Der neue Digitalisierungstarifvertrag für die Beschäftigten des Bundes. Was steht drin?
I. Wesentliche Inhalte des DigiTV
1. Wann greift der DigiTV?
Die Regelungen greifen immer dann, wenn eine Digitalisierungsmaßnahme in einer Dienststelle zu einer wesentlichen Änderung von Arbeitsprozessen, Arbeitsplatzanforderungen oder anderen Arbeitsbedingungen (z.B. Änderung des Einsatzortes) führt.
2. Welche Ansprüche begründet der DigiTV?
- Arbeitsplatzsicherung: Hat eine Digitalisierungsmaßnahme den Wegfall des Arbeitsplatzes zur Folge, hat der Betroffene Anspruch auf Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit oder, falls dies nicht möglich ist, einer geringerwertigen Tätigkeit in derselben oder in einer anderen Behörde.
- Entgeltsicherung: Wird der Beschäftigte infolge der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeiten herabgruppiert, erhält er eine Zulage, mit der sein bisheriges Entgelt erhalten bleibt. Die Zulage wird bei künftigen Entgeltsteigerungen abgeschmolzen.
- Qualifizierung: Ist für die neue oder die wesentlich geänderte Tätigkeit eine Qualifizierung erforderlich, hat der Beschäftigte hierauf einen Anspruch. Die nähere Ausgestaltung erfolgt in einer Dienstvereinbarung, die auch einen angemessenen Eigenbeitrag des Beschäftigten in Zeit und Geld vorsehen kann.
- Einmalzahlung bei Wechsel des Beschäftigungsortes: Ändert sich der Einsatzort des Beschäftigten und ist dieser von seinem Wohnort mehr als 50 km weiter entfernt als der bisherigen Einsatzort, steht ihm eine Einzahlung zwischen 2.000 und 6.000 Euro zu.
3. Welche Mindestlaufzeit wurde vereinbart?
Der DigiTV läuft mindestens vier Jahre. Er tritt am 1.1.2022 in Kraft und kann erstmals zum 31.12.2025 gekündigt werden.
4. Gilt der DigiTV auch für die Kommunen und die Länder?
Nein. In beiden Tarifbereichen bleibt abzuwarten, ob der DigiTV von den Gewerkschaften zum Thema in künftigen Tarifrunden gemacht wird und, wenn ja, ob die Arbeitgeber zu ähnlichen Regelungen bereit sein werden.
II. Erstes Fazit
Der DigiTV soll eine tarifliche Antwort auf die Veränderungen der Arbeit in der Bundesverwaltung durch die Digitalisierung geben. Im Fokus stehen dabei die Bereiche, in denen mit einem besonders starken Wandel zu rechnen ist, weil Prozesse verändert, Aufgaben verlagert oder Behörden geschlossen werden (z.B. durch das Angebot von öffentlichen Online-Dienstleistungen, die Einführung der E-Akte oder die Automatisierung der Sachbearbeitung).
Die Gewerkschaften konnten hier eine wirtschaftliche Absicherung der betroffenen Beschäftigten nach dem Modell von Rationalisierungsschutztarifverträgen erreichen sowie einen Qualifizierungsanspruch durchsetzen. Damit wurden wichtige soziale „Leitplanken“ geschaffen.
Andere Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung werden nicht berührt, z. B. der von den Gewerkschaften sonst oft geforderte Arbeits- und Gesundheitsschutz oder auch der Wandel von Berufsbildern.
III. Umsetzung
Es ist davon auszugehen, dass das Bundesinnenministerium rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des DigiTV am 1.1.2022 Durchführungshinweise veröffentlichen wird. Ebenfalls geplant ist eine Kommentierung in den Kommentaren Sponer/Steinherr und Breier/Dassau, TVöD.
Die Behörden und Dienststellen im Tarifbereich des Bundes werden künftig vor allem den Qualifizierungsanspruch von Beschäftigten bei Digitalisierungsmaßnahmen zu beachten haben. Hier dürfte zahlenmäßig der größte Anwendungsbereich des DigiTV liegen. Zur Umsetzung empfiehlt es sich für Arbeitgeber, frühzeitig vor Digitalisierungsmaßnahmen mit dem Personalrat Gespräche auch über das Thema „Qualifizierung“ zu führen und mit diesem eine entsprechende Dienstvereinbarung abzuschließen.
Die anderen Ansprüche auf Arbeitsplatz- und Entgeltsicherung sowie Einmalzahlung beim Wechsel des Beschäftigungsortes werden dagegen nur bei denjenigen Behörden und Dienststellen eine Rolle spielen, bei denen Digitalisierungsmaßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf Arbeitsplätze haben. Hier ist Arbeitgebern zu raten, vorab für jeden betroffenen Arbeitsplatz eine umfassende Analyse der Möglichkeiten zur Übertragung anderer Tätigkeiten durchzuführen. Außerdem wird auf Arbeitgeber die Aufgabe zukommen, die entsprechenden Maßnahmen sowie eine etwaige Entgeltsicherung gegenüber den Beschäftigten verständlich zu kommunizieren, um deren Akzeptanz zu fördern.
Hendrik Hase
Rechtsanwalt

