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Zusammentreffen von Inflationsausgleichszahlungen und Altersteilzeit

Entscheidung des BAG vom 17.3.2026 – 9 AZR 193/25

Wie wirken sich Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auf Inflationsausgleichszahlungen gem. dem TV Inflationsausgleich aus? Mit mehreren Entscheidungen vom 17.3.2026 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dieser Frage befasst. Die Entscheidungsgründe wurden im August 2026 veröffentlicht; sie bestätigen die Beratungspraxis der VKA. Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, erläutert den Hintergrund sowie den Sachverhalt und ordnet die Entscheidung ein.

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Hintergrund: Der TV Inflationsausgleich in Kürze

Mit der Tarifeinigung von Bund und Kommunen vom 6.4.2023 wurde zugleich der „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22.4.2023“ geschlossen. Der TV Inflationsausgleich war die Basis für die Zahlung eines Inflationsausgleichs von insgesamt 3000 Euro. Dabei wurden für Beschäftigte in Vollzeit mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung i. H. v. 1240 Euro (Inflationsausgleich 2023) und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen i. H. v. jeweils 220 Euro gewährt. Bei dem Inflationsausgleich 2023 sowie den monatlichen Sonderzahlungen handelte es sich nach Auffassung der Tarifvertragsparteien um einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise i. S. des § 3 Nummer 11c EStG, die jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden. Die Zahlungen waren zeitratierlich ausgestaltet, der Tarifvertrag verwies auf die entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 TVöD.

In einer Niederschriftserklärung erklärten die Tarifvertragsparteien darin übereinzustimmen, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich am Stichtag 1.5.2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 haben, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten.

Nach Auffassung der VKA hatten Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase des Blockmodells lediglich Anspruch auf die Zahlungen gem. TV Inflationsausgleich in Höhe der Hälfte des Betrags, den sie jeweils erhalten hätten, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ) weitergearbeitet hätten. Auf die monatliche Sonderzahlung hatten Beschäftigte im Blockmodell ebenfalls lediglich diesen hälftigen Anspruch, und zwar in denjenigen Monaten, in denen das Arbeitsverhältnis am Monatsersten bestand und wenn im Bezugsmonat Anspruch auf mindestens einen Tag Entgelt bestand.

Sachverhalt

Die Parteien stritten in der Entscheidung BAG 9 AZR 193/25 vom 17.3.2026 darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit weitere tarifvertragliche Sonderzahlungen zu gewähren hat. Der Arbeitgeber leistete an den Kläger bereits den hälftigen Inflationsausgleich 2023 und hälftige monatliche Sonderzahlungen, insgesamt 1500 Euro. Der Kläger vertrat, dass er Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen in voller Höhe habe. Dies folge aus § 7 Abs. 2 TV FlexAZ, hilfsweise aus einer ergänzenden Auslegung des TV Inflationsausgleich. Falls die Tarifverträge eine zeitanteilige Zahlung vorsehen, läge darin eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter sowie eine mittelbare Altersdiskriminierung.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ: „Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt.“

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Prof. Dr. Boris Hoffmann und Dr. Erik Schmid

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Entscheidung des BAG

Das BAG bestätigt zunächst seine Rechtsprechung, wonach im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (wie auch im Teilzeitmodell) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitnehmers um die Hälfte verringert wird, und zwar während des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Im Folgenden stellt das BAG fest, dass es für die im TV Inflationsausgleich vorgesehene entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 TVöD auf die Vereinbarung zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ankomme und nicht auf die tatsächliche Erbringung der vollen Arbeitsleistung im streiterheblichen Bezugszeitraum (Aktivphase der Altersteilzeit).

Im Weiteren erkennt das Gericht, dass § 7 Abs. 2 TV FlexAZ für die dort erfassten Leistungen keine ausdrückliche anderweitige Regelung i. S. von § 24 Abs. 2 TVöD darstelle. Die Vorschrift bezwecke nicht, Arbeitnehmer in der Aktivphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegenüber solchen im Teilzeitmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besserzustellen. Die Tarifvertragsparteien haben im Tariftext zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich von § 24 Abs. 2 TVöD in entsprechender Anwendung erfasst sein sollen. Es war gerade nicht gewünscht, dass für Beschäftigte im Blockmodell die Inflationsausgleichszahlungen zur Hälfte ausgezahlt werden (das war gewünscht) und zur anderen Hälfte ins Wertgutgaben fließen sollten (das war nicht gewünscht und nach Ansicht der VKA (und des BAG) auch nicht tarifiert).

Bei der Prüfung, ob der TV Inflationsausgleich teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit diskriminiert (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG), arbeitet das BAG heraus, dass bei Leistungen, deren Entgeltcharakter nicht im Vordergrund steht, Voll- und Teilzeitbeschäftigte Ansprüche in gleicher Höhe haben können. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten sei aber sachlich gerechtfertigt, wenn sich der Grund der unterschiedlichen Behandlung aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lasse. Insbesondere dann, wenn es sich um im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehendes Arbeitsentgelt handelt, sei die lediglich arbeitszeitanteilige Zahlung von Arbeitsentgelt grundsätzlich von einem sachlichen Grund getragen. Das Gericht weist auf § 4 Abs. 1 Satz 1 TV Inflationsausgleich hin, wonach die Inflationsausgleichszahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt geleistet werden. Die Tarifvertragsparteien haben sie jedoch an einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen im jeweiligen Bezugszeitraum geknüpft und sich damit an das in einem aktiven Arbeitsverhältnis bestehende Synallagma nach § 611a Abs. 2 BGB angelehnt. Die Tarifvertragsparteien seien frei darin, neben der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise weitere Leistungszwecke festzulegen. Im Ergebnis sei es nicht zu beanstanden, dass das Tarifentgelt bezuschussende, an das arbeitsvertragliche Synallagma anknüpfende tarifvertragliche Inflationsausgleichszahlungen vom Umfang der Arbeitszeit abhängig gemacht werden, der auch für das Tarifentgelt maßgeblich sei.

Dr. Wolfgang Spree

Weitere Informationen finden Sie in Ihrem Breier/Dassau TVöD PLUS und TV-L PLUS.

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