Altersteilzeit im öffentlichen Dienst – Nichtverlängerung des TV FlexAZ
Dies gilt auch für Altersteilzeitverträge, die zwar bis Dezember 2022 abgeschlossen wurden, aber erst ab Januar 2023 oder später beginnen sollen.
Nach dem AltTZG kann Altersteilzeit im Blockmodell oder im Teilzeitmodell durchgeführt werden, sofern dies die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.
1. Altersteilzeit nach dem AltTZG
1.1 Keine übertarifliche Leistung
Der Abschluss von Altersteilzeitverträgen trägt personalpolitischen Entscheidungen des Arbeitgebers Rechnung. Soweit Altersteilzeit arbeitgeberseitig aus personalpolitischen Gründen für erforderlich gehalten wird und im Rahmen der sparsamen Haushaltsführung unter Berücksichtigung der vorhandenen Probleme bei der Personalgewinnung vertretbar ist, wird die Vereinbarung von Altersteilzeitverträgen mit Beginn ab 1.1.2023 nach dem AltTZG nicht als eine übertarifliche Leistung angesehen und nicht als solche beanstandet werden.
1.2 Alleinentscheidungsrecht des Arbeitgebers
Altersteilzeit ab dem 1.1.2023 kann - soweit vom Arbeitgeber gewollt - auf der Grundlage des AltTZG einzelvertraglich vereinbart werden. Die Entscheidung darüber, ob Altersteilzeit nach dem AltTZG erfolgen soll, obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags besteht nicht.
Sofern Arbeitgeber Altersteilzeit nach dem AltTZG umsetzen wollen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Aus einer Ungleichbehandlung von Beschäftigten könnten sich andernfalls Ansprüche der Beschäftigten ergeben. Daher wird empfohlen, die Voraussetzungen, unter denen mit den Beschäftigten Altersteilzeit vereinbart werden kann (u.a. Festlegung eines Stichtages z.B. bis zum 31.12.2023) sowie eine Höchstgrenze vorab arbeitgeberseitig festzulegen.
Unabhängig davon muss bei einer über fünf von Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt sein, dass der Arbeitgeber frei entscheiden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG).
1.3 Voraussetzungen der Altersteilzeit nach AltTZG
Gemäß § 2 AltTZG müssen die Beschäftigten das 55. Lebensjahr vollendet
haben, ihre Arbeitszeit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, um die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindern und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (SGB III) gestanden haben.
Es ist weiter zu beachten, dass die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltTZG Altersteilzeit im (klassischen) Blockmodell nur für längstens drei Jahre - bestehend aus je anderthalb Jahren Arbeits- und Freizeitphase – zulässt.
1.4 Blockmodell über 3 Jahre?
Sofern eine Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren vereinbart wird, liegt keine Altersteilzeit im Sinne des AltTZG mehr vor. Infolgedessen sind die Aufstockungsbeträge zu versteuern und zu verbeitragen. Beim Nettoentgelt würde sich daher für den Beschäftigten bereits mit Beginn der Aufstockungszahlungen eine Nettoentgelteinbuße durch den hälftigen Sozialversicherungsbeitrag und den höheren Steueranteil ergeben.
Wurden bereits Verträge geschlossen, die nicht dem AltTZG entsprechen, sollten diese einvernehmlich so angepasst werden, dass das Blockmodell entweder höchstens drei Jahre dauert oder auf das Kombinationsmodell umgestellt wird. Nach dem Kombinationsmodell wird die zeitliche „Lücke“ des Blockzeitmodells durch eine Teilzeit überbrückt.
Beispiel:
Ein Beschäftigter (bisherige Arbeitszeit 39 Stunden) möchte ab dem 1.9.2023 eine Altersteilzeit von 5 Jahren vereinbaren. Das reine Teilzeitmodell ist nicht gewollt.
Folgendes Modell wäre möglich:
Gesamtdauer = 5 Jahre im Kombinationsmodell
1.5 Teilzeitmodell ohne Blockzeit
Für die Altersteilzeit im Teilzeitmodell ergeben sich keine Besonderheiten, da diese für die
Dauer von bis zu sechs Jahren geleistet werden kann (§ 2 Abs.1 Nr. 2 AltTZG).
1.6 Gesetzesvorbehalt in § 2 Abs. 2 Satz 5 AltTZG
Zulässigkeit von Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen
Das AltTZG lässt in § 2 Abs. 2 Satz 5 AltTZG zu, dass abweichende Regelungen auch über eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt werden können. Diese gesetzliche Öffnungsklausel setzt jedoch voraus, dass üblicherweise keine tarifliche Regelung getroffen wird. Hier ist zu beachten, dass der TV FlexAZ als Tarifvertrag weiterhin gilt, wenn auch nur für Altersteilzeitverträge, die bis zum 31.12.2022 begonnen wurden.
Damit ist der Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit nicht möglich.
Würde auf Basis einer nichtigen Dienstvereinbarung eine Altersteilzeit mit Beschäftigten vereinbart werden, die über die Regelungen des AltTZG hinausgeht, wie z.B. das Blockmodell mit einer Dauer von mehr als drei Jahren, so würde diese Altersteilzeit unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten nicht als solche bewertet werden. Dies hätte zur Folge, dass die Aufstockungsbeträge von Anfang an steuer- und sozialversicherungspflichtig wären (siehe Ziffer 1.4).
Hinweis
Zu den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben der gesetzlichen Altersteilzeitregelungen finden sich Hinweise im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 2. November 2010 (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).

