Durch die ersetzende Wirkung des Allgemeinen Teils und des jeweiligen Besonderen Teils des TVöD gelten diese tariflichen Regelungen, ohne dass es einer Änderung oder Anpassung der bisherigen TVöD-Arbeitsverträge bedarf, sofern die zuvor erwähnten Arbeitsvertragsmuster/Arbeitsvertragsklauseln mit der Ersetzungsregelung verwendet wurden.
1. Zeitpunkt des Inkrafttretens
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist der TV Aufhebung, welcher zwischen der VKA und den Gewerkschaften abgeschlossen wurde, in Kraft getreten.
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2. Inhalt
2.1 Aufhebung der durchgeschriebenen Fassungen
Mit § 1 TV Aufhebung wird geregelt, dass die durchgeschriebenen Fassungen des TVöD zu allen sechs Dienstleistungsbereichen des TVöD mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 aufgehoben wurden.

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2.2 Ersetzung der durchgeschriebenen Fassungen
In § 2 Abs. 1 TV Aufhebung ist klargestellt, dass der Allgemeine Teil des TVöD und der jeweilige Besondere Teil des TVöD nach dem 31. Dezember 2025 in ihrer Gesamtheit das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich des TVöD bilden.
Nach § 2 Abs. 2 TV Aufhebung ersetzen der Allgemeine Teil und die Besonderen Teile des TVöD für den jeweiligen Dienstleistungsbereich die jeweilige durchgeschriebene Fassung des TVöD.

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2.3 Tarifliche Ersetzung bei tariflichen Verweisen auf die durchgeschriebenen Fassungen
Soweit in Tarifverträgen auf die durchgeschriebenen Fassungen Bezug genommen wurde, werden diese Bezugnahmen sukzessive durch die Tarifvertragsparteien dahingehend abgeändert, dass die bisherigen Verweise durch Verweise auf diejenigen Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil – und/oder des jeweiligen Besonderen Teils ersetzt werden.

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3. Auswirkungen des TV Aufhebung
Mit dem TV Aufhebung wird tariflich geregelt, dass der Allgemeine Teil und der jeweilige Besondere Teil des TVöD in ihrer Gesamtheit (z.B. TVöD-AT + BT-V) die bisherige jeweilige durchgeschriebene Fassung (TVöD-V, TVöD-K, TVöD-B, TVöD-S, TVöD-F und TVöD-E) ersetzen.
3.1 TVöD-Arbeitsverträge
Die ersetzende Wirkung des Allgemeinen und Besonderen Teils des TVöD hat insbesondere Bedeutung für die Bezugnahmeklauseln in den TVöD-Arbeitsverträgen.
In den TVöD-Arbeitsverträgen wurde seit Bestehen der durchgeschriebenen Fassungen in § 2 des jeweiligen Musterarbeitsvertrages zum TVöD geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V), Krankenhäuser (TVöD-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B), Sparkassen (TVöD-S), Flughäfen (TVöD-F) bzw. Entsorgung (TVöD-E) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt.
Mit dem Wegfall der durchgeschriebenen Fassungen würde die Bezugnahme auf die durchgeschriebenen Fassungen ohne entsprechende Nachfolgeregelung ins Leere gehen und die tarifliche Lücke müsste durch ergänzende Auslegung geschlossen werden.
Da aber mit § 2 Abs. 2 TV Aufhebung geregelt ist, dass der Allgemeine Teil des TVöD und der Besondere Teil des TVöD für den jeweiligen Dienstleistungsbereich die jeweilige durchgeschriebene Fassung ersetzt und in den bisherigen Arbeitsvertragsklauseln auch auf die die durchgeschriebene Fassung ersetzenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, ist keine Änderung der Arbeitsverträge erforderlich.
Für ab Januar 2026 neu eingestellte Beschäftigte wurden die Arbeitsvertragsmuster zum TVöD entsprechend angepasst, so dass auf den Allgemeinen Teil und den jeweiligen Besonderen Teil des TVöD Bezug genommen wird.
Sylvana Donath
Hauptgeschäftsführerin des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg e.V.
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