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Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung – Entscheidung im Fall Egenberger durch das BAG

Mit seiner Entscheidung vom 21.5.2026 – 8 AZR 194/25 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) nochmals mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein kirchlicher Arbeitgeber für eine konkret zu besetzende Stelle die Mitgliedschaft in der Kirche verlangen darf. Damit ist nach fast 14 Jahren der Fall Egenberger entschieden. Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, erläutert den Sachverhalt und die Entscheidung und verweist so auf die topaktuelle Thematik für diejenigen Beschäftigten im Personalbereich, die sich um die 1,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Kirchen, Diakonie und Caritas kümmern.

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Hintergrund

In den vergangenen Jahren wurden den Gerichten immer wieder Streitigkeiten im Verhältnis von kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Antidiskriminierungsrecht vorgelegt. Ein prominentes Beispiel ist der Fall Egenberger, der nach 2018 vor wenigen Tagen ein zweites Mal von den Richterinnen und Richtern in Erfurt zu entscheiden war.

Sachverhalt

Im Jahr 2012 bewarb sich Vera Egenberger, eine konfessionslose Sozialpädagogin, auf eine Projektstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. Es handelte sich dabei um eine Referentenstelle für ein Projekt, das die Erstellung des Parallelberichts zum UN-Übereinkommen zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung und auch die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik und Öffentlichkeit zum Gegenstand hatte. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangt. Sie war der Ansicht, dass sie die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten und der Beklagte sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt habe. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Dieser Norm nach „ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften […] oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“

Beklagt war in diesem Verfahren das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE), das unter seinem Dach Entwicklungsdienst, Katastrophenhilfe und bundesweite diakonische Arbeit vereint. Der EWDE führt nach eigener Darstellung die drei bekannten Marken Diakonie Deutschland, Brot für die Welt und Diakonie Katastrophenhilfe zusammen. Als Mitglieder gehören dem EWDE die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), deren 20 Gliedkirchen, neun Freikirchen sowie die Vereinigung Evangelischer Freikirchen an, dazu 17 gliedkirchliche Diakonische Werke, 67 Fachverbände und das Evangelische Missionswerk in Deutschland. Es stellte sich also die Frage, ob die Person, die die o. g. Tätigkeit (auch gegenüber der Öffentlichkeit) ausübt, Mitglied in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche sein muss.

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Verfahrensgang

Die Problemlage wird auch deutlich, wenn man sich den Verfahrensgang nochmals vor Augen führt: So hatte das Arbeitsgericht der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen, jedoch nicht in der begehrten Höhe. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das BAG band im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH ein (EuGH 17.4.2018 – C-414/16). Der EuGH entschied, dass Art. 4 EU-Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) einen Ausgleich zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Recht der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, bezwecke. Hierfür sei erforderlich, dass die getroffenen Entscheidungen des Arbeitgebers durch nationale Gerichte überprüfbar sein müssen. Infolge dieser EuGH-Entscheidung sprach das BAG der Klägerin eine Entschädigung zu; diese war zwar höher als die vom Arbeitsgericht zugesprochene, erreichte allerdings auch nicht die begehrte Höhe von 9788,65 Euro. Der beklagte EWDE erhob seinerseits gegen dieses BAG-Urteil Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG entschied über diese Verfassungsbeschwerde am 29.9.2025 – 2 BvR 934/19, also fast sieben Jahre nach der BAG-Entscheidung. Das BVerfG hob darin die Wichtigkeit der kirchlichen Selbstbestimmung hervor, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 140 GG sowie Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV („Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“) verankert ist. Trotz der Anerkennung des Vorrangs des Unionsrechts und der Vorgaben des EuGH, die eine Kontrolle der kirchlichen Anforderungen auf ihre Wesentlichkeit, Rechtmäßigkeit und Rechtfertigung fordern, hob das BVerfG hervor, dass nationale Gerichte Spielräume bei der Abwägung dieser Rechte haben und diese ausnutzen müssten.

Kritisiert wurde vom BVerfG die vom BAG vorgenommene Prüfung, inwieweit die Kirchenmitgliedschaft „wesentlich“ für die ausgeschriebene Stelle war. Je größer die Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle „für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen ist“, desto eher könne eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden. Zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen sei das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen mit dem Schutz vor Benachteiligung nach dem AGG in Ausgleich zu bringen. Dabei sei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zunächst sei zu prüfen, ob es sich überhaupt um eine religiöse Angelegenheit handele, es also einen objektiven Zusammenhang zwischen der Kirchenzugehörigkeit und der beruflichen Tätigkeit gibt und welche Bedeutung dieser Angelegenheit nach dem Selbstverständnis der Kirchen zukommt. Im zweiten Prüfungsschritt sei dann die Gesamtabwägung zwischen den Interessen und Belangen der Arbeitnehmerin und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht vorzunehmen. Je stärker das religiöse Ethos einer Stelle sei, desto mehr Gewicht erhalte das kirchliche Selbstbestimmungsrecht.

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Entscheidung des BAG vom 21.5.2026

Das BAG hat auf dieser Basis entschieden, dass der EWDE nicht verpflichtet sei, der Klägerin eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen. Die Revision der Klägerin (auf das klageabweisende Urteil des LAG Berlin-Brandenburg) wurde daher vollständig abgewiesen.

Der Entscheidung des BAG lag die Erwägung zugrunde, dass die im Grundsatz indizierte Benachteiligung wegen der Religionszugehörigkeit wegen der Bestimmung § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG (s. o.) ausnahmsweise gerechtfertigt sei. Diese Bestimmung erlaubte in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung „eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist“ (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 21.5.2026). Die Ausführungen des BVerfG berücksichtigend hat das BAG abweichend von seiner Entscheidung im Jahr 2018 bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der in der Stellenbeschreibung angeführten Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erfüllt angesehen.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften […] oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, ist gem. § 9 Abs. 1 AGG zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Man möchte meinen, dass diese Bestimmung des AGG „doch klar“ sei. Aber so einfach ist es eben nicht und es können im Zweifels- und Rechtsfall Jahre vergehen, bis entschieden ist, ob dieser Rechtfertigungsgrund ausnahmsweise greift. Das BAG hat mit seiner Entscheidung von 21.5.2026 – dem BVerfG folgend – Arbeitgebern einen bei guter Begründung sinnvoll nutzbaren Entscheidungsspielraum darüber gelassen, ob eine Tätigkeit im Einzelfall eine unterschiedliche Behandlung der Bewerber hinsichtlich Religion oder der Weltanschauung rechtfertigt.

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Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

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