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Verwirkung des besonderen Kündigungsschutzes für sogenannte Vorfeldinitiatoren – BAG vom 30.7.2026 – 2 AZR 70/25

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit seiner Entscheidung vom 30.7.2026 neuerlich mit dem besonderen Kündigungsschutz sogenannter Vorfeldinitiatoren befasst. Dabei arbeitete das Gericht heraus, wann eine Vorbereitungshandlung i. S. des § 15 Abs. 3b Satz 1 KSchG vorliegt und wodurch das Recht des Arbeitnehmers verwirkt sein kann, sich auf diesen besonderen Kündigungsschutz zu berufen. Die Entscheidungsgründe wurden am 23.10.2026 veröffentlicht. Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, stellt in seinem Beitrag die o. g. Aspekte der Entscheidung des BAG vor.

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Sachverhalt (soweit für diesen Beitrag erheblich)

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war ab 1.4.1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Im Jahr 2021 erhielt die Klägerin im Wesentlichen wegen des Vorwurfs eigenmächtigen, weisungswidrigen Vorgehens zwei Abmahnungen. Die Klägerin gab am 31.8.2022 eine am 1.9.2022 notariell beglaubigte Absichtserklärung des Inhalts ab, dass sie die Gründung eines Betriebsrats bei der Beklagten beabsichtige. Dem Arbeitgeber gegenüber gab sie diese Absicht nicht bekannt. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 30.9.2022, der Klägerin am selben Tag zugegangen, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.3.2023. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Zur Begründung machte sie in der Klageschrift u. a. „vorsorglich geltend, dass die streitgegenständliche Kündigung auch nach § 15 KSchG rechtsunwirksam“ sei. Mit einem am 19.1.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sich die Klägerin ergänzend auf den Sonderkündigungsschutz als sog. Vorfeldinitiatorin gem. § 15 Abs. 3b KSchG berufen und hierzu u. a. die Absichtserklärung vom 31.8.2022 vorgelegt. Diese Geltendmachung erfolgte mithin mehr als 15 Monate nach Zugang der angegriffenen Kündigung.

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Entscheidung des BAG

Die zulässige Revision der Klägerin war unbegründet; die Kündigung vom 30.9.2022 hatte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.3.2023 aufgelöst. Dabei hatte das BAG festgestellt, dass die Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG gegeben waren, sich die Klägerin jedoch nicht mehr auf diesen Kündigungsschutz berufen konnte, da sie diesen gem. § 242 BGB verwirkt hatte.

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Besonderer Kündigungsschutz von Vorfeldinitatoren

Gemäß § 15 Abs. 3b Satz 1 KSchG genießen Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz vor einer ordentlichen Kündigung, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, wenn sie

  • Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und

  • eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, dass sie die Absicht haben, einen solchen zu errichten.

Der Begriff der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats i. S. von § 15 Abs. 3b KSchG ist weit zu verstehen. Hierunter fällt gem. dem BAG, das sich auf die Gesetzesbegründung bezieht, jedes Verhalten, das für Dritte erkennbar und zur Vorbereitung einer Wahl geeignet ist. Erforderlich ist ein Tätigwerden, das zwangsläufig mit dem Risiko der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber einhergeht. Die Vorbereitungshandlung muss weder zur Gründung eines Betriebsrats führen noch zur Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Bildung eines Wahlvorstands. Der bloße Wille, einen Betriebsrat gründen zu wollen, ist jedoch nicht ausreichend. Auch greift eine vergleichbare Handlung nicht, wenn diese das Ziel hat, einen Personalrat zu gründen. Ebenso wenig sind objektiv völlig ungeeignete Handlungen vom Tatbestand des § 15 Abs. 3b Satz 1 KSchG umfasst.

Für die Erfüllung des Tatbestands dieses Kündigungsschutzes ist die Reihenfolge von Vorbereitungshandlung und öffentlich beglaubigter Absichtserklärung nicht relevant.

Der Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Satz 1 KSchG beginnt frühestens mit der Beglaubigung der Absichtserklärung und erlischt spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt. Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG an sich besteht unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Es war daher für die Eröffnung des Tatbestands unschädlich, dass der Arbeitgeber davon keine Kenntnis hatte.

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Verwirkung des Kündigungsschutzes

Zur Geltendmachung des besonderen Kündigungsschutzes reicht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer entweder gegenüber dem Arbeitgeber auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG beruft oder diesem (im Rahmen des Kündigungsschutzes) die anspruchsbegründenden Tatsachen mitteilt. Hat der Arbeitgeber vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG allerdings keine Kenntnis und macht der Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz nicht innerhalb von i. d. R. drei Wochen nach Zugang der Kündigung diesem gegenüber geltend, verwirkt er gem. § 242 BGB sein Recht, sich auf diesen Kündigungsschutz zu berufen.

Ein treuwidriges Verhalten gem. § 242 BGB kann nach Ansicht des BAG auch angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer den Tatbestand des § 15 Abs. 3b KSchG lediglich mit dem Ziel erfüllt, den Kündigungsschutz zu erlangen und hierbei ersichtlich kein ernsthaftes Interesse an der Bildung eines Betriebsrats bestand. Ob dies bei der Klägerin der Fall war, ließ das BAG offen. Da sie den besonderen Kündigungsschutz erst ca. 15 Monate nach Einlegen der Kündigungsschutzklage vorbrachte, habe sie ihn verspätet geltend gemacht und somit verwirkt.

Weitere Informationen zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Kündigung und Kündigungsschutz finden Sie auch in Ihrem TVöD PLUS bzw. TV-L PLUS, jeweils im Teil K 2.

Dr. Wolfgang Spree

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Breier/Dassau-TVöD-Kommentar.

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