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Die Aufhebung und Ersetzung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD durch den TV Aufhebung

Im Bereich der kommunalen Arbeitgeber bildeten im Außenverhältnis bis zum 31.12.2025 die sogenannten durchgeschriebenen Fassungen des TVöD das geltende Tarifrecht. Diese wurden zum 31.12.2025 aufgehoben und ersetzt. Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, erläutert den Hintergrund dieser durchgeschriebenen Fassungen und deren Ersetzung.

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Hintergrund:

Was waren eigentlich die durchgeschriebenen Fassungen des TVÖD und warum gab es sie?

Bereits im Jahre 2003 wurde vereinbart, dass der Allgemeine Teil des TVöD das neue Tarifrecht mit den einheitlichen Regelungen für den gesamten öffentlichen Dienst enthalten soll und das ausfüllende oder spezifische Tarifrecht für die Verwaltungen, Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgungsbetriebe in Besonderen Teilen geregelt werden. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten, dass der Allgemeine Teil [des TVöD] und der jeweilige Besondere Teil zusammen das Tarifrecht der entsprechenden Sparte des öffentlichen Diensts ergeben. Aus beiden Teilen sollten redaktionell für die jeweilige Sparte aufgearbeitete Zusammenstellungen des maßgeblichen Tarifrechts vereinbart werden, die sogenannten durchgeschriebenen Fassungen. Der TVöD-V bildete also für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber die redaktionell aufgearbeitete durchgeschriebene Fassung, die alle Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil – und des Besonderen Teils Verwaltung (TVöD BT-V) enthielt. Die durchgeschriebenen Fassungen wurden auf Wunsch der VKA erstellt. Der Bund war nicht Tarifvertragspartei dieser durchgeschriebenen Fassungen; die TdL ohnehin nicht. Für den Bereich des Bunds und der Länder hat die Aufhebung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD somit keine Auswirkung.

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Warum wird seit 2026 auf die durchgeschriebenen Fassungen des TVÖD verzichtet?

In der Vergangenheit wurden die durchgeschriebenen Fassungen redaktionell im Nachgang zu den Änderungstarifverträgen zum TVöD – Allgemeiner Teil – und den jeweiligen Besonderen Teilen des TVöD erstellt und den kommunalen Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Diese durchgeschriebenen Fassungen erleichterten für diese zweifellos die tägliche Arbeit mit den komplexen Tarifregelungen. Beim Erstellen der durchgeschriebenen Fassungen kam es jedoch zum Teil zu erheblichen Verzögerungen in den redaktionell aufwendigen Abstimmungen mit den Gewerkschaften, sodass eine zeitnahe Veröffentlichung der durchgeschriebenen Fassungen teilweise nicht möglich war, obwohl die grundlegenden Tariftexte längst geeint waren. Auch bestand durch das redaktionelle Umklappen der Texte aus TVöD – Allgemeiner Teil – und Besonderen Teilen auf die durchgeschriebenen Fassungen des TVöD die Gefahr von Ungenauigkeiten bei der Übertragung, die derartigen Arbeiten grundsätzlich innewohnt. In der Tarifeinigung vom 6.4.2025 wurde daher das Außerkrafttreten der durchgeschriebenen Fassungen zum 1.1.2026 vereinbart. Diese Vereinbarungen wurden durch den „Tarifvertrag zur Aufhebung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD (TV Aufhebung)“ umgesetzt.

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Was regelt der TV Aufhebung?

§ 1 TV Aufhebung bestimmt, dass die durchgeschriebenen Fassungen des TVöD, also TVöD-V, TVöD-B, TVöD-E, TVöD-F, TVöD-K und TVöD-S mit Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben werden. Die durchgeschriebenen Fassungen des TVöD bilden daher seitdem nicht mehr die Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte etc.).

§ 2 Abs. 1 TV Aufhebung stellt klar, dass der TVöD – Allgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil – Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Entsorgung (BT-E), Flughäfen (BT-F), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S) und Verwaltung (BT-V) – in ihrer Gesamtheit auch nach dem 31.12.2025 im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich bilden, wie dies – im Innenverhältnis der Tarifvertragsparteien – auch bisher der Fall war.

Von hoher Relevanz ist § 2 Abs. 2 TV Aufhebung, der die Festlegung für die Anwendungsebene, also das Außenverhältnis, enthält. Für die kommunalen Arbeitgeber, deren Beschäftigte und für die Judikative wird geregelt, dass ab dem 1.1.2026 für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte etc.) der Allgemeine Teil und die Besonderen Teile des TVöD für den jeweiligen Dienstleistungsbereich (BT-B, BT-E, BT-F, BT-K, BT-S und BT-V) im Zusammenhang das die jeweilige durchgeschriebene Fassung des TVöD ersetzende Tarifrecht bilden. Im Außenverhältnis werden die durchgeschriebenen Fassungen des TVöD somit durch die jeweilige Gesamtheit von TVöD - Allgemeiner Teil - und Besondere Teile ersetzt. Diese Regelung stellt auch klar, dass Arbeitsverhältnisse, die bisher auf eine durchgeschriebene Fassung des TVöD Bezug nahmen, nunmehr auf den TVöD - Allgemeiner Teil - und den jeweiligen Besonderen Teil des TVöD Bezug nehmen.

Beispiel: Wenn sich ein Arbeitsverhältnis bis Ablauf des 31.12.2025 nach dem TVöD-S bestimmt, bilden ab dem 1.1.2026 der TVöD – Allgemeiner Teil – im Zusammenhang mit dem TVöD BT-S die Grundlage für dieses Arbeitsverhältnis.

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Müssen Arbeitsverträge geändert werden?

Der TV Aufhebung enthält die maßgebliche Regelung, dass zum 1.1.2026 auch im Verhältnis von Arbeitgebern und Beschäftigten die durchgeschriebenen Fassungen des TVöD durch die jeweilige Gesamtheit von TVöD - Allgemeiner Teil - und Besondere Teile ersetzt werden. Dadurch wird klargestellt, dass Arbeitsverhältnisse, die bisher auf eine durchgeschriebene Fassung des TVöD Bezug nahmen, nunmehr auf den TVöD - Allgemeiner Teil - und den jeweiligen Besonderen Teil des TVöD Bezug nehmen. Es besteht daher kein Grund, Arbeitsverträge zu ändern, weil sich in diesen Arbeitsverträgen Verweise auf die durchgeschriebenen Fassungen des TVöD befinden; jedoch sollte die verwendete Bezugnahmeklausel auf „ersetzende“ Tarifverträge Bezug nehmen.

Bei Neuabschlüssen und Änderungen in den bestehenden Arbeitsverhältnissen sind Arbeitsvertragsmuster zu verwenden, die auf den TVöD – Allgemeiner Teil und den jeweiligen Besonderen Teil Bezug nehmen.

Müssen Dienstvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen geändert werden?

Aus der Niederschriftserklärung zum TV Aufhebung ergibt sich das gemeinsame Verständnis der Tarifvertragsparteien (VKA, ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion), dass für Regelungen auf betrieblicher Ebene wegen des Bezugs auf die durchgeschriebenen Fassungen keine redaktionellen Anpassungen dieser Bezugnahmen für erforderlich gehalten werden. Der Grund hierfür ist, dass sich aus den Fußnoten und Legenden der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD hinreichend ergibt, auf welche Regelungen in dem jeweiligen Besonderen Teil Bezug genommen wird. Es besteht demnach kein Grund, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen, betriebliche Anweisungen etc. zu ändern, nur weil sich in diesen betrieblichen Regelungen Verweise auf die durchgeschriebenen Fassungen des TVöD befinden. Wenn auf betrieblicher Ebene ergangene Regelungen ohnehin geändert werden, sollte gleichwohl eine Aktualisierung etwaiger Verweise auf die durchgeschriebenen Fassungen des TVöD vorgenommen werden. Wenn dies der Fall ist, kann auf die o. g. Legenden und Fußnoten bzw. auf die in den Tarifbroschüren der VKA enthaltenen Übersichten über die Regelungen im Besonderen Teil, die bei den jeweiligen Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil – zu beachten sind, zurückgegriffen werden.

In den Vorschriften Ihres TVöD PLUS finden Sie unter Tarifverträge und Tabellen weitere Informationen zu Allgemeiner Teil und zu den Besonderen Teilen.

Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

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