Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seiner Entscheidung vom 20.8.2026 mit der Stufenzuordnung bei Neueinstellungen befasst. Das Gericht stellte fest, dass bei der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Ersteinstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht verbrauchte Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen Arbeitsverhältnissen nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden. Zudem befasste sich das Gericht mit den Voraussetzungen einer konstitutiven Vereinbarung der Anrechnung nicht verbrauchter Restlaufzeiten. Die Entscheidungsgründe wurden am 23.10.2026 veröffentlicht; Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, erläutert die Entscheidung des BAG und ordnet sie im Hinblick auf die Praxis ein.
Sachverhalt (soweit für diesen Beitrag erheblich)
Die Parteien stritten über die Stufenzuordnung nach Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten war die Klägerin bei einem Betreuungsverein beschäftigt. Im unmittelbaren Anschluss daran ist sie seit dem 1.2.2020 beim beklagten Land beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Die Tätigkeit war der EntgGr. 9b zugeordnet. Mit Schreiben vom 22.5.2020 unterrichtete das beklagte Land die Klägerin darüber, dass sie vom 1.2.2020 an (Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) der Stufe 2 zugeordnet sei. Weiter hieß es: „Da … eine einschlägige Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L nachgewiesen wurde … werden Sie vom 01. Februar 2020 an der Entgeltstufe 2 zugeordnet. Die restliche einschlägige Berufserfahrungszeit von 1 Jahr und 6 Monaten wird für die Steigung in die Stufe 3 berücksichtigt, so dass Sie ab 01. August 2020 der Stufe 3 zugeordnet werden.“
Mit Schreiben vom 1.8.2023 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass das ihr mit diesem Zeitpunkt übertragene Aufgabengebiet gem. EntgGr. 10 eingruppiert sei. Sie wurde dort beginnend mit der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit am 1.8.2023 der Stufe 2 zugeordnet und erhielt das entsprechende Entgelt (E 10/Stufe 2). Ab dem 1.8.2025 vergütete das Land die Tätigkeit gem. EntgGr. 10/Stufe 3.
Zuletzt beantragte die Klägerin festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihr bereits für die Zeit vom 1.8.2023 bis 31.7.2025 Entgelt nach EntgGr. 10/Stufe 3 zu zahlen.

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Entscheidung des BAG
Das BAG hat entschieden, dass die zulässige Revision unbegründet war; die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Stufe 3, sondern der Stufe 2 der EntgGr. 10 zuzuordnen gewesen.

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Anrechnung Zeiten einschlägiger Berufserfahrung
Beim Lesen der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das BAG zunächst (Rn. 20–33) allein die tarifkonforme Stufenzuordnung nachvollzieht. Eine Auseinandersetzung mit dem o. g. Schreiben vom 22.5.2020 erfolgte in einem weiteren Prüfungsschritt.
Zutreffend leitete das BAG daher damit ein, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L eine Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vorsieht. Einschlägige Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber führen gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu einer Zuordnung zur Stufe 2; bei Einstellung nach dem 31.1.2010 und Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zu einer Zuordnung zur Stufe 3.
Die Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L führte gleichwohl nicht zur Zuordnung der Klägerin zur geforderten Stufe 3 der EntgGr. 10 TV-L für die Zeit vom 1.1.2023 bis zum 31.7.2025. Denn diese Regelung sieht keine Anrechnung der bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Zeit einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen auf die Stufenlaufzeit vor. Restlaufzeiten verfallen. Die bei ihrer Einstellung zum 1.2.2020 nicht berücksichtigten Restlaufzeiten, also die über ein Jahr hinausgehenden Berufserfahrungen bei dem Betreuungsverein, waren gem. dem BAG daher untergegangen. Eine Zuordnung zur Stufe 3 bei Einstellung schied zu Beginn des Arbeitsverhältnisses mangels mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung aus.
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L erreichte die Klägerin die Stufe 3 tarifgerecht erst am 1.2.2022 und nicht wie von ihr geltend gemacht am 1.8.2020. Mit der zum 1.8.2023 erfolgten Höhergruppierung in die EntgGr. 10 war die Klägerin der Stufe 2 zugordnet, weil ihr bisheriges Entgelt (E 9b/Stufe 3) unter dem Entgelt der Konstellation EntgGr. 10/Stufe 1 lag, sie jedoch gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L mindestens der Stufe 2 zuzuordnen war (Betragsmäßige Zuordnung).
Das BAG stellte zutreffend maßgeblich auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ab, wonach bei der Neueinstellung die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber gemachten einschlägigen Berufserfahrungszeiten, die nicht für die Stufenzuordnung in Stufe 2 bzw. – bei Einstellung nach dem 31.1.2010 – in Stufe 3 verbraucht werden, abzuschneiden sind.

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Schreiben des beklagten Lands vom 22.5.2020
Das BAG bestätigt die Auffassung des LAG, wonach der Inhalt dieses Schreibens nicht die Annahme trägt, dass das beklagte Land sich zu einer Stufenzuordnung der Klägerin unabhängig von den einschlägigen tariflichen Regelungen verpflichten wollte. Das Land habe sich explizit auf die oben dargestellte Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bezogen, diese aber offensichtlich fehlerhaft ausgelegt. Der Wille des beklagten Lands zu einer übertariflichen Stufenzuordnung ließ sich dem Schreiben vom 22.5.2020 nicht entnehmen. Das BAG schreibt dazu: „Im Zweifel gilt Normvollzug. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich - tarifvertraglich oder gesetzlich - verpflichtet ist.“ (Rn. 38).
Dr. Wolfgang Spree
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