Die Mindestlohnkommission hat – in ihrer dritten Beratungssitzung – am 27.6.2025 einstimmig dem Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden zugestimmt, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten auf bis zu 14,60 Euro (ab 1.1.2027) zu erhöhen.
Hintergrund
Am 11.8.2014 wurde das Mindestlohngesetz (MiLoG) beschlossen, mit dem zu Beginn des Jahrs 2015 der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde. Das MiLoG legt auch fest, dass dieser allgemeine Mindestlohn turnusmäßig angepasst wird. Hierfür wurde eine ständige unabhängige Mindestlohnkommission etabliert. Diese Kommission besteht aktuell aus der Vorsitzenden, Christiane Schönefeld, drei stimmberechtigten ständigen Mitgliedern der Arbeitgeberseite, drei stimmberechtigten ständigen Mitgliedern der Arbeitnehmerseite und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).
Für die gesetzlich vorgesehene Anpassung des Mindestlohns prüft die Mindestlohnkommission in einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Ergebnisse ihrer Prüfungen und Bewertungen stellt die Mindestlohnkommission der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Bericht zur Verfügung. Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen.
Gemäß § 8 Abs. 1 MiLoG unterliegen die Mitglieder der Mindestlohnkommission bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Vor diesem Hintergrund sind Äußerungen aus dem Bereich der Politik zu bewerten, die bereits im Vorfeld der jeweiligen Beschlüsse der Mindestlohnkommission zu vernehmen sind. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung heißt es bezogen auf die Berechnung des Mindestlohns gem. EU-Richtlinie etwa: „Auf diesem Weg ist ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreichbar.“

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Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.2025
Am 27.6.2025 hat die Mindestlohnkommission auf Grundlage eines Vermittlungsvorschlags der Vorsitzenden in ihrer dritten Beratungssitzung einstimmig beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn in zwei Stufen angepasst werden soll, und zwar:
- zum 1.1.2026 auf 13,90 Euro und
- zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro.
Es ist positiv zu bewerten, dass die Mindestlohnkommission zu einem einstimmigen Ergebnis gelangt ist und dass in dem getroffenen Beschluss sichtbar wird, dass die Kommission unabhängig arbeitet. Der Mindestlohn steigt daher nicht bereits im Jahr 2026 auf 15 Euro, sondern auf 13,90 Euro und auch ab dem 1.1.2027 „nur“ auf 14,60 Euro. Der 220-seitige Bericht der Mindestlohnkommission weist explizit darauf hin, dass für den Beschluss der Mindestlohnkommission über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns nach § 9 Abs. 1 MiLoG im Juni 2025 auch die in der EU-Mindestlohnrichtlinie genannten Ziele berücksichtigt wurden.

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Auswirkungen auf den TVöD und TV-V
Im TVöD hat die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns für die Bereiche des Bunds und der Kommunen keine grundsätzlichen Auswirkungen, weil in der Tarifeinigung zwischen Bund und VKA sowie ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion am 6.4.2025 Tabellenentgelte vereinbart wurden, deren jeweilige Stundenentgelte sämtlich über den nunmehr beschlossenen allgemeinen Mindestlöhnen liegen. Dies gilt ebenso für den TV-V.
Die Erfüllung der Ansprüche auf den allgemeinen Mindestlohn ist in Bezug auf die Berechnung und die Fälligkeit des Mindestlohns gleichwohl jeweils im Einzelfall zu prüfen. Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Erfüllung der tariflichen Ansprüche nach dem TVöD der allgemeine Mindestlohn nicht innerhalb der gesetzlichen Fälligkeitsfristen ausgezahlt wird, sodass ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags besteht.

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Auswirkungen auf den TV-L
Für den Bereich der Tarifbeschäftigten, die unter den TV-L fallen, sind die aktuell vereinbarten Tabellenentgelte frühestens zum 31.10.2025 kündbar. Jedoch liegen bereits die aktuell gültigen Stundenentgelte im Bereich der Länder alle oberhalb des ab 1.1.2026 geltenden gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 Euro, sodass sich zumindest aus der jetzt beschlossenen ersten Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns keine weiteren grundsätzlichen Auswirkungen für die Beschäftigten ergeben, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, die über die eben gemachten Ausführungen hinausgehen. Welche Auswirkungen der beschlossene Mindestlohn ab dem 1.1.2027 für die unter den TV-L fallenden Beschäftigten haben wird, wird sich im Ergebnis der für den Herbst/Winter zu erwartenden Tarifverhandlungen für den Bereich der Länder zeigen.
Weitere Informationen finden Sie in Breier/Dassau TVöD PLUS und TV-L PLUS.
Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
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