wurden nach dem Tarifautonomiestärkungsgesetz erleichtert. Bisher war die Bindung von mindestens 50 Prozent der Beschäftigten an den Tarifvertrag und ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung notwendig. Künftig soll eine „überwiegende Bedeutung des Tarifvertrags für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen“ oder eine „Erforderlichkeit aufgrund wirtschaftlicher Fehlentwicklungen“ ausreichen.

Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des 50-Prozent-Quorums künftig auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber mitzählen, soweit sie den Tarifvertrag in Bezug nehmen, sowie die unter Anschlusstarifverträge fallenden Beschäftigten.

Wird das 50-Prozent-Quorum nicht erreicht, wird die Allgemeinverbindlicherklärung möglich, wenn die Tarifvertragsparteien darlegen können, dass die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen die Sicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung verlangen.

Die Mitgliederversammlung der VKA hat die Erleichterung der Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen als kritisch eingeschätzt. Die Ersetzung mangelnder gewerkschaftlicher Durchsetzungsfähigkeit mit staatlicher Hilfe durch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge wird auch nicht dadurch abgemildert, dass für die Allgemeinverbindlichkeit nunmehr ein gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien notwendig ist. Zu kritisieren ist die mit der Ausweitung der Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung verbundene verstärkte staatliche Einflussnahme auf die Tarifautonomie. Die Geschäftsstelle hat dies in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, ohne dass dem der Gesetzgeber gefolgt ist.

 

 

Quelle: VKA Jahresbericht 2014

 

 

Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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