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Der neue § 29a (VKA) TVöD: Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung in Tauschtage

§ 29a (VKA) TVöD regelt die Umwandlung von Teilen der Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage (sog. Tauschtage). Dem liegt die Idee eines freiwilligen Tauschs von Entgelt in freie Tage zugrunde. Im Jahr der Umwandlung wird die im November fällige Jahressonderzahlung um den Wert der geltend gemachten Tauschtage (den sog. Umwandlungsbetrag) gekürzt. Die Tauschtage können von den Beschäftigten im Folgejahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD eingebracht werden. Geschieht dies nicht, verfallen die Tage mit Ablauf des Jahres, das auf die Umwandlung folgt. Eine Übertragung der umgewandelten Tage auf das darauffolgende Jahr ist ausgeschlossen. Eine finanzielle Abgeltung nicht genommener Tauschtage ist nur in zwei eng umrissenen Ausnahmefällen möglich.

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Hintergrund

Die Regelung des § 29a (VKA) TVöD ist mit der Tarifrunde 2025 in den Tarifvertrag eingefügt worden. Sie ist seit dem 1.1.2026 in Kraft und gilt für bestimmte kommunale Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD. Für Beschäftigte des Bunds gilt die in weiten Teilen abweichende Regelung des § 29a (Bund) TVöD.

Voraussetzungen einer Umwandlung in freie Tage – § 29a (VKA) Abs. 1

§ 29a (VKA) TVöD stellt für eine teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage eine Reihe von Voraussetzungen auf:

  1. Beschäftigung in den Sparten: Verwaltung (BT-V),  Sparkassen (BT-S), Entsorgung (BT-E) oder Flughäfen (BT-F) 

  2. rechtzeitige und formgerechte Beantragung, d. h.
    a. bis 1. September des laufenden Jahres und
    b. in Textform

  3. ausreichende Höhe der Jahressonderzahlung.

Nur kommunale Beschäftigten der oben aufgezählten vier Sparten haben – soweit sie unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 TVöD) und bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen Anspruch auf eine teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung in bis zu drei Tauschtage. Für Beschäftigten der Sparkassen gelten Besonderheiten (vgl. § 50b TVöD BT-S). Für Beschäftigte, die unter die besonderen Teile Krankenhäuser (BT-K) und Pflege (BT-B) fallen, besteht keine Möglichkeit, Teile ihrer Jahressonderzahlung in freie Tage umzuwandeln. Als Kompensation für die fehlende Umwandlungsmöglichkeit erhalten die Beschäftigten im BT-B und BT-K in den EntgGr. 1 bis 8 eine höhere Jahressonderzahlung (90 % statt 85 %).

Die Jahressonderzahlung kann in maximal drei volle Tauschtage umgewandelt werden (§ 29a [VKA] Abs. 1 TVöD). Zudem kann die Umwandlung nur in dem Umfang erfolgen, in dem Entgelt aus der Jahressonderzahlung zur Verfügung steht (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 29a (VKA) Abs. 2 TVöD). Der Arbeitgeber prüft, ob die errechnete Höhe der Jahressonderzahlung zur Gewährung aller verlangten Tauschtage ausreicht. Dazu ist der Umwandlungsbetrag mit der Höhe der Jahressonderzahlung zu vergleichen. Sollte der Umwandlungsbetrag die Jahressonderzahlung übersteigen, vermindert sich die Anzahl der Tauschtage. Es können nur so viele volle (d. h. ganze) Tauschtage gewährt werden, wie Jahressonderzahlung zu Verfügung steht.

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Berechnung des Umwandlungsbetrags – § 29a (VKA) Abs. 2

Der Umwandlungsbetrag ist nach § 29a (VKA) Abs. 2 Satz 3 TVöD der Wert aller geltend gemachten Tauschtage. Es handelt sich um den Gesamttauschbetrag, um den die Jahressonderzahlung gekürzt wird. Die Sätze 3 und 4 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 29a (VKA) Abs. 2 TVöD regeln die Berechnung des Umwandlungsbetrags wie folgt:

Für die Berechnung des Umwandlungsbetrags wird das nach § 29a Absatz 2 Satz 2 ermittelte durchschnittliche monatliche Entgelt durch das 4,348-fache der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt (§ 24 Abs. 3 Satz 3). Das danach errechnete Stundenentgelt wird anschließend mit der Gesamtzahl der Stunden für die geltend gemachte Anzahl von Tauschtagen vervielfacht.

