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Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“)

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Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay zu entscheiden.

Leitsätze

  1. Maßgeblich für die Bestimmung des Vergleichsentgelts sind die beim Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen i. S. von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL 2008/104/EG. Die zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter vereinbarten Vertragsbedingungen sind für die Höhe des Vergleichsentgelts ohne Belang.

  2. Das Vergleichsentgelt i. S. von § 10 Abs. 4 AÜG ist tätigkeitsbezogen zu bestimmen. Es ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er beim Entleiher für die gleiche Tätigkeit eingestellt worden wäre. Weitere Kriterien sind nur dann von Bedeutung, wenn der Entleiher diese bei der Ermittlung und Bemessung der Vergütung von vergleichbaren Stammarbeitnehmern als vergütungsrelevant berücksichtigen würde.



Orientierungssätze

  1. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei sind das im Betrieb der Entleiherin einem Stammarbeitnehmer gewährte Vergleichsentgelt und das dem Leiharbeitnehmer vom Verleiher gezahlte Entgelