Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat die Richtlinie der VKA für Studierende in einem dualen Pflegestudium im öffentlichen Dienst (Studienrichtlinie duales Pflegestudium) beschlossen. Seit dem 1.8.2024 gilt diese Richtlinie für Personen, die ab dem 1.1.2024 ein duales Pflegestudium nach dem Pflegeberufegesetz aufgenommen haben bzw. aufnehmen. Auch für Studierende, die bereits vor dem 1.1.2024 ein entsprechendes Hochschulstudium begonnen haben, enthält die Richtlinie Regelungen.
Hintergrund
Im Bereich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen finden sich zahlreiche Berufsbilder. Im nicht-ärztlichen Bereich dürfte hierbei die Pflegefachkraft am bekanntesten sein. Neben der für die Pflegefachkraft einschlägigen klassischen Berufsausbildung gibt es jedoch mit dem Pflegestudium einen weiteren Weg zum Pflegeberuf. Die Möglichkeit, sich über ein duales Studium für eine Tätigkeit im Pflegebereich zu qualifizieren, besteht schon länger. Im Dezember 2023 ist das so genannte Pflegestudiumstärkungsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Personen mit Hochschulzugangsberechtigung dazu zu bewegen, eine hochschulische Pflegeausbildung zu absolvieren. Das Pflegestudium ist dual aufgebaut und dauert mindestens drei Jahre. Es ist vorgesehen, dass die Studierenden in dieser Zeit hälftig theoretische Lehrveranstaltungen absolvieren und die pflegerische Praxis kennenlernen. Ein Pflegestudium eröffnet nicht nur neue Karrieremöglichkeiten, weil die Absolventen neben der Qualifikation für die praktische Pflegearbeit auch Steuerungs- und Konzeptionsaufgaben übernehmen können. Eine größere Attraktivität soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch aus der Vergütung während des Studiums ergeben.

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Tarifverhandlungen
Für die Studierenden soll nach Aussage des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) zum o.g. Gesetz nämlich eine angemessene Ausbildungsvergütung für die gesamte Dauer des Studiums eingeführt werden. Personen, die bereits eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage der bisherigen Regelungen begonnen haben, sollen diese ohne die Notwendigkeit einer umfassenden Neuorganisation zu Ende führen können und für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine angemessene Vergütung erhalten können.
Vor diesem Hintergrund haben die VKA und die Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion Tarifverhandlungen über tarifliche Regelungen für Studierende in einem dualen Pflegestudium aufgenommen. Zwischen den Sozialpartnern gab es in der Vergangenheit bereits mehrere Tarifabschlüsse, um die Bedingungen dual studierender Personen zu regeln. So wurde für den Bereich der Hebammen der Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) vom 11.1.2022 geschlossen. Zusammen mit dem Bund konnte bereits am 29.1.2020 der Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) vereinbart werden. Da sich die Tarifvertragsparteien im Falle des Pflegestudiums nicht auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen konnten, blieben die Verhandlungen über einen Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Pflegestudium im öffentlichen Dienst vorerst ohne Ergebnis.

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Erlass einer Richtlinie
Für die VKA war das Verharren auf dem Stand der Nicht-Einigung jedoch keine Option. Es wurde daher der Beschluss gefasst, die Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für dual Pflegestudierende durch das Instrument einer Arbeitgeberrichtlinie zu flankieren. Die von der VKA beschlossene „Richtlinie der VKA für Studierende in einem dualen Pflegestudium im öffentlichen Dienst (Studienrichtlinie duales Pflegestudium)“ trat am 1.8.2024 in Kraft.

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Regelungen der Studienrichtline duales Pflegestudium
Die Richtlinie ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt. Hierdurch sollen sowohl Regelungen für diejenigen Personen getroffen werden, die bereits vor dem 1.1.2024 studierten, als auch für die Studierenden, die ein duales Pflegestudium auf Grundlage der Neuregelungen des Pflegestudiumstärkungsgesetz aufgenommen haben bzw. aufnehmen.
Abschnitt I der Richtlinie trifft Regelungen für Personen, die ab dem 1.1.2024 ein duales Pflegestudium nach dem Pflegeberufegesetz aufnehmen bzw. aufgenommen haben. Für Studierende, die bereits auf der Grundlage von Teil 3 des Pflegeberufegesetzes in der am 31.12.2023 geltenden Fassung ein Hochschulstudium begonnen haben und dieses nach Maßgabe des § 66b Pflegeberufegesetzes fortsetzen, gelten ausschließlich die Regelungen des deutlich schlankeren Abschnittes II der Richtlinie.
Für Personen, die ab dem 1.1.2024 ein duales Pflegestudium nach dem Pflegeberufegesetz aufnehmen, trifft die Richtlinie umfangreiche Regelungen zum Inhalt des Ausbildungsvertrages, zur sechsmonatigen Probezeit, zu ärztlichen Untersuchungen, zu Nebentätigkeiten, zur Schweigepflicht, zu Nachweispflichten, zur wöchentlichen und täglichen Studienzeit, zum 30-tägigen Erholungsurlaub, zu Familienheimfahrten etc. pp. Zahlreiche Bestimmungen wurden dem TVHöD entlehnt und werden daher den Personalverantwortlichen bekannt sein. Ein wesentlicher Teil betrifft die Auslegungsvergütung. Die Studierenden erhalten für die Dauer des Ausbildungsvertragsverhältnisses im ersten und zweiten Semester eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.565,00 Euro und ab dem dritten Semester eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.665,00 Euro. Studierende, die am 1.12. eines Jahres in einem Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 90 Prozent der den Studierenden für November zustehenden Ausbildungsvergütung. Mit einer etwaigen Irritation, weshalb im Rahmen eines Studiums von einer Ausbildungsvergütung die Rede ist, räumt die Richtlinie selbst auf. So wird definiert, dass die monatliche Vergütung, die der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung der bzw. dem Studierenden zahlt, und die sonstigen in der Richtlinie geregelten Entgeltbestandteile im Sinne des Pflegeberufegesetzes als „Ausbildungsvergütung“ bezeichnet werden. Die Bezeichnung in der Richtlinie folgt mithin dem Wortlaut des Gesetzes.
Für Studierende, die bereits ein Hochschulstudium begonnen haben und das Hochschulstudium nach Maßgabe von § 66b Pflegeberufegesetz fortsetzen, indem sie mit der Einrichtung, bei der der überwiegende Teil der Praxiseinsätze stattfindet, einen entsprechenden Vertrag schließen, enthält die Richtlinie nur zwei Regelungskomplexe. Zum einen wird die Ausbildungsvergütung geregelt; diese beträgt wiederum im ersten und zweiten Semester 1.565,00 Euro und ab dem dritten Semester eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.665,00 Euro. Darüber hinaus wird lediglich die sechsmonatige Ausschlussfrist geregelt. Hintergrund dieser Regelungssparsamkeit ist, dass auch für diese Personengruppe die Regelungen des Pflegeberufegesetzes gelten und man davon ausgehen kann, dass alle weiteren relevanten Regelungen bereits zwischen der ausbildenden Einrichtung und der/dem Studierenden getroffen wurden.
Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
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