Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1.1.2026 13,90 Euro pro Stunde; zum 1.1.2027 steigt er auf 14,60 Euro je Stunde. In der Pflegebranche ist darüber hinaus auch der Pflegemindestlohn zu beachten. Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen am 1.7.2026 erneut an. Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, informiert in seinem Beitrag über Verfahren und Änderungen.
Hintergrund
Die Mindestlöhne in der Pflegebranche werden durch Verordnung festgesetzt. Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte. Er gilt in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen der Altenpflege im gesamten Bundesgebiet. In Deutschland arbeiten nach Angaben der Bundesregierung rund 1,3 Millionen Beschäftigte in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen.
Grundlage der Mindestlohnfestlegung sind die Empfehlungen der Pflegekommission. Im April 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Dauer von fünf Jahren die Fünfte Pflegekommission berufen. Diese setzt sich – wie in § 12 Abs. 4 AEntG vorgesehen – aus Vertreterinnen und Vertretern der Tarifvertragsparteien und der Dienstgeber und Dienstnehmerseite aus dem Bereich der kirchlichen Arbeitgeber zusammen. In dem Gremium ist u. a. eine Koalition aus Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), Deutschem Roten Kreuz (DRK) und dem Arbeitgeberverband Pflege (AGVP) vertreten. Den Vorsitz der Fünften Pflegekommission hat Cornelia Prüfer-Storcks (SPD), ehemalige Senatorin für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
In der Sitzung der Fünften Pflegekommission am 19.11.2025 hat diese abschließend verhandelt und ihre Empfehlung zur Erhöhung der Pflegemindestlöhne einstimmig beschlossen. Zur Umsetzung dieser Empfehlung war der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung erforderlich. Mit der Siebten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 7. PflegeArbbV) vom 3.3.2026 erfolgte die verbindliche Umsetzung dieser Empfehlungen.
Die 7. PflegeArbbV gilt für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen, sowie für die Erbringer von Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a des SGB XI. Keine Pflegebetriebe i. S. der Verordnung sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen. Für Krankenhäuser gelten die Regelungen der Verordnung ebenfalls nicht. Kurz gesagt: Die Pflegemindestlöhne gelten für Pflegekräfte in der Altenpflege.
Mindestentgelt
In der Verordnung werden die nach Qualifikation der Pflegekräfte gestaffelten Mindestentgelte in der Pflegebranche wie folgt festgelegt:
Das Mindestentgelt beträgt (brutto je Stunde):
| ab dem 1.7.2026: | 16,52 Euro |
| ab dem 1.7.2027: | 16,95 Euro |
Diese Mindestentgelte sind für Pflegehilfskräfte einschlägig, die nicht über eine mindestens einjährige Ausbildung verfügen.
Für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung, also mit einer abgeschlossenen Ausbildung zur Pflegefachassistenz, zu einem Assistenz- und Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege, und einer entsprechenden Tätigkeit (brutto je Stunde) gelten folgende Mindestentgelte (brutto je Stunde):
| ab dem 1.7.2026: | 17,80 Euro |
| ab dem 1.7.2027: | 18,26 Euro |
Für Pflegefachkräfte mit einer Ausbildung, die zur Ausübung von Tätigkeiten gem. § 4 Pflegeberufegesetz berechtigt, gelten folgende Mindestentgelte (brutto je Stunde):
| ab dem 1.7.2026: | 21,03 Euro |
| ab dem 1.7.2027: | 21,58 Euro |

Blog Arbeits- Tarif- und Personalvertretungrecht
Prof. Dr. Boris Hoffmann und Dr. Erik Schmid
Unsere Experten bereiten für Sie Informatives zu aktuellen Fällen anschaulich auf, schildern den Sachverhalt, beleuchten die Entscheidung und liefern ein Fazit inkl. Praxistipp für Ihre tägliche Arbeit.
Mehrurlaub
Die Verordnung sieht wie bisher einen Anspruch auf zusätzlich bezahlten Erholungsurlaub (Mehrurlaub) vor. Dieser geht über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus und liegt bei neun Tagen pro Kalenderjahr (bei einer Fünftagewoche). Soweit tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub nicht.

Beste Antworten.
Newsletter Arbeits- und Tarifrecht
Regelmäßig erscheinender Newsletter zu den Neuigkeiten aus den Bereichen Arbeitsrecht und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes sowie Empfehlungen zu neuen Produkten, Webinaren und Quizzen.
Auswirkungen
Es ist vor dem Hintergrund der steigenden Pflegemindestlöhne zu prüfen, ob vereinbarte Entgelte mindestens die Höhe der Pflegemindestlöhne pro Stunde erreichen. Wenn dies nicht der Fall ist, haben die betroffenen Beschäftigten Anspruch auf Zahlung der Differenz. Mindestlohnwirksam sind grundsätzlich sämtliche Entgeltbestandteile, die der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (so das BAG vom 25.5.2016 – 5 AZR 135/16 in Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn). So sind beispielsweise im Bereich der Pflege die in TVöD und TV-L vereinbarte Pflegezulage, Sonn- und Feiertagszuschläge und auch – im jeweiligen Fälligkeitszeitraum – die Jahressonderzahlung mindestlohnwirksam. Dies soll exemplarisch an den Entgelten aufgezeigt werden, die bei den tarifgebundenen kommunalen Arbeitgebern auf Basis von TVöD i. V. m. TVöD BT-B gewährt werden:
Bei den sich allein aus der Anlage E zum TVöD BT-B ergebenden Stundenentgelten unterschreiten die Eingangsstufen der Entgeltgruppen P 6 und P 7 am 1.7.2026 zwar den jeweiligen Pflegemindestlohn; ein Verstoß gegen die 7. PflegeArbbV liegt aufgrund der Pflegezulage gem. § 51a Abs. 5 TVöD BT-B (monatlich 141,82 Euro) und der allgemeinen Zulage gem. § 51a Abs. 4 TVöD BT-B (monatlich 25 Euro bzw. in Baden-Württemberg 35 Euro) bei tarifgebundenen kommunalen Pflegeeinrichtungen gleichwohl nicht vor. Diese Zulagen sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Die Pflegezulage und die allgemeine Zulage sind damit mindestlohnwirksam und führen dazu, dass die Pflegemindestlöhne nicht unterschritten werden. Auf weitere Zulagen, Zuschläge etc. kommt es in diesem Beispiel gar nicht mehr an, weil die tarifliche Vergütung über den Pflegemindestlöhnen liegt.
Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Quizze zum Arbeits- und Tarifrecht
Personalamt Schultz – Helfen Sie Herrn Schultz mit Ihrem Fachwissen und klären Sie spannende arbeits- und tarifrechtliche Fragen!