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Disziplinarverfahren - Vorläufige Dienstenthebung – Prognoseentscheidung

Eine Beamtin oder ein Beamter kann dann vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn die disziplinarische Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) wahrscheinlicherist als eine geringere Disziplinarmaßnahme.

Hält sich die Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Waage, ist die vorläufige Dienstenthebung unzulässig.

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Gericht: OVG NRW 18.2.2026 - 31 B 927/25.O

Steinherr † / Sponer † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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Orientierungssatz:

  1. Nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird.

  2. Es bedarf dabei einer Prognoseentscheidung, ... Notwendig ist, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt wird. Die Höchstmaßnahme muss damit wahrscheinlicher sein als eine geringere Maßnahme. …

  3. Auszusetzen ist eine vorläufige Dienstenthebung gem. § 63 Abs. 2 LDG NW, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. … Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg.

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Der Fall:

Dem Antragsteller, ein verbeamteter Lehrer, der in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung durch die Bezirksregierung Q vom 8.5.2025 beantragt hat, wird disziplinarisch vorgeworfen, gegen seine Pflicht verstoßen zu haben, die Integrität der Schülerinnen und Schüler zu wahren, ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten und dem Anspruch und Vertrauen der Schüler und ihrer Eltern darauf gerecht zu werden, das Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zum Verfolgen eigener Bedürfnisse nutzen. So haben Zeugen ein enges Verhältnis zwischen dem Antragsteller (Jahrgang 1969) und der zum „Tatzeitpunk“ noch minderjährigen Schülerin L beobachtet. Insoweit habe der Antragsteller die Schülerin etwa während eines Kinobesuches geküsst bzw. diese in einer nach dem Kinobesuch aufgesuchten Bar mehrfach u. a. an der Hand und am Knie „auffällig“ berührt, obwohl gegen ihn bereits ein entsprechendes Disziplinarverfahren eingeleitet gewesen ist.

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Die Entscheidung:

Die Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem Oberverwaltungsgericht NRW keinen Erfolg, da die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung durch die zuständige Bezirksregierung zu Recht erfolgt sei.

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1. Allgemeine Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung

Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde könne eine Beamtin oder einen Beamten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW (die entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften anderer Rechtskreise sind insoweit im Wesentlichen inhaltlich identisch) mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird.

Es bedürfe, so das Gericht, einer hinreichenden Prognoseentscheidung der Behörde. Allerdings verlange das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich“ nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werde. Dementsprechend sei auch nicht erforderlich, dass das der Beamtin oder dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt sei. Ausreichend sei vielmehr, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werde.

2. Übertragung auf den Einzelfall

Da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers bestünden, sei diese auch nicht nach § 63 Abs. 2 LDG NRW auszusetzen gewesen. Denn es sei im Streitfall prognostisch davon auszugehen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt und sich damit eines einheitlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht habe, welches voraussichtlich seine Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen werde.

a) Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht

Die allgemeine Wohlverhaltenspflicht i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG komme gerade bei der Ausübung des Lehrerberufs besondere Bedeutung zu, da Lehrkräfte nach § 57 Abs. 1 SchulG NRW Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung erziehen, beraten, beurteilen und beaufsichtigen. Sie fördern damit alle Schülerinnen und Schüler umfassend.

Damit gehöre es zu den Pflichten einer verbeamteten Lehrerin bzw. eines verbamteten Lehrers die Integrität der Schülerinnen und Schüler zu wahren und ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten.

Damit habe der Antragsteller durch sein Verhalten gegenüber der minderjährigen Schülerin gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

b) Bestimmung der (voraussichtlich) erforderlichen Disziplinarmaßnahme

Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme sei nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend („insbesondere“).

Die Schwere des Dienstvergehens beurteile sich nach objektiven Gesichtspunkten wie

  • Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen,

  • den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie

  • Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens

sowie nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie

  • Form und Gewicht des Verschuldens der Beamtin/des Beamten,

  • den Beweggründen für ihr/sein Verhalten sowie

  • den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.

Da der Beamte insbesondere die Bedürftigkeit der Schülerin bzw. ihre psychische Instabilität erkannt und zum Aufbau einer Beziehung (aus-)genutzt habe, sei hier eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis deutlich wahrscheinlicher als eine niedrigere Disziplinarmaßnahme. Dementsprechend konnte die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben.

Prof. Dr. Boris Hoffmann
Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

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