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Gesetzeslücke bei Kommunen und kommunalen Betrieben

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Das am 2.7.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz hat nicht nur zahlreiche neue Regellungen hervorgebracht, sondern auch Regelungslücken geschaffen, welchen sich die betroffenen Stellen nun zu stellen haben.

I. Für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Das am 2.7.2023 in Kraft getretene HinSchG enthält zahlreiche komplexe Regelungen zum Thema „Hinweisgeberschutz“. Will man diese auf den Punkt bringen, kann man sagen, dass künftig Folgendes gilt: 

  • Arbeitnehmer*innen oder Auszubildende, die Rechtsverstöße in einer Dienststelle oder einem Betrieb melden oder öffentlich machen, sind gesetzlich davor geschützt, wegen ihrer Meldung oder Veröffentlichung beruflich benachteiligt zu werden (Verbot von Repressalien sowie Schadensersatzansprüche). 

  • Umgekehrt werden Arbeitgeber*innen gesetzlich gegen vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformationen über angebliche Verstöße geschützt (Schadensersatzansprüche und Ordnungswidrigkeitstatbestände). 

Bisher ließ sich dies nur aus vereinzelten Gerichtsentscheidungen ableiten.  

Im Detail gibt es bei diesem neuen gesetzlichen Schutz einige Wenn und Abers. So fallen nicht alle Rechtsverstöße in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG. Auch können Sicherheitsinteressen oder Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im Einzelfall der Meldung oder Veröffentlichung eines Rechtsverstoßes entgegenstehen. Schließlich ist die Zulässigkeit von Veröffentlichungen an weitere, strengere Voraussetzungen geknüpft.  

Die Bedeutung des Gesetzes besteht darin, den Rechtsrahmen, in dem sich Hinweisgebende und deren Arbeitgeber*innen bewegen, abzustecken.

II. Für Behörden, Verwaltungsstellen, Betriebe oder Gerichte des Bundes oder der Länder 

Für Behörden, Verwaltungsstellen, Betriebe oder Gerichte des Bundes oder der Länder gilt § 12 Abs. 1 S. 2 und 3 HinSchG. Danach bestimmen die obersten Bundes- und Landesbehörden diejenigen Organisationseinheiten, die eine interne Meldestelle einrichten müssen. 

III. Für Verwaltungen, Einrichtungen oder Betriebe von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Städten und Landkreisen  

Für Verwaltungen, Einrichtungen oder Betriebe von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Städten und Landkreisen enthält das HinSchG keine Regelung. Vielmehr verweist § 12 Abs. 1 S. 4 HinSchG auf – noch zu schaffendes – Landesrecht.  

Dabei handelt es sich um eine vom Bundesgesetzgeber bewusst gelassene Gesetzeslücke. Das sog. verfassungsrechtliche Durchgriffsverbot gegenüber Gemeinden gemäß Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG habe der Regelung einer Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für kommunale Arbeitgeber*innen entgegengestanden, so die Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundestags-Drucksache 20/5992, S. 63).  

Dadurch wird die Rechtslage komplizierter. Es kommt nun darauf an, was die einzelnen Bundesländer regeln. 

Zu den ersten Ländern, die diesbezüglich aktiv geworden sind, gehört Nordrhein-Westfalen. Hier hat die Landesregierung am 18.8.2023 einen Gesetzgebungsentwurf vorlegt (Landtags-Drucksache 18/5468), wonach Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern von der Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle ausgenommen sind.  

Hendrik Hase
Rechtsanwalt 

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Sponer/Steinherr-TVöD-Kommentar.

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