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Einführung der Aktivrente und Anpassung des Vorbeschäftigungsverbots – neuer § 3 Nr. 21 EStG und neuer § 41 Abs. 2 SGB VI seit 1.1.2026

Die sogenannte Aktivrente – durch die Einfügung von § 3 Nr. 21 EStG – und die Anpassungen des Rechts der sachgrundlosen Befristung – durch die Einfügung eines neuen § 41 Abs. 2 SGB VI – führen zu erheblichen Änderungen bei der Beschäftigung von Personen oberhalb des Renteneintrittsalters. Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, erläutert den Hintergrund und gibt einen Überblick über die neuen Bestimmungen.

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Aktivrente

Auch in der Vergangenheit gab es Möglichkeiten, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten. So eröffnete und eröffnet § 41 Abs. 1 SGB VI die Möglichkeit, den Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinaus zu schieben. Für jeden Monat des Hinausschiebens erhalten die betroffenen Beschäftigten einen Zuschlag von 0,5 % auf ihre Rente und erhöhen durch die weiter gezahlten Beiträge zusätzlich die hinausgeschobene Rente.

Beschäftigte, die bereits eine Rente erhalten, konnten und können grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen. Seit Langem wurde jedoch kritisiert, dass eine Anstellung von Rentnern problematisch sei, weil für eine Sachgrundbefristung oft kein Sachgrund greift und eine sachgrundlose Befristung ehemaliger Beschäftigter am Vorbeschäftigungsverbot gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG scheitert.

Durch das Inkrafttreten mehrerer Gesetze zum 1.1.2026 änderte sich die bisherige Rechtslage in arbeits- und steuerrechtlicher Hinsicht signifikant.

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Aktivrente im Einzelnen

Am 19.12.2025 passierte u. a. das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) den Bundesrat. Mit der Aktivrente soll ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden, dass Menschen länger im Arbeitsmarkt bleiben. Die Maßnahme soll insbesondere helfen, den Fachkräftemangel und die demografische Entwicklung abzufedern. Durch den seit 1.1.2026 geltenden neu ins Einkommenssteuergesetz eingefügten § 3 Nr. 3 EStG wird geregelt, dass Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bis zu einer Höhe von insgesamt 24000 Euro im Jahr steuerfrei sind. Die weiteren Regelungen führen dazu, dass dieser Betrag auf einen monatlichen Steuerfreibetrag von 2000 Euro aufgeteilt wird.

Die Aktivrente, also die Möglichkeit, monatlich 2000 Euro steuerfrei hinzuzuverdienen, gilt für Beschäftigte ab dem ersten Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Gewerbetreibende, Freiberufler und selbstständig Tätige gilt diese Steuerfreiheit nicht.

Der Steuerfreibetrag greift unabhängig davon, ob die Beschäftigen Anspruch auf eine Rente haben, eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Entscheidend ist nicht ein etwaiger Rentenbezug, sondern das Erreichen der Regelaltersgrenze (ab dem Geburtsjahrgang 1964 und jünger liegt diese bei 67 Jahren). Von dem Steuerfreibetrag können nicht nur Personen profitieren, die ab dem 1.1.2026 die Regelaltersgrenze erreichen, sondern auch Personen, die bereits älter sind. Die Steuerfreiheit greift also auch für Beschäftigte, die auf Basis von § 41 Abs. 1 SGB VI auf Basis einer während des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarung den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze, ggf. auch mehrfach, hinausgeschoben haben bzw. hinausschieben, und für andere Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus nicht selbstständig arbeiten.

Ab dem ersten Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Hinzuverdienst von bis zu 2000 Euro monatlich grundsätzlich steuerfrei. Bei einem Hinzuverdienst von über 2000 Euro müssen auf den darüber liegenden Betrag Steuern gezahlt werden.

Die Steuerfreiheit der sogenannten Aktivrente hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, da es sich nur um eine Steuererleichterung handelt. Eine Anpassung von § 1 SvEV führt spiegelbildlich dazu, dass der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV normierte Grundsatz, dass steuerfreie Einnahmen nicht verbeitragt werden müssen, durchbrochen wird. Auf die allein wegen § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Die Aktivrente soll es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, erlauben, freiwillig nach dieser weiterzuarbeiten. In der Vergangenheit stand dem häufig das Problem gegenüber, dass eine Befristung solcher Arbeitsverhältnisse in der Praxis nicht rechtssicher möglich war; für Sachgrundbefristungen fehlte häufig der Sachgrund, sachgrundlosen Befristungen stand häufig das Vorbeschäftigungsverbot entgegen. So regelt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch nach dem 1.1.2026, dass eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Unmöglichkeit einer sachgrundlos befristeten Anstellung ehemaliger Beschäftigter, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, ist seit dem 1.1.2026 Geschichte – endlich, möchte man sagen.

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Anpassung des Vorbeschäftigungsverbots

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, das den Bundesrat ebenfalls am 19.12.2025 passierte, wird u. a. § 41 SGB VI geändert. Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2 wird geregelt, dass Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, unter bestimmten Voraussetzungen ein sachgrundloses Beschäftigungsverhältnis mit ihrem bisherigen Arbeitgeber schließen können.

Der neu eingefügte § 41 Abs. 2 SGB VI regelt, dass das Vorbeschäftigungsverbot gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht für Beschäftigte gilt, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit sachgrundlosen Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eingehalten werden und diese sachgrundlosen Arbeitsverhältnisse eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen nicht überschreiten.

Die Anpassungen des Vorbeschäftigungsverbots setzen also zunächst voraus, dass

  1. die Beschäftigten die Regelaltersgrenze erreicht haben,
  2. mit demselben Arbeitgeber ein auf maximal zwei Jahre kalendermäßig befristetes sachgrundloses Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird,
  3. diese sachgrundlosen Arbeitsverhältnisse eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren nicht überschreiten,
  4. (diese sachgrundlosen Arbeitsverhältnisse die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen nicht überschreiten und
  5. die Befristung(en) der Schriftform genügen.

Weitere Informationen finden Sie in Ihrem TVöD PLUS und TV-L PLUS.

Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

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