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Konkurrentenstreit

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 6.10.2023, BVerwG 6.10.2023 – 2 VR 3.23 mit dem Beförderungsverfahren von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen beschäftigt.

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Urteil des BVerwG 6.10.2023 – 2 VR 3.23

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1. Leitsätze

  • Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens vermittelt keine rechtlich gesicherte Position auf die Vergabe des höherwertigen Statusamts.

  • Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Hieraus folgt kein Anspruch auf die (weitere) Verengung des möglichen Bewerberfeldes durch die Vorgabe eines Anforderungsprofils.

  • Die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kann gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein.
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2. Der Fall

Der Antragsteller ist Bundesbeamter. Seit 2012 wird er beim Bundesnachrichtendienst (BND) zuletzt als Leiter eines Direktorats eingesetzt. Im Jahr 2017 wurde er zum Direktor beim BND befördert. Dies entspricht ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 BBesO. Der streitgegenständliche Dienstposten ist der Besoldungsgruppe B 6 BBesO zugeordnet. Seit dem 12.10.2022 ist dem im Verfahren beigeladenen – zusätzlich zu seinem originären Aufgabenbereich als Direktoratsleiter Z – die Vakanzvertretung übertragen. Auf Grundlage des Auswahlvermerks vom 25. April 2023 entschied der Präsident des BND nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am 27. April 2023, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 erteilte das Bundeskanzleramt seine Zustimmung. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst zutreffend herausgearbeitet, dass sowohl das Anforderungsprofil als auch die Auswahlentscheidung an sich lediglich auf die Vergabe eines Dienstposten bezogen waren. Dementsprechend stehe dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung, da die Auswahlentscheidung nachträglich zu jeder Zeit wieder aufgehoben werden kann. Damit könne auch der Dienstposten wieder anderweitig besetzt werden. Nach der Ansicht des 2. Senats sei mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens auch keine „Anwartschaft“ oder in sonstiger Weise rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf die Vergabe des höherwertigen Statusamtes verbunden.

Damit begründe die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens keinen Anspruch auf Beförderung. Denn die Einstufung und Wertigkeit eines Dienstpostens, den eine Beamtin oder ein Beamter innehat, sei kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium.

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3. Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Sie können zu jeder Zeit unbedenklich einer Beamtin oder einem Beamten eine höherwertige Funktion oder Aufgabe bzw. Dienstposten übertragen, ohne dass dies Einfluss auf die Festlegung eines späteren Anforderungsprofils im Rahmen eines Beförderungsverfahrens hat. Obwohl die fehlende bzw. fehlerhafte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 46 VwVfG im Einzelfall unbeachtlich sein kann, sollten Sie diese zur Vermeidung eines Rechtsstreites immer ordnungsgemäß im Sinne der Gleichstellungsgesetze beteiligen.

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4. Hinweise

Zum Beschäftigungsanspruch einer Beamtin/eines Beamten siehe BVerwG 19.11.2015 – 2 A 6.13 – Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 236.


Prof. Dr. Boris Hoffmann
Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

 

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