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Die Richtlinie der VKA zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften

Das Thema Fachkräfte gewinnen und halten ist so präsent wie selten zuvor. Auch die VKA hat ihre Fachkräfterichtlinie entsprechend weiterentwickelt.

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1. Fachkräfterichtlinie VKA

Die Richtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften (Fachkräfte-RL) wurde bereits 2011 beschlossen und immer weiterentwickelt, zuletzt im November 2023. Sie beinhaltet zwei Steuerungsinstrumente zur Personalgewinnung und Personalbindung. Zum einen die Zahlung einer Fachkräftezulage und zum anderen eine Vorweggewährung von Stufen.

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a) Fachkräftezulage

Die Fachkräfte-RL erlaubt es Arbeitgebern für Einzelfälle und in besonderen Ausnahmen für Gruppen von Beschäftigten monatliche Fachkräftezulagen im Geltungsbereich des TVöD und des TV-V zu zahlen. Mit den im November beschlossenen Änderungen kann diese Fachkräftezulage auch an Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 5 gezahlt werden.

Die Höhe der Fachkräftezulage ist von der Entgeltgruppe abhängig und beträgt in den Entgeltgruppen 5 und 6 (≙ S 4) bis zu 500 Euro, in den Entgeltgruppen 7 und 8 (≙ S 7 bis S 8b, P 7, P 8) bis zu 1.000 Euro und ab Entgeltgruppe 9a (≙ S 9, P 9) bis zu 1.500 Euro.

Die Fachkräftezulage kann befristet ausgestaltet werden. Längstens soll die Zahlung für die Dauer von 10 Jahren erfolgen, wobei eine weitere Verlängerung möglich ist. Weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Fachkräftezulage können sich auf deren Anrechnung bei Höhergruppierung oder bei Erreichen der nächsten Stufe beziehen.

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b) Vorweggewährung von Stufen

Die Fachkräfte-RL enthält auch die Option, Beschäftigte ab Entgeltgruppe 5 ohne oder mit geringer Berufserfahrung in höhere Stufen als in Stufe 1 zuzuordnen. Damit kann direkt in Stufe 2 oder 3 und im Ausnahmefall in Stufe 4 zugeordnet werden. Diese von § 16 Abs. 2 TVöD bzw. § 5 Abs. 2 TV-V abweichende Stufenzuordnung kann sowohl für neu einzustellende als auch bereits vorhandene Beschäftigte erfolgen. Die Vorweggewährung der Stufen führt nicht nur zu einem höheren (Einstiegs-)Gehalt, sondern auch zu einem schnelleren Erreichen der Stufen bis zur Stufe 6, da mit der abweichenden Stufenzuordnung die reguläre Stufenlaufzeit in der gewählten Stufe beginnt.

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2. Arbeitsmarktzulage VKA

Die Richtlinie der VKA über die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage (Arbeitsmarkt-RL) wurde von der Mitgliederversammlung der VKA bereits 2008 beschlossen und ebenfalls zuletzt im November 2023 neu gefasst. Über die Anwendung der Richtlinie entscheiden die jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände.

Da die Arbeitsmarkt-RL nicht auf bestimmte Entgeltgruppen begrenzt ist, ist sie auf alle Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 1 anwendbar. Auch die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage setzt Probleme bei der Personalgewinnung bzw. der Personalbindung voraus. Seit November 2023 kann die Arbeitsmarktzulage sowohl im Einzelfall als auch für Gruppen von Beschäftigten genutzt werden.

Die Höhe der Arbeitsmarktzulage ist abhängig von der Entgeltgruppe und beträgt jeweils höchstens 20 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe. Damit wäre bereits in einer Entgeltgruppe 1 bis zu 403,10 Euro (Stand 02/2024) möglich.

Die Arbeitsmarktzulage kann befristet ausgestaltet werden. Weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktzulage können sich auf deren Anrechnung bei Höhergruppierung oder bei Erreichen der nächsten Stufe beziehen.

3. Kombination beider Zulagen

Die Fachkräftezulage und die Arbeitsmarktzulage können miteinander kombiniert werden, wenn der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband die Arbeitsmarkt-RL zur Anwendung freigegeben hat. Gegebenenfalls kann die Kombination beider Zulagen durch entsprechenden Beschluss des jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbandes gedeckelt sein.

Wurde die Arbeitsmarkt-RL freigegeben und ist keine Deckelung vorgegeben, kann aus Gründen der Personalgewinnung bzw. Personalbindung eine kumulierte Zulage bis zur jeweiligen Höchstgrenze gezahlt werden. Bezogen auf die Entgeltgruppe 15 würde dies eine Zulagenzahlung von bis zu 2.571,64 Euro pro Monat (Stand 02/2024) möglich machen.

4. Beteiligung von Gremien

Bei der Anwendung der Fachkräfte-RL und/oder der Arbeitsmarkt-RL ist je nach kommunalrechtlichen Vorgaben eine Beteilung des Gemeinderates oder von Aufsichtsgremien zu beachten.

Sofern von den Richtlinien nicht nur im Einzelfall oder nach einen vorgegebenen Schema Gebrauch gemacht werden soll, sind die Mitbestimmungsrechte des Personalrates bzw. des Betriebsrates zu beachten.

Sylvana Donath, Hauptgeschäftführerin des KAV Baden-Württemberg

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie in der Contentbox „Aktuelles zur Personalarbeit". Diese ist Bestandteil mehrerer rehm eLine Produkte.

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