Inflationsausgleichszahlungen im öffentlichen Dienst
1. Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, für die der TVöD bzw. der TV-V Anwendung findet sowie Auszubildende (TVAöD), dual Studierende (TVSöD und TVHöD) und Praktikanten (TVPöD). Beschäftigte, für die der TVöD-Wald Bund gilt und für die der TV-Fleischuntersuchung gilt, sind ebenfalls anspruchsberechtigt.
Beschäftigte, für welche die landesbezirklichen Regelungen für Nahverkehrsunternehmen gelten, haben Anspruch, sofern eine Übertragung des Tarifergebnisses erfolgt ist. Hiervon sind die Beschäftigten in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen erfasst. Beschäftigte, für welche landesbezirkliche Regelungen für Waldarbeiter gelten, haben nur Anspruch, sofern ein entsprechender Tarifvertrag über Inflationsausgleichszahlungen abgeschlossen wurde.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind geringfügig Beschäftigte auf 520 € Basis, da sie vom Geltungsbereich des TVöD erfasst sind. Gleiches gilt für Werkstudenten, sofern sie nicht nur eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Für außertariflich Beschäftigte ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein individualvertraglicher Anspruch besteht.
2. Auszahlung im Monat Juni 2023
Beschäftigte (TVöD bzw. TV-V), erhalten 1.240 €,
Auszubildende, dual Studierende, Praktikanten erhalten 620 €, wenn
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ihr Arbeitsverhältnis/Ausbildungs-, Studien- bzw. Praktikantenverhältnis am 1.5.2023 bestanden hat (Stichtagsregelung)
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sie in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 Anspruch auf Entgelt hatten (ein Tag Entgeltbezug in diesem Zeitraum genügt; dem Entgeltbezug steht u.a. die Entgeltfortzahlung, der Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich)
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sie in Vollzeit beschäftigt sind; Teilzeitbeschäftigte erhalten in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Beschäftigung eine anteilige Zahlung
Beschäftigte nach dem TV-Fleischuntersuchung erhalten unabhängig vom Umfang ihrer Beschäftigung 620 €, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1.5.2023 bestanden hat und sie in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 Anspruch auf Entgelt (Stunden- oder Stückvergütung) hatten.
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern erfolgt die Inflationsausgleichzahlung jeweils anteilig.
3. Auszahlung in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024
Beschäftigte (TVöD bzw. TV-V), erhalten je Kalendermonat 220 €,
Auszubildende, dual Studierende, Praktikanten erhalten 110 €, wenn
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ihr Arbeitsverhältnis/Ausbildungs-, Studien- bzw. Praktikantenverhältnis im Bezugsmonat besteht
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sie für mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt haben (dem Entgeltbezug steht u.a. die Entgeltfortzahlung, der Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich)
- sie in Vollzeit beschäftigt sind; Teilzeitbeschäftigte erhalten in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Beschäftigung eine anteilige Zahlung
Maßgebend sollen die Verhältnisse am 1. des Bezugsmonats sein (§ 3 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich). Hierbei ist umstritten, ob dies sowohl für den Anspruch auf Entgelt zutrifft als auch die Ermittlung des Beschäftigungsumfangs (1. Auffassung) oder nur für die Ermittlung des Beschäftigungsumfangs (2. Auffassung). Sofern der 1. Auffassung gefolgt wird, haben Beschäftigte, deren Entgeltanspruch am Monatsersten „Null“ beträgt, für diesen Bezugsmonat keinen Anspruch auf Zahlung des Inflationsausgleichsgeldes. Sofern der 2. Auffassung gefolgt wird, genügt der Entgeltanspruch im Lauf des Bezugsmonats für die Zahlung des Inflationsausgleichsgeldes.
Wechslerfälle
Die unterschiedlichen Auffassungen wirken sich insbesondere bei den sogenannten Wechslerfällen aus.
Nach der 1. Auffassung erhalten Auszubildende, die im Laufe eines Bezugsmonats übernommen werden 110 €. Nach der 2. Auffassung müsste entschieden werden, ob sich die Höhe des Inflationsgeldes nach dem Ausbildungsverhältnis oder dem Beschäftigungsverhältnis bestimmt.
Beschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis im Lauf eines Bezugsmonats beenden und im selben Bezugsmonat ein neues Arbeitsverhältnis nach TVöD begründen, erhalten nach der 1. Auffassung nur vom bisherigen Arbeitgeber ein Inflationsausgleichsgeld. Nach der 2. Auffassung müssen beide Arbeitgeber jeweils 220 € (bei Vollzeit) zahlen.
Beschäftigte nach dem TV-Fleischuntersuchung erhalten unabhängig vom Umfang ihrer Beschäftigung 110 €, wenn ihr Arbeitsverhältnis im Bezugsmonat bestanden hat und sie Anspruch auf Entgelt (Stunden- oder Stückvergütung) haben.
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern erfolgen die Inflationsausgleichzahlungen jeweils anteilig.
4. Altersteilzeit
Altersteilzeitbeschäftigte haben sowohl in der Arbeits- als auch der Freistellungsphase des Blockmodells Anspruch auf die Zahlungen gemäß TV Inflationsausgleich. Die Höhe beträgt die Hälfte der Zahlungen, die sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weiterarbeiten würden. Gleiches gilt für Beschäftigte im Teilzeitmodell der Altersteilzeit.
Bisher in Vollzeit Beschäftigte erhalten daher:
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im Monat Juni 2023 insgesamt 620 €
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ab Juli 2023 bis Februar 2024 jeweils 110 €
Beschäftigte mit einer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung erhalten die Inflationsausgleichszahlugen nach ihrer individuellen Teilzeitquote (hälftige bisherige Arbeitszeit) ebenfalls anteilig.

