Tarifeinigung zwischen VKA und Marburger Bund

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Einigung vom 23.5.2023, Erklärungsfrist läuft bis 23.6.2023

Die Tarifvertragsparteien (VKA und Marburger Bund) haben am 23.5.2023 eine Einigung in den Tarifverhandlungen für die Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern erzielt. Die Tabellenentgelte sollen demnach zum 1.7.2023 um 4,8 Prozent und zum 1.4.2024 um weitere 4,0 Prozent erhöht werden. Zudem wurden Inflationsausgleichszahlungen von insgesamt 2.500 Euro vereinbart. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die Einigung.

Forderungen der Gewerkschaften

Im November 2022 hatte der Marburger Bund die Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA über die Tabellenentgelte der Ärztinnen und Ärzte zum 31.12.2022 gekündigt. Die Gewerkschaft forderte, die Gehälter der Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern mit Wirkung ab 1.1.2023 im Umfang der „kumulierten monatlichen Inflationsentwicklung seit Oktober 2021 zuzüglich 2,5 Prozentpunkte anzuheben“. Im Verhandlungsauftakt im Januar 2023 gab der Marburger Bund an, dass sich die Forderung wegen der dort berechneten Inflationsentwicklung auf insgesamt 11,6 Prozent für 12 Monate belaufe.

Im Ergebnis der Tarifrunde 2022 waren lediglich die Regelungen zu den Entgelten (Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA) zum 31.12.2022 kündbar. Die Regelungen zu Schicht und Wechselschicht wären erst Ende 2023 kündbar gewesen, die im Mai 2022 vereinbarten Regelungen zu Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften und freien Wochenenden erst zum Ende des Jahres 2024. Es handelte sich daher bei der Tarifrunde 2023 tatsächlich um eine reine Lohnrunde. Gleichwohl haben die Verhandlungen vier Monate angedauert.

Einigung vom 23.5.2023

Rahmenbedingungen der Verhandlungen

Am 23.5.2023 ist der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund in der fünften Verhandlungsrunde eine Einigung gelungen. Vorangegangen waren mehrere Streiktage des Marburger Bundes. Die Parallelität dieser Tarifverhandlungen mit der Tarifrunde für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen war u.a. dadurch sichtbar, dass die VKA sich nach der ihrer Pressemitteilung vom 27.4.2023 an den dort erzielten Ergebnissen orientierte und gegenüber dem Marburger Bund in der vierten Verhandlungsrunde eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro im Jahr 2023 und eine „signifikante Entgelterhöhung“ erst im Jahr 2024 in Aussicht stellte.

Erhöhung der Entgelte

Die zuletzt ab dem 1.10.2023 um 3,35 Prozent erhöhten Tabellenentgelte sollen im Ergebnis der Einigung vom 23.5.2023 ab dem 1.7.2023 um 4,8 Prozent und ab dem 1.4.2024 um weitere 4,0 Prozent erhöht werden. Die Bereitschaftsdienstentgelte (§ 12 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA), der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA und die Besitzstandszulage gemäß § 9 Absatz 1 TVÜ-Ärzte/VKA sollen sich ebenfalls um diese Sätze erhöhen.

Inflationsausgleich

Eine zweite Säule der Tarifeinigung zwischen VKA und Marburger Bund ist die Ausbringung zweier Inflationsausgleichszahlungen. Diese hatte die VKA im Laufe der Verhandlungen mehrfach eingebracht, obschon sie vom Marburger Bund nicht explizit gefordert wurde. Dem Einigungspapier liegt vor diesen Hintergrund der ausformulierte Entwurf des Tarifvertrags über einen Inflationsausgleich für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände an. Dieser TV Inflationsausgleich Ärzte VKA soll die Grundlage dafür bilden, den Ärztinnen und Ärzten an den kommunalen Krankenhäusern Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 2.500 Euro zukommen zu lassen. Hierfür sollen zwei Sonderzahlungen von jeweils 1.250 Euro geleistet werden. Sie werden als solche i. S. des § 3 Nr. 11c EStG verstanden und sind daher in dessen Rahmen steuer- und abgabenfrei.  

In einer ersten Tranche sollen 1.250 Euro mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat Juli/August 2023 und in einer zweiten Tranche 1.250 Euro mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat Januar 2024 ausgezahlt werden. Eine monatliche Sonderzahlung – wie beim Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen – wurde nicht vereinbart.

Obwohl es sich um zwei Sonderzahlungen handelt, konnten sich die Tarifvertragsparteien nicht auf die Festlegung von zwei entsprechenden Stichtagen zur Berechnung der Höhe der Inflationsausgleiche einigen. Für die beiden Sonderzahlungen wird zur Prüfung, ob ein Anspruch besteht, jeweils auf den Halbjahreszeitraum vor der Auszahlung abgestellt. Für die Inflationsausgleichszahlung, die frühestens mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat Juli 2023 und spätestens mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat August 2023 zu zahlen ist, ist Voraussetzung, dass in dem Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Für den Inflationsausgleich, der mit dem Entgelt für den Abrechnungsmonat Januar 2024 zu zahlen ist, wird vorausgesetzt, dass in dem Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Der Betrag von jeweils maximal 1.250 Euro vermindert sich jeweils um ein Sechstel des maximalen Betrages für jeden Monat, in dem während des Bezugszeitraums nicht an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Beispiel

Wenn ein Arzt bis zum 31.3.2023 in einem kommunalen Krankenhaus in Vollzeit tätig war, hat er Anspruch auf einen Inflationsausgleich von 625 Euro. Auf den Inflationsausgleich, der für Januar 2024 vorgesehen ist, bestünde hingegen kein Anspruch mehr, da an keinem Tag im Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hätte.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsausgleiche in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht; maßgeblich sind dabei jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

Laufzeit

Die vereinbarten Regelungen sollen mit Wirkung vom 1.1.2023 in Kraft treten und eine Mindestlaufzeit bis zum 30.6.2024 haben. Der Abschluss hat also eine 18-monatige Laufzeit.

Mit dem Tarifabschluss im Mai 2022 wurden die Mindestlaufzeiten der einzelnen in § 40 Abs. 4 Buchst. a bis i TV-Ärzte/VKA genannten Regelungen neu vereinbart. Die unterschiedlichen Kündigungsfristen der neu vereinbarten strukturellen Regelungen für Rufbereitschaften, Bereitschaftsdienste und freie Wochenenden wurde auf den 31. Dezember 2024 festgesetzt. Die Regelungen für Schicht- und Wechselschichtdienste wären zum 31. Dezember 2023 kündbar gewesen. Dies hätte wegen der neu vereinbarten Laufzeit zu den Entgeltregelungen (30. Juni 2024) Verhandlungen im Halbjahresturnus zur Folge haben können.

Mit der vorliegenden Einigung konnte erreicht werden, die Kündigungsfristen des § 40 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA auf den 30.6.2024 zu vereinheitlichen.

Erklärungsfrist

Es wurde eine Erklärungsfrist bis zum 23.6.2023 vereinbart.

Der Autor Dr. Wolfgang Spree ist Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), die die wesentlichen Tarifverträge für den kommunalen Bereich verantwortet. Er ist unmittelbar an den Tarifrunden des öffentlichen Dienstes maßgeblich beteiligt. Er gestaltet die großen Tarifrunden in Verhandlungsgemeinschaft mit dem Bund mit; ebenso die eigenständigen Verhandlungen der VKA, z.B. im Sozial- und Erziehungsdienst, für die Krankenhäuser und Versorgungsbetriebe.

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