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Vertragsstrafe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Der Personalmangel stellt die Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Haben sich Bewerberinnen und Bewerber gefunden und kommt es dann auch zum Vertragsschluss, macht sich bei vielen Personalverantwortlichen Erleichterung breit. Diese verfliegt jedoch jäh, wenn sich die/der potentielle Beschäftigte wieder vom Vertrag lösen will. Die Stelle bleibt unbesetzt bzw. konnte nur kurzzeitig besetzt werden und die Personalsuche beginnt von vorn.

Aufgrund dieses doch zunehmenden Ärgernisses stellen sich Arbeitgeber vermehrt die Frage, ob es Möglichkeiten gibt, Klauseln in Arbeitsverträgen aufzunehmen, die es Beschäftigten erschweren, vertragsbrüchig zu werden. Denkbar wäre, eine Vertragsstrafe für den Fall zu vereinbaren, dass Beschäftigte das Arbeitsverhältnis nicht aufnehmen oder vertragswidrig beenden.

Vertragsstrafenabrede – AGB-Kontrolle

Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit arbeitsvertraglichen Abreden über Vertragsstrafen befasst. Hierzu wurde festgestellt, dass:

  • die Vereinbarung über eine Vertragsstrafe nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig ist,

  • der Arbeitsvertrag in der Regel ein Formularvertrag ist und somit der für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geltenden Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt.

Folglich ist die Vereinbarung über eine Vertragsstrafe der sogenannten AGB-Kontrolle zu unterziehen.

Im Hinblick auf § 305c Abs. 1 BGB muss die Regelung zur Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag offensichtlich sein.

Die Vereinbarung über eine Vertragsstrafe muss für die/den Beschäftigten gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar und verständlich sein (Transparenzgebot).

Darüber hinaus darf die Vereinbarung über eine Vertragsstrafe die/den Beschäftigten nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unangemessen kann die Vereinbarung sein, wenn die Höhe der Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist (BAG, Urteil v. 17.3.2016 - 8 AZR 665/14 -).

Zur Höhe der Vertragsstrafe in Arbeitsverträgen hat das BAG bereits mit Urteil vom 27.4.2000 – 8 AZR 301/99 - festgestellt, dass die Vertragsstrafe grundsätzlich dann angemessen ist, wenn sie den Betrag eines Bruttomonatsgehalts nicht übersteigt.

Wie bei jedem Grundsatz gibt es hierzu eine Ausnahme. Diese liegt vor, wenn die Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist hinter dem Zeitraum von einem Kalendermonat zurückbleibt. In diesem Fall wäre die Vereinbarung eines Bruttomonatsgehalts als Vertragsstrafe unangemessen (so BAG im Urteil v. 23.9.2010 - 8 AZR 897/08, wonach innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte).

Hinzu kommt, dass die Vereinbarung einer derartigen Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeiten nur wirksam ist, wenn im Arbeitsvertrag das Recht auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Dienstantritt ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ansonsten hätten Beschäftigte die Möglichkeit, sich auf ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten zu berufen.

Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen nach dem TVöD

Nach § 34 Abs. 1 TVöD ergibt sich bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende. Es wäre möglich, dass eine Kündigung am 17. eines Monats zum 31. eines Monats ausgesprochen wird (Frist = 14 Tage). Die Vertragsstrafe dürfte in diesem Fall nur 14/31 betragen, mithin 45,16 %. Dieser Prozentsatz ist der – im Vergleich zu Kalendermonaten mit weniger Kalendertagen – niedrigere Satz, sodass hiermit keinesfalls eine Überschreitung der nach der Rechtsprechung als angemessen erachteten Höhe für eine Vertragsstrafe erfolgt.

Sylvana Donath
Hauptgeschäftführerin des KAV Baden-Württemberg

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Sponer/Steinherr-TVöD-Kommentar.

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