Die Tarifverhandlungen für die ca. 30.000 Beschäftigten bei den Bodenverkehrsdiensten konnten nach Vorliegen einer Schlichtungsempfehlung beendet werden. Die Tarifvertragsparteien konnten mithin auch für die Bodenverkehrsdienste den Tarifkonflikt beilegen.
Hintergrund
Die Bodenverkehrsdienste umfassen zentrale Dienstleistungen an Flughäfen wie das Be- und Entladen von Flugzeugen, die Gepäckabfertigung, Passagierbetreuung sowie weitere für den reibungslosen Luftverkehr unverzichtbare Services. Etwa 30.000 Beschäftigte in Deutschland sorgen so Tag für Tag für den reibungslosen Ablauf des Flugverkehrs.
Für die Beschäftigten der Bodenverkehrsdienste an den deutschen Flughäfen gelten seit dem vergangenen Jahr insbesondere der Manteltarifvertrag für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen (MTV BVD) und der Entgelttarifvertrag für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen (ETV BVD).
Der ETV BVD enthält insbesondere die Regelungen zur Eingruppierung, zu den Entgeltstufen und deren Stufenlaufzeiten sowie die Entgelttabellen für die Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen. Bemerkenswert ist zudem die Kopplung der Entgeltentwicklung bei den Bodenverkehrsdiensten an die Entgeltentwicklung im Bereich des TVöD. Dies ist auch deshalb eine Besonderheit, weil diese Entgelttabellen nicht nur Flughafenunternehmen betreffen, die Mitglied in einem Kommunalen Arbeitgeberverband sind; betroffen sind auch private Unternehmen im Bereich der Bodenverkehrsdienste. Gemäß § 8 ETV BVD sind nach jedem Tarifabschluss im TVöD neue Entgelttabellen für die Bodenverkehrsdienste mit gleicher Laufzeit wie im TVöD zu vereinbaren. Die im ETV BVD vereinbarten Entgelte sind dabei zu denselben Zeitpunkten und im selben Umfang zu erhöhen, wie sich die Tabellenentgelte bei allgemeinen Entgeltanpassungen im jeweiligen aktuellen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) erhöhen.
Die hierfür erforderlichen Tarifverhandlungen, die zwischen dem Arbeitgeberverband der Bodenabfertigungsdienstleister im Luftverkehr (ABL), der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geführt wurden, hielten für die Tarifvertragsparteien noch eine weitere Besonderheit bereit. So wäre der ETV BVD zum 31.3.2026 kündbar gewesen, also noch vor der zweiten Entgelterhöhung aus der zu übertragenden Tarifeinigung zum TVöD am 1.5.2026. Das für eine Laufzeit des ETV BVD bis zum 31.3.2027 erforderliche Einigungspaket wurde erst nach einem Schlichtungsverfahren erreicht.

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Schlichtungsverfahren
Dieses Schlichtungsverfahren fand am 24./25.4.2025 in Frankfurt/Main statt. Das Schlichtungsverfahren wurde von der Landesschlichterin des Landes Nordrhein-Westfalen, Yvonne Sachtje, moderiert und führte zu einer Schlichtungsempfehlung. Die Schlichtungsempfehlung wurde von den Mitgliedern der neunköpfigen Schlichtungskommission einstimmig angenommen. Die Gremien der Tarifvertragsparteien haben der Schlichtungsempfehlung inzwischen zugestimmt.

