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Aufstellen von Anforderungsprofilen – Keine Beteiligungsrechte des Personalrates

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Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2023 – 5 P 2.21

Leitsatz:

Dem Personalrat stehen bei der Erstellung von Anforderungsprofilen keine Beteiligungsrechte zu. Die in Anforderungsprofilen festgelegten und gewichteten Leistungsmerkmale sind weder als Beurteilungsrichtlinien mitbestimmungspflichtig noch unterliegen sie als Auswahlrichtlinien seiner Mitwirkung.

Der Fall:

Die Verfahrensbeteiligten stritten über die Beteiligungsrechte des Antragstellers (des Personalrats des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten B.) bei der Erstellung von Anforderungsprofilen. Der Beteiligte (Dienststellenleiter des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten B.) erstellt nach einem vorgegebenen Muster Anforderungsprofile für die in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Dienstposten. Die Anforderungsprofile werden von dem Beteiligten zur Stellenausschreibung und als Grundlage für die Leistungsbeurteilungen der Beschäftigten verwendet. Nachdem der Beteiligte in Bezug auf die Anforderungsprofile ein allgemeines Ersuchen des Antragstellers um Beachtung seiner Beteiligungsrechte abgelehnt hatte, hat dieser das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Begehren des Antragstellers antragsgemäß stattgegeben.  Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Anträge abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die zweitinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Die Entscheidung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung insbesondere mit der Frage beschäftigt, ob die in Anforderungsprofilen festgelegten und gewichteten Leistungsmerkmale als Beurteilungsrichtlinien mitbestimmungspflichtig sind bzw. als Auswahlrichtlinien der Mitwirkung des Personalrates unterliegen.

Hinweis! Nicht nur im Land Berlin, sondern auch in anderen Rechtskreises bestehen Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Einführung von Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien (s. etwa § 80 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BPersVG und § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 14 und 15 LPVG NW sowie Art. 75 Abs. 4 Nr. 11 BayPVG).

1. Mitbestimmung bei Beurteilungsrichtlinien

Nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 PersVG BE bestimmt die Personalvertretung gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 PersVG BE über Beurteilungsrichtlinien mit, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht. 

Hinweis! § 27 Bln LfbG stellt zwar Beurteilungsrichtlinien auf, die Vorschrift enthält aber nach allgemeinem Verständnis keine abschließende Regelung. Selbiges gilt für vergleichbare Normierungen in anderen Rechtskreisen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste in diesem Zusammenhang damit entscheiden, ob es sich bei den Gewichtungen der Leistungsmerkmale in den Anforderungsprofilen um Beurteilungsrichtlinien im Sinne des genannten Mitbestimmungstatbestandes handelt. Dies hat das Gericht nun abschließend verneint.

Denn Beurteilungsrichtlinien liegen nur dann vor, wenn allgemeine Regeln weitere Beurteilungskriterien schaffen und auch die Bewertungsmethode im Hinblick auf eine Objektivierung der Beurteilungen zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes im Einzelnen festgelegt wird. Diese Voraussetzungen erfüllen die Gewichtungen von Leistungsmerkmalen in Anforderungsprofilen nicht.

2. Mitwirkung bei Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl

Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass die Festlegung und Gewichtung von Leistungsmerkmalen in einem Anforderungsprofil auch nicht der Mitwirkung des Personalrats nach § 90 Nr. 1 PersVG BE unterliege. Nach dieser Vorschrift wirke die Personalvertretung bei Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl insbesondere bei Einstellungen und Versetzungen mit. Allerdings habe die Festlegung und Gewichtung von Leistungsmerkmalen in Anforderungsprofilen keine die personelle Auswahl gestaltende Wirkung. Vielmehr sei die Erstellung von Anforderungsprofilen dem Vorfeld der Personalauswahl zuzuordnen. Als ein dem Auswahlverfahren zeitlich vorgelagerter Verfahrensschritt beeinflussen Anforderungsprofile ebenso wie die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Stellenausschreibungen lediglich den Umfang und die Zusammensetzung des erst noch zu erwartenden bzw. des zur Bewerbung erst noch aufzufordernden Bewerberkreises.

Prof. Dr. Boris Hoffmann,
Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Sponer/Steinherr-TVöD-Kommentar.

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