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Eingruppierung - Staatlich geprüfte Techniker sind keine Meister im tariflichen Sinne

Ein staatlich geprüfter Techniker erfüllt nicht die tarifliche Anforderung „Handwerks-, Industrie- oder Gärtnermeister“.

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BAG vom 12.6.2024 – 4 AZR 208/23

Der Fall:

Geklagt hatte ein Gruppenleiter in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, der über eine Qualifikation als „staatlich geprüfter Maschinenbautechniker“ sowie als „geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ verfügt. Er forderte eine Bezahlung nach der EntgGr. S 8b TVöD (VKA), da seine Qualifikation als Techniker der eines Meisters gleichzustellen sei. EntgGr. S 8b Teil B Abschnitt XXIV EntgO VKA (als Teil der Tätigkeitsmerkmale von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst) lautet:

„Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.“

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Die Entscheidung des Gerichts:

Der Kläger verlor wie auch schon in den beiden ersten Instanzen. Das BAG entschied, dass er nicht nach dem Tätigkeitsmerkmal der EntgGr. S 8b eingruppiert ist, das als Anforderung die Ausbildung als Meister enthält. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist Meister, wer seine Ausbildung mit der Meisterprüfung abgeschlossen hat. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien mit den Tätigkeitsmerkmalen für Meistern auch staatlich prüfte Techniker erfassen wollten. Im Tarifvertrag sei vielmehr bewusst zwischen verschiedenen Ausbildungsabschlüssen unterschieden worden.

Das BAG betont, dass diesem Ergebnis auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegenstehe. Die Tarifvertragsparteien dürften bei ihrer Normsetzung Differenzierungen vornehmen, soweit ein sachlicher Grund vorliege. So könnten sie die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. Das könne zur Folge haben, dass Beschäftigte, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit ein niedrigeres Entgelt erhalten. Die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker weise inhaltliche Unterschiede gegenüber der Meisterausbildungen auf. So sind Meister - im Gegensatz zu staatlich geprüften Technikern - ohne weiteren Nachweis zur Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen berechtigt.

Der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) ordnet staatlich geprüfte Techniker und Meistern zwar gleichwertig dem Niveau 6 zu und das Berufsbildungsgesetz ermöglicht beiden Abschlüssen die Möglichkeit, die Bezeichnung „Bachelor Professional“ zu führen. Dadurch werde aber weder eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Ausbildungen aufgegeben noch erfolge eine formelle Gleichsetzung der Abschlüsse „Meister“ und „staatlich geprüfter Techniker“. Nicht jeder Beschäftigte, der entweder den einen oder den anderen Abschluss erlangt habe, sei für jede Tätigkeit auch gleich geeignet und eingruppierungsrechtlich gleich zu behandeln.

Dr. Sven Krämer
Referatsleiter im Bundesministerium des Innern und für Heimat

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Breier/Dassau-TVöD-Kommentar.

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