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Teillegalisierung des Cannabis-Konsums

Das Cannabis-Gesetz hat am 22.3.2024 den Bundesrat passiert. Damit werden ab dem 1.4.2024 u.a. der Konsum und der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum von Cannabis legalisiert.

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Aus Cannabis, also Hanfpflanzen, werden zahlreiche Produkte gewonnen. Da aus der Hanfpflanze auch Haschisch (aus dem Harz der weiblichen Cannabis-Pflanzen) und Marihuana (aus getrockneten Blättern und Blüten) gewonnen werden können und diese Produkte berauschend wirken, unterliegt u.a. der Konsum von Cannabis bestimmten Regularien. Die zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen waren in der Vergangenheit immer wieder Thema politischer Auseinandersetzungen und des öffentlichen Diskurses. Am 22.3.2024 wurde das so genannte Cannabis-Gesetz im Bundesrat erörtert, dieser billigte es.

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 des Konsumcannabisgesetzes ist es (auch weiterhin) verboten, Cannabis zu besitzen. Dieses Verbot wird jedoch in § 3 Konsumcannabisgesetz derart angepasst, dass volljährigen Personen der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum sowie der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erlaubt ist. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist in zwei Stufen vorgesehen; Eigenkonsum und Besitz von Cannabis werden ab dem 1.4.2024 „legalisiert“.

Da nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums nach Cannabis-Konsum akut Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit und Erinnerungslücken etc. entstehen können, ist es nachvollziehbar und zwingend, dass das Thema Cannabis-Konsum für die Arbeitswelt besonders behandelt werden muss.

Was heißt das für die Arbeit?

Das Cannabisgesetz führt zwei neue Gesetze ein und ändert 14 bestehende Gesetze und Verordnungen, so auch das Bundesnichtraucherschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung. Die Auswirkungen der Teillegalisierung von Cannabis auf das Arbeitsleben führte zu verhältnismäßig wenig Änderungen an bestehenden Gesetzen, weil zahlreiche bestehende gesetzliche Regelungen keiner bzw. nur einer minimalen Anpassung bedürfen.

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Ist Cannabiskonsum am Arbeitsplatz ab 1.4.2024 erlaubt?

Auch wenn das Cannabisgesetz in der Berichtserstattung der vergangenen Wochen erheblichen Raum einnahm, ändert sich für die Thematik „Kiffen bei oder vor der Arbeit“ wenig.

Durch das Konsumcannabisgesetz selbst wird der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz nicht geregelt oder gar verboten, sofern es sich nicht um einen der in § 5 Konsumcannabisgesetz genannten Orte handelt. In Schulen und in deren Sichtweite, auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr ist der „öffentliche Konsum“ verboten.

Auch ohne ein explizites Verbot auf Basis des Konsumcannabisgesetz dürfen Beschäftigte aber auch weiterhin nicht unter Drogeneinfluss arbeiten.

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Unfallverhütungsvorschriften

Von herausgehobener Bedeutung ist § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze der Prävention). Danach ist es Beschäftigten untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte, die erkennbar unter Cannabiseinfluss stehen, gemäß § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 nicht arbeiten lassen. Die Feststellung, dass ein Beschäftigter unter Cannabiseinfluss steht, dürfte in der Praxis schwierig sein. In Betracht käme bei entsprechenden Hinweisen eine Vorstellung beim betriebsärztlichen Dienst, sofern ein solcher vorhanden ist.

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Nichtraucherschutz

Durch die Änderungen in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der arbeitsplatzspezifische Nichtraucherschutz erweitert. Bisher hatte der Arbeitgeber gemäß § 5 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Dieser Schutz wird nunmehr auf „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten“ erweitert. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Verbot zu erlassen, das all diese Belastungen der Atemluft in den Blick nimmt.

Straßenverkehr

Zu beachten ist auch weiterhin die Regelung § 24a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die durch das Cannabisgesetz nicht geändert wurde. Danach handelte bisher ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Die Anlage zu § 24a StVG benennt bereits bisher als berauschendes Mittel Cannabis und als entsprechende Substanz das darin enthaltene Tetrahydrocannabinol (THC). Nach § 44 Konsumcannabisgesetz wird eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe bis zum 31.3.2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vorschlagen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Es dürfte danach zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit nicht mehr ausreichen, dass überhaupt Cannabis nachgewiesen wird. Für die Beschäftigten in den Unternehmen des Personennahverkehrs gelten selbstverständlich auch weiterhin die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab). Demnach ist es den im Fahrdienst eingesetzten Beschäftigten untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen. Diese absoluten Verbote gelten über den 1.4.2024 hinaus.

Betriebliche Verbote und arbeitsrechtliche Konsequenzen

Auch weiterhin gilt, dass der Arbeitgeber den Cannabiskonsum im Betrieb/während der Arbeit gänzlich untersagen kann. Hierbei ist zu beachten, dass ein solches Verbot ggf. mitbestimmungspflichtig ist. Bereits bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarungen zum Alkoholverbot sollten hinsichtlich des Cannabiskonsums ggf. aktualisiert werden. Dies dürfte insbesondere angezeigt sein, wenn sinnvollerweise eine Null-Toleranz-Policy beabsichtigt ist.

Verstoßen Beschäftigte gegen ein Verbot, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen zu prüfen, also auch Abmahnungen oder Kündigungen. Erscheint ein Arbeitnehmer unter Cannabis- Einfluss zur Arbeit, kann dies auch ohne ein gesondertes betriebliches Cannabisverbot eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen.

Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)

An dieser Stelle seien die Handlungsempfehlungen der DGUV zur Suchtprävention in der Arbeitswelt empfohlen, die hier einsehbar sind: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/1268/suchtpraevention-in-der-arbeitswelt.

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Breier/Dassau-TVöD-Kommentar.

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