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Die Entlastungsprämie – Grundlagen, Finanzierung & Folgen

Am 12. April 2026 hat sich die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD angesichts der hohen Energiepreise auf ein Maßnahmenpaket geeinigt. Teil dieses Maßnahmepaketes ist eine Entlastungsprämie. Laut Bundesregierung soll es Arbeitgebern damit im Jahr 2026 ermöglicht werden, eine steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.

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1. Gesetzliche Grundlagen

Am 16. April 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Formulierungshilfe zur Umsetzung der Entlastungsprämie vorgelegt. Danach wird in § 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Nummer 11d eingefügt.  Über diese Formulierungshilfe hat die Bundesregierung beschlossen und diese dahingehend geändert, dass die Gewährung der steuer- und sozialabgabenfreien Entlastungsprämie einschließlich bis zum 30.6.2027 möglich sein soll.

Gemäß § 3 Nr. 11d EStG ist für die Steuerfreiheit entscheidend, dass die Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt wird. Die Entlastungsprämie darf also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zahlung auch in mehreren Teilbeträgen geleistet werden kann, solange die Höchstgrenze von 1000 Euro im Zeitraum 2026 bis 30.6.2027 nicht überschritten wird, da in § 3 Nr. 11d EStG von der Zahlung von „Zuschüssen“ und „Sachbezügen“ die Rede ist.

Der Bundestag hat am 24.4.2026 u.a. die steuerfreie Entlastungsprämie für Beschäftigte beschlossen.

Steinherr † / Sponer † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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2. Finanzierung

Die Entlastungsprämie ist nicht gegenfinanziert, so dass die Arbeitgeber im Fall der Auszahlung die entsprechenden Kosten zu tragen haben. Damit ist die Prämienzahlung von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig.

Insbesondere für die defizitären kommunalen Haushalte ist die Zahlung einer solchen Entlastungsprämie neben der laufenden tariflichen Vergütung (welche im TVöD im Mai 2026 um 2,8 % und im TV-V im Juni 2026 um 1,25 % steigt) nicht umsetzbar.

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3. Folgen

Da die Kosten für die Zahlung einer Entlastungsprämie von den Arbeitgebern selbst getragen werden müssen – es sich also nicht um die Auszahlung von Bundesmitteln handelt – bedürfte es zur unmittelbaren Auszahlung der Entlastungsprämie einer tariflichen Grundlage. 

Eine derartige tarifliche Grundlage besteht zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Die Auszahlung der Entlastungsprämie stellt daher eine übertarifliche Maßnahme dar, welche angesichts der defizitären Finanzlage der Kommunen nicht von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände genehmigt wurde.

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Zahlung einer Entlastungsprämie Gegenstand der Tarifrunde für die Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes und des Bundes Anfang April 2027 werden könnte.

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