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Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst – Konstitutives Anforderungsprofil – Dienstpostenbezogene Vorgaben

Stellenausschreibung: Was ist „zwingend“ und was „nice to have“?

Das BVerwG macht deutlich, wie präzise Anforderungsprofile in Stellenausschreibungen sein müssen, damit Auswahlentscheidungen rechtssicher bleiben.

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Gericht: BVerwG 20.4.2026 – 2 VR 20.25

Leitsatz:

  1. Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

  2. Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten Voraussetzungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, sich also aus den Besonderheiten der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung ergeben.

  3. Beim Vergleich von Bewerbern, die bislang nicht mit Personalführungsaufgaben betraut waren und bei denen daher nur eine prognostische Einschätzung ihrer Führungseignung möglich ist, mit Bewerbern, die bereits über beurteilte Führungserfahrung verfügen, darf der Dienstherr grundsätzlich die bereits bestätigte Führungskompetenz als Vorteil einstellen.

  4. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung muss aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden. Unzulässig ist daher eine Verfahrensweise, bei der ein Beamter einer Notenstufe zugeordnet wird und die Einzelmerkmale nachfolgend "passend" vergeben werden.

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Der Fall:

Der Antragsteller begehrt als Oberregierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) vorläufigen Rechtsschutz gegen die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an die im Verfahren Beigeladene. Der Antragsteller wird bei der Antragsgegnerin seit dem Jahr 2013 im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes verwendet. Zuletzt wurde er zum Stichtag 1.11.2023 mit dem Gesamturteil 5 regelbeurteilt. Der Antragsteller bewarb sich auf einen im September 2024 ausgeschriebenen förderlichen Dienstposten (Sachgebietsleiter_in … Besoldungsgruppe A 15 BBesO). Die Ausschreibung enthielt ein konstitutives Anforderungsprofil. Gefordert wurde zum einen die „Bewährung in mindestens einer regelbeurteilten Verwendung in einer Tätigkeit im Projektmanagement mit einer Mindestdauer von zwei Jahre“ und zum anderen als herausgehobenes Merkmal u. a. die „Führungseignung“.

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Die Entscheidung:

Der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts stellte fest, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet sei, da dem Antragsteller sowohl ein Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als auch ein Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) zur Seite stehe.

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1. Anordnungsgrund

Da die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung schaffe (vor einer Beförderung bedarf es der Feststellung der Bewährung in einer Erprobungszeit), habe die Dienstpostenvergabe, obwohl diese auch später wieder rückgängig gemacht werden könne, Vorwirkung auf die nachfolgende Vergabe des entsprechenden Statusamtes. Dementsprechend stehe dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite, obwohl Gegenstand des Verfahrens nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes sei.

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2. Anordnungsanspruch

Die vom Antragsteller angegriffene Auswahlentscheidung müsse bereits deshalb beanstandet werden, weil das der Ausschreibung zugrundeliegende Anforderungsprofil nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche.

a) Klarheit des Anforderungsprofils

Der Ausschreibung könne bereits nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden, welche Kriterien mit welchem Gewicht bei im Wesentlichen gleicher Eignung maßgeblich herangezogen werden sollen.

Aus der Stellenausschreibung müsse sich insbesondere ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerberinnen und Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren seien, bei gleicher Eignung der Bewerber*innen aber maßgeblich berücksichtigt werden.

Da in der Stellenausschreibung u. a. ein Verweis auf die sonstigen Merkmale nach Anlage 10 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamten*innen enthalten sei, sei letztlich nicht ersichtlich, welche Merkmale im Fall des gleichen Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung maßgeblich berücksichtigt und welche Kriterien dabei lediglich als Unterpunkte eines "kumulierten" Merkmals herangezogen werden.

b) Dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung (Art. 33 Abs. 2 GG) sei das statusrechtliche Amt und regelmäßig nicht die Anforderungen des konkreten Dienstpostens.

Dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale seien nur im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung denkbar und setzten voraus, dass

  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordere, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und

  • sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne.

Nach der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens fielen überwiegend Leistungsaufgaben bzw. Aufgaben, die deutliche Elemente einer Leitungsfunktion aufweisen, an. Demgegenüber benenne allerdings nur eines der zehn herausgehobenen Merkmale im Anforderungsprofil die "Führungskompetenz" als maßgebliches Kriterium. Somit entspreche das Anforderungsprofil bereits nicht der Aufgabebeschreibung und könne damit nicht zur Auswahlentscheidung herangezogen werden.

c) Dienstliche Beurteilung

Das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung müsse aus den Einzelbewertungen abgeleitet und begründet werden. Da der Antragsteller aber zunächst einer bestimmten Notenstufe zugeordnet worden und die Einzelmerkmale anschließend „passend“ vergeben worden seien, entspreche die Beurteilung nicht den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Prof. Dr. Boris Hoffmann
Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

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