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Erkrankung während einer Kurzarbeit

Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 5.12.2023 mit der Frage befasst, ob Urlaubsansprüche entstehen, wenn ein Beschäftigter während Kurzarbeit „Null“ erkrankt.

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Kernaussage:

Erkrankt ein Beschäftigter vor oder während einer vereinbarten Kurzarbeit „Null“, darf sein Erholungsurlaub für den Zeitraum der Überschneidung von Arbeitsunfähigkeit und Kurzarbeit auf Null gekürzt werden. Während einer Kurzarbeit „Null“ entstehen keine Urlaubsansprüche. Daran ändert auch eine gleichzeitig vorliegende Arbeitsunfähigkeit nichts.

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Der Fall:

Ein in einer Fünftagewoche beschäftigter Mitarbeiter erkrankte am 20.3.2020. Am 23.3.2020 unterzeichneten er und sein Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit „Null“ ab 1.4.2020. Der Beschäftigte blieb während des gesamten vereinbarten Kurzarbeitszeitraums bis 31.12.2020 arbeitsunfähig krank. Am 31.1.2021 schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus und verlangte die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs für das Jahr 2020. Für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2020 standen dem Beschäftigten fünf Arbeitstage zu. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Abgeltung von weiteren 15 Tagen, die auf den Zeitraum der Kurzarbeit vom 1.4.2020 bis 31.12.2020 entfielen.  

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Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG lehnte einen Urlaubsabgeltungsanspruch auf diese weiteren 15 Tage ab. Für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.2020 könne der Beschäftigte keinen Urlaub verlangen, weil während dieser Zeit wirksam Kurzarbeit „Null“ (und damit eine Nulltagewoche) vereinbart gewesen sei.

§ 3 Abs. 1 BUrlG bestimme – so das BAG weiter – die Zahl der Urlaubstage in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht (24 Werktage Urlaub pro Jahr bei einer durchgängigen Sechstagewoche). Bei einer eintretenden Änderung der Arbeitstage sei der Urlaub unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht neu zu berechnen. Das gelte auch im Falle einer vereinbarten Kurzarbeit „Null“. Denn Kurzarbeit sei die vorübergehende Kürzung des Volumens der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit bei anschließender Rückkehr zum vereinbarten Zeitumfang. Deshalb betrage die Arbeitspflicht bei einer wirksam eingeführten Kurzarbeit null Tage in der Woche. Urlaubsansprüche können für diesen Zeitraum auf Null gekürzt werden. 

Daran ändere eine gleichzeitig vorliegende Arbeitsunfähigkeit nichts. Ursache für den zu einer Urlaubskürzung führenden Arbeitsausfall sei und bleibe die vereinbarte Kurzarbeit und nicht die Krankheit. Auch seien erkrankte Beschäftigte nicht per se von den arbeitsrechtlichen Folgen einer Kurzarbeit ausgeschlossen. Es bestehe kein (auch kein aus einem unionsrechtskonformen Verständnis abgeleiteter) Grund, während oder bereits vor Beginn einer Kurzarbeit „Null“ erkrankte Beschäftige gegenüber solchen zu privilegieren, die während der Kurzarbeit gesund sind.

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Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Das BAG bestätigt mit dieser Entscheidung nochmals im Anschluss an das Urteil vom 30.11.2021 (9 AZR 225/21), dass Urlaub für die Zeiträume einer wirksam eingeführten Kurzarbeit gekürzt werden darf. Die Kürzung erfolgt für Zeitabschnitte, in denen die Kurzarbeit vereinbart war.

Bei vollen Kalendermonaten Kurzarbeit „Null“ kann im Geltungsbereich von TVöD und TV-L der Urlaub gezwölftelt werden (im entschiedenen Fall also 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub pro Kalenderjahr: 12 Monate x 9 Monate Kurzarbeit = 15 Urlaubstage, die zu kürzen sind). Sofern keine ganzen Kalendermonate, sondern nur einzelne Tage, Wochen oder auch angebrochene Kalendermonate wegen Kurzarbeit vollständig ausgefallen sind, ist der verbleibende Urlaubsanspruch tageweise zu berechnen. Es ist so vorzugehen, wie in allen Fällen, in denen sich die Arbeitszeit unregelmäßig auf das Kalenderjahr verteilt.

Im Übrigen handelt es sich hier um einen in der Praxis nur sehr selten vorkommenden Fall, nämlich dass Beschäftigte während einer wirksam eingeführten Kurzarbeit „Null“ längerfristig erkranken.

Diana Hecht, LL.M. oec., Rechtsanwältin

Ausführliche Erläuterungen und mehrere Beispiele zur Berechnung des Urlaubs bei Kurzarbeit finden Sie im TVöD Kommentar von Breier/Dassau, Teil B 1 zu § 26 TVöD, Erl. 4.5.4.9.

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