Es kommt nach § 29a (VKA) Abs. 2 Satz 2 TVöD auf das durchschnittliche monatliche Entgelt nach § 20 (VKA) Abs. 2 Satz 1 TVöD an. Dabei handelt es sich um die auf einen Monat bezogene Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung. Es ergibt sich folgende Berechnungsformel:

Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung (Monatsentgelt)

:  4,348 (Durchschnittswochen pro Monat)

:  Wochenarbeitsstunden (vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit)

------------------------------------------------------------------------------

= Durchschnittsstundenentgelt gerundet auf zwei Nachkommastellen

x Gesamtstunden für alle geltend gemachten Tauschtage

------------------------------------------------------------------------------

= Umwandlungsbetrag

Die Gesamtstunden für alle geltend gemachten Tauschtage werden ermittelt, indem die Durchschnittsstunden pro Arbeitstag mit der Anzahl der Tauschtage multipliziert werden (Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 29a (VKA) Abs. 2 TVöD). Um festzustellen, wie viele Stunden der/die Beschäftigte pro Arbeitstag im Durchschnitt leistet, wird die individuell vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Woche geteilt (Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 29a (VKA) Abs. 2 TVöD).

Stichtag für die Berechnung des Umwandlungsbetrags ist der 1. September im Jahr der Umwandlung (§ 29a (VKA) Abs. 2 Satz 4 TVöD). Die Verhältnisse an diesem Tag (Eingruppierung, Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung) sind der Berechnung zugrunde zu legen. Auch bei nachträglichen Änderungen findet keine Nachberechnung des Umwandlungsbetrags oder der Jahressonderzahlung statt.

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Sie brauchen mehr Informationen zur Berechnung des Umwandlungsbetrags oder zur Umsetzung der Neuregelung und würden auch gerne Ihre Fragen stellen? Wir können Ihnen weiterhelfen: Am 5.3. sowie am 15.10.2026 findet jeweils von 10:00 bis 11:15 Uhr das Webinar der „Der neue § 29a (VKA) TVöD“ statt. Nähere Informationen finden Sie hier.

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Inanspruchnahme der Tauschtage im darauffolgenden Jahr – § 29a (VKA) Abs. 3

Die nach § 29a (VKA) Abs. 1 TVöD umgewandelten Tauschtage können von den Beschäftigten in dem auf die Umwandlung folgenden Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist

  • eine rechtzeitige Geltendmachung durch die/den Beschäftigten möglichst vier Wochen vorher (der Freistellungsantrag ist allerdings weder form- noch streng fristgebunden),

  • dass der Inanspruchnahme des Tauschtags keine dringenden dienstlichen/betriebliche Gründe entgegenstehen und

  • die vorherige Bewilligung/Genehmigung durch den Arbeitgeber.

Verfall und Abgeltung bei Nichteinbringung – § 29a (VKA) Abs. 4

Gemäß § 29a (VKA) Abs. 4 Satz 1 TVöD verfallen Tauschtage, die nicht bis zum Ende des Kalenderjahres genommen wurden, das auf die Umwandlung folgt. Eine Übertragung ist nicht möglich. Auch eine finanzielle Abgeltung ist nach § 29a (VKA) Abs. 4 Satz 2 TVöD grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings gibt es dazu zwei Ausnahmen: Können vom Arbeitgeber bewilligte Tauschtage

  • wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder

  • wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber

  • an dem entsprechenden Tag bzw. den entsprechenden Tagen nicht in Anspruch genommen werden und

  • kann in dem verbleibenden Zeitraum bis 31. Dezember auch keine Ersatzfreistellung mehr erfolgen,

besteht für diese ansonsten mit Ablauf dieses Kalenderjahrs verfallenden Tauschtage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist für einen nicht genommenen Tauschtag der anteilige Umwandlungsbetrag auszuzahlen. Rechnerisch wird auf den Umwandlungsbetrag zurückgegriffen, um den die Jahressonderzahlung im Jahr der Geltendmachung der Tauschtage gem. § 29a (VKA) Abs. 2 Satz 3 TVöD vermindert wurde. Je nach Anzahl der (mit Erstattungsanspruch) verfallenen Tauschtage, erhält die/der Beschäftige den entsprechenden Anteil des Umwandlungsbetrags erstattet. Der Ausgleichsanspruch wird am 1. Januar des Folgejahres zur Auszahlung fällig.

Der Erstattungsanspruch des § 29a (VKA) Abs. 4 Satz 3 TVöD ist auf die beiden oben genannten Konstellationen beschränkt. Andere Fallgestaltungen, wie z.B. Beschäftigungsverbote, Elternzeiten, Sonderurlaub, der Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lösen keinen Erstattungsanspruch aus. Die VKA erhebt im Rundschreiben R 116/2025 vom 16.9.2025 jedoch keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber freiwillig einen entsprechenden Ausgleich leistet, um unbillige Härten zu vermeiden, z. B. in Fällen einer Langzeiterkrankung.

Hinweis für die Praxis

Wollen Sie sich den neuen § 29a (VKA) TVöD gern noch einmal in einem kurzen Experten-Vortrag erklären lassen? Im Breier/Dassau TVöD PLUS finden Sie dazu in der Rubrik „Videos: Tarifrecht kurz erklärt“ den Schnelleinstieg Tauschtage.

Alternativ empfehlen wir eines unserer beiden Webinare. Ganz ausführliche Erläuterungen im Rahmen der Kommentierung erhalten Sie mit einem der nächsten Updates.

Diana Hecht, LL.M. oec., Rechtsanwältin

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