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Inhalte der angenommenen Schlichtungsempfehlung
Die Tarifeinigung hat eine Mindestlaufzeit von 27 Monaten, also vom 1.1.2025 bis mindestens zum 31.3.2027, und folgenden (nicht gänzlich abschließenden) Inhalt:

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Laufzeit
Der ETV BVD kann frühstens zum 31.3.2027 gekündigt werden.
Erhöhung der Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte der BVD-Beschäftigten werden
- ab dem 1.4.2025 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch 110 Euro monatlich, und
- ab dem 1.5.2026 um 35 Euro und anschließend um 2,8 Prozent erhöht.
Die Ausbildungsentgelte gemäß § 5 Absatz 3 ETV BVD werden
- ab dem 1. 4. 2025 um 75 Euro monatlich und
- ab dem 1. 5. 2026 um weitere 75 Euro monatlich erhöht werden.
Zulage für Schicht- und Wechselschichtarbeit
Zum 1.7.2025 wird eine zeitratierliche Zulage für Schichtarbeit von 60 Euro monatlich und eine zeitratierliche Zulage für Wechselschichtarbeit von 95 Euro monatlich eingeführt. Diese Zulagen werden ab 2027 dynamisiert. Der ETV BVD sieht in seiner aktuellen Fassung diese Zulagen nicht vor. Beschäftigte konnten für Schichtarbeit bisher lediglich Zusatzurlaub erhalten. Eine gesonderte Zulage hatten die Branchentarifverträge nicht enthalten, weil im Bereich der Bodenverkehrsdienste Schichtarbeit (und Wechselschichtarbeit) die Norm und nicht eine besonders zu honorierende Ausnahme sind.
Zulagen für die Jahre 2025 und 2026
In den Kalenderjahren 2025 und 2026 wird eine zeitratierliche Zahlung von jeweils 200 Euro (jährlich) gewährt.
Zusätzlicher Urlaubstag
Die bisherigen Regelungen sehen für die Beschäftigten in den Bodenverkehrsdiensten 28 bis 30 Tage Erholungsurlaub vor. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird jeweils ein weiterer Tag Erholungsurlaub für die Beschäftigten und Auszubildenden eingeführt, sodass diese dann abhängig von der Beschäftigungszeit 29 bis 31 Tage Erholungsurlaub haben.
Gesprächszusage
Die Tarifvertragsparteien werden ab dem 1.6.2026 Gespräche zu den Anlagen des ETV BVD aufnehmen. Diese Anlagen enthalten Tätigkeitsmerkmale, Begriffserläuterungen und Beispielskataloge zur Eingruppierung. Die Gespräche werden im Rahmen der Friedenspflicht aufgenommen, da die zugrundeliegenden Regelungen erst zum 31.3.2027 gekündigt werden können.
Zum weiteren Vorgehen
Die Einigung für den Bereich der Bodenverkehrsdienste wurden von den jeweiligen Gremien angenommen. Wegen der Verknüpfung des ETV BVD mit dem TVöD steht diese Einigung gleichwohl noch unter dem Vorbehalt der Annahme der Einigung zum TVöD vom 6.4.2025. Die dortige Erklärungsfrist läuft bis zum 14.5.2025. Die Gewerkschaften werden diesen Zeitraum für eine Mitgliederbefragung nutzen, die dann die Basis für die finale Abstimmung in den Bundestarifkommissionen bildet. Nach positivem Ablauf der Erklärungsfrist schließen sich auch für den Bereich der Bodenverkehrsdienste die Redaktionsverhandlungen an, um die erforderlichen Änderungstarifverträge zum ETV BVD und MTV BVD zu vereinbaren.
Die Annahme der Schlichtungsempfehlung hat zur Folge, dass weitere Streiks bei den Bodenverkehrsdiensten an den deutschen Flughäfen für die Zeit bis zum 31.3.2027 ausgeschlossen sind und Flugreisende – insofern – mit einem reibungslosen Flugbetrieb rechnen können. Die Verschiebung des nächstmöglichen Kündigungszeitpunkts für den ETV BVD um ein Jahr, nämlich auf den 31.3.2027, ist sehr positiv zu bewerten. Diese Verschiebung schafft für die Unternehmen, Urlauber, Businessreisende und die vom Flugverkehr abhängige Wirtschaft eine deutlich größere Planungssicherheit.
Siehe auch zum Thema Breier/Dassau TVöD PLUS Bodenverkehrsdienste – Neuregelungen.
Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
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