Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – Wird der Gesetzgeber in diesem Jahr noch aktiv?
Bisheriges Verfahren
Der Referentenentwurf, den das BMAS bereits im April 2023 veröffentlicht hatte, wurde zwischenzeitlich von Parteien, Fachleuten, Verbänden, Gewerkschaften bewertet. Auch die Ressortabstimmung zwischen den Ministerien begann zu laufen. In der ersten Lesung am 26.5.2023 hat der Bundestag außerdem erstmals über einen Antrag "Arbeitszeiterfassung bürokratiearm ausgestalten" der CDU/CSU Fraktion beraten. Danach wurde diese Vorlage zur Beratung in den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.
Seitdem ist keine Bewegung mehr festzustellen. Die Arbeitszeiterfassung ist weder auf den Kabinettsthemenlisten noch in der Vorhabensübersicht des BMAS zu finden. Es wird angezweifelt, ob sich das Kabinett noch in dieser Legislaturperiode des Themas ernsthaft annehmen wird (vgl. Kleinbrink, ArbRB-Blog v. 19.9.2023).
Insbesondere die FDP will auf Vertrauen statt auf Kontrolle setzen und besteht darauf, dass die im Koalitionsvertrag getroffenen Entscheidungen auch umgesetzt werden. Dieser sieht eine Koppelung der Neuregelung der Arbeitszeiterfassung mit der Ausweitung der Arbeitsflexibilisierung vor (Koalitionsvertrag Seite 54). Insbesondere sind hiernach begrenzte Möglichkeiten zur Abweichung von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit auf der Grundlage von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu schaffen (Experimentierräume). Diese Flexibilisierung ist in dem Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung nicht vorgesehen.
Dagegen ist das Ziel der DGB-Gewerkschaften, die Paketlösung des Koalitionsvertrags zu verhindern und die Arbeitszeiterfassung nicht im Arbeitszeitgesetz, sondern nur im Arbeitsschutzgesetz zu regeln. Insbesondere an der Tageshöchstarbeitszeit soll festgehalten werden.
Es deutet also viel darauf hin, dass die Regelung der Arbeitszeiterfassung, die nach der Rechtsprechung des BAG und der EuGH erforderlich wäre, erneut auf die Zeitschiene geschickt wird.
Verweise
Zur Arbeitszeiterfassung siehe im Kommentar Breier/Dassau, TVöD, Erl. 1.4 zu § 6 TVöD.
Zur Vertrauensarbeitszeit siehe Erl. 7.6 zu § 6 TVöD.
Rechtsanwältin Dr. Anette Dassau
Fachanwältin für Arbeitsrecht
