Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wirft weitreichende Fragen zu Entgeltnachzahlung und Verzugszinsen bei fehlerhafter Eingruppierung auf. Karin Spelge, Vorsitzende Richterin am BAG, beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen sich der Arbeitgeber auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen kann.
BAG, Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 AZR 76/25
Der Fall
Die Parteien streiten über Verzugszinsen auf eine Entgeltnachzahlung wegen unzutreffender Eingruppierung.
Die Klägerin ist in einer Serviceeinheit bei einer Staatsanwaltschaft des beklagten Landes beschäftigt. Das Land zahlte ihr von Februar 2018 bis zum Oktober 2023 ein Entgelt aus der EG 6. Tatsächlich war die Klägerin in dieser Zeit bis zum 31. Dezember 2018 in die EG 9 und seitdem in die EG 9a eingruppiert. Die Klägerin hatte im August 2018 ihre Eingruppierung in die EG 9 sowie die Zahlung der entsprechenden Differenzvergütung zuzüglich Verzugszinsen geltend gemacht. Das beklagte Land zahlte das rückständige Entgelt von rund 45.000 Euro brutto erst im November 2023, jedoch keine Verzugszinsen von rund 6.000 Euro. Diese waren Gegenstand des Streitfalls. Die Klägerin verlangte zudem Zinsen auf die eingeklagten Verzugszinsen. Das beklagte Land berief sich auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum. Um diesen Einwand zu verstehen, ist ein Blick auf die Vorgeschichte des Rechtsstreits erforderlich:
Der für das Eingruppierungsrecht zuständige 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts war bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge ursprünglich davon ausgegangen, Teiltätigkeiten, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen des BAT zuzuordnen seien, könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Diese Annahme hat er 2013 aufgegeben (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 19, ZTR 2014, 211). Seitdem stellt er darauf ab, dass erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und erst dann anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten ist. Zudem wird seitdem einheitlich nicht auf die theoretische Trennbarkeit von Tätigkeiten, sondern die tatsächliche Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abgestellt (zur Rechtsprechungsentwicklung ausführlich BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 52 ff., ZTR 2021, 71). Konsequenz dieses Verständnis des Arbeitsvorgangs ist es, dass zunehmend größere Arbeitsvorgänge mit Tätigkeiten auch unterschiedlicher Wertigkeit angenommen wurden. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht im Februar 2018 die Tätigkeit in der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts als einheitlichen Arbeitsvorgang bewertet, so dass die dortige Klägerin in die VergGr. Vb Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und in die EG 9a TV EntgO Bund überzuleiten war (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 21, ZTR 2018, 386). Dieses Urteil war nicht nur Anlass für die Geltendmachung der Klägerin, sondern führte zu zahlreichen anderen Geltendmachungen und Rechtsstreitigkeiten über die Eingruppierung von Mitarbeiterinnen in Serviceeinheiten von Gerichten im Anwendungsbereich des TV-L. Mit Urteil vom 9. September 2020 (– 4 AZR 195/20, ZTR 2021, 71) hielt der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts an seiner Rechtsprechung zum „Großen Arbeitsvorgang“ fest und gab zwei Eingruppierungsklagen von Beschäftigten in der Serviceeinheit eines Amtsgerichts statt. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (BVerfG 4. Oktober 2022 – 1 BvR 382/21 – ZTR 2023, 28). Im März 2023 beschloss die TdL die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, was dann im November zur Entgeltnachzahlung zugunsten der Klägerin führte.
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Die Entscheidung
Das beklagte Land war mit der Entgeltzahlung aus der EG 9 bzw. 9a für die Zeit von Februar 2018 bis Oktober 2023 unstreitig in Verzug. Einer Mahnung bedurfte es dafür nicht, weil die Entgeltzahlungen kalendermäßig fällig wurden. Streitig war allein, ob das Land die verspätete Zahlung zu vertreten hatte. Insoweit ist anerkannt, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum den Verzug ausschließt. Darlegungspflichtig war insoweit das beklagte Land als Schuldner. Diese Darlegung ist ihm nicht gelungen.
Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nur ausnahmsweise vor. Im Regelfall trägt bei einer zweifelhaften Rechtslage der Schuldner das Risiko, dass er mit der Beurteilung der Rechtslage, die ihn zur Zurückweisung des Anspruchs bewegt hat, „falsch liegt“ und im Prozess unterliegt. Ein solche normales Prozessrisiko hat der Schuldner zu tragen. Es verhindert den Verzugseintritt nicht. Nur dann, wenn der Schuldner nicht damit rechnen konnte, dass die Gerichte die Rechtslage anders beurteilen als er, liegt daher ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Das ist insbesondere der Fall bei einer unvorhersehbaren Änderung der Rechtsprechung.
Das Bundesarbeitsgericht legt dann über fünf Randnummern das Offensichtliche dar: Aus der seit 2013 bestehenden Rechtsprechung ergab sich, dass die Tätigkeit der Klägerin nur ein Arbeitsvorgang war, der insgesamt nach der EG 9 bzw. 9a zu bewerten war. Das beklagte Land konnte diese Rechtsprechung für rechtlich unzutreffend halten und versuchen, diese durch neue Argumente in neuen Rechtsstreitigkeiten zu ändern. Es musste aber damit rechnen, dass das Bundesarbeitsgericht an dieser Rechtsprechung festhalten würde. Das schloss einen unverschuldeten Rechtsirrtum aus. Die Verfassungsbeschwerde änderte daran nichts. Dass auch die hohe Zahl der Klagen und zu bearbeitenden Fälle, die durch die Weigerung der Beklagten, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umzusetzen, zu keiner anderen Beurteilung führt, bedarf keiner näheren Begründung.
Der Anspruch auf die Verzugszinsen war auch nicht verfallen. Die Klägerin hatte ja ausdrücklich schon in der Geltendmachung auch Verzugszinsen verlangt. Das wäre nicht einmal nötig gewesen. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass die Geltendmachung des Entgelts als Hauptanspruch die Geltendmachung aller Nebenforderungen wie insbesondere der gesetzlichen Verzugszinsen umfasst.
Foul spielte das beklagte Land, indem es sich auf eine vermeintliche Verjährung eines Teils der Zinsansprüche berief, obwohl es wiederholt auf die Verjährung bezüglich der Hauptforderung verzichtet hatte. Das Bundesarbeitsgericht macht deutlich, dass von diesem Verzicht auch Zinsen umfasst sein dürften, muss das aber nicht klären und kann den Einwand des beklagten Landes auch mit anderen Erwägungen des Platzes verweisen: Aus dem Wortlaut der Verzichtserklärungen ergab sich, dass sich der Verzicht auch auf die Zinsen erstrecken sollte.
Unbegründet war die Klage, soweit auch die Klägerin Foul gespielt und Zinsen auf die Zinsen verlangt hatte. Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage, sondern § 289 Satz 1 BGB schließt Zinsen auf Verzugszinsen aus.

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Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung ist der vorletzte Akt im Szenario des langanhaltenden Widerstands der Tarifgemeinschaft der Länder gegen das Verständnis des Arbeitsvorgangs durch den zuständigen 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts. Der für Schadenersatzansprüche und daher für den vorliegenden Rechtsstreit zuständige 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat an der ständigen Rechtsprechung zum engen Verständnis des „unverschuldeten Rechtsirrtums“ festgehalten.
Karin Spelge
Vorsitzende Richterin am BAG
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