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Beteiligungspflicht des Personalrats, Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehindertenvertretung

Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte zur Frage zu entscheiden, inwieweit eine (erneute) Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten erforderlich ist. Der Entscheidung liegt die Klage eines Studienrats zugrunde, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

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Beschluss OVG NRW vom 4.1.2024

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1. Hintergrund der Entscheidung

In der Vorinstanz machte der Kläger unter anderem die formelle Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung geltend. Er rügte insoweit das Fehlen einer seiner eigenen, gem. § 34 Abs. 1 S. 1 LBG NRW und § 28 VwVfG NRW verpflichtenden Anhörung und eine abermalige Beteiligung des Personalrats (§§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG), der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 LGG NRW) und der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Die erforderlichen Anhörungen und Beteiligungen fanden zwar beim Erlass der Zurruhesetzungsverfügung statt. Allerdings musste Zurruhesetzungsverfügung ein zweites Mal übersendet werden, weil der erste Bescheid wegen Zustellungsmangels nicht wirksam geworden ist.

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2. Key Findings für die Praxis: Fristen

Die Vorschriften über die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 LGG NRW) setzen dem Dienstherrn grundsätzlich keine Frist, innerhalb derer er nach einer durchgeführten Beteiligung eine (inhaltlich unveränderte) Maßnahme spätestens erlassen muss.

Eine zeitliche Grenze besteht nur insofern, als dieser Zeitraum nicht so lang sein darf, dass die Beteiligung dadurch ihre (subjektivrechtliche) Schutzfunktion gegenüber dem Betroffenen und ihre (objektivrechtliche) Funktion als Mittel der Sachaufklärung nicht mehr erfüllen kann und zu einer bloßen Förmelei verkommt.

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3. Key Findings für die Praxis: Geltendmachung

Wenn die betroffene Person die vorherige Unterrichtung der Personalvertretung als unzureichend erachtet, kann der Kläger daraus nichts herleiten. Ein solche Verletzung kann nur die Personalvertretung selbst in dem dafür vorgesehenen Verfahren geltend machen.

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4. Key Findings für die Praxis: Beteiligung

Gleichstellungsbeauftragte müssen nicht erneut beteiligt werden, nur weil die betroffene Person den Zeitablauf zwischen eigener Anhörung bzw. Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten und Erlass des Bescheides (hier ca. 2 Monate) als zu lang erachtet.

Gleichstellungsbeauftragte müssen nach der Anhörung von Betroffenen oder ihrer Beteiligung auch bei längerem Zeitablauf nicht erneut beteiligt werden, wenn ein Bescheid vollständig gleichlautend (hier: nur das Datum geändert) mit dem Bescheid ist, an dem sie beteiligt wurden. Auch wenn nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Mit Blick auf die Funktion von Gleichstellungssbeauftragten – nicht erkennbar, warum zu dem inhaltlich unveränderten Bescheid eine neue Anhörung und neue Beteiligung erforderlich geworden sein sollte.

Dr. Tessa Hillermann
Freiberufliche Referentin, Wissenschaftliche Mitarbeiterin (Bundesstiftung Gleichstellung)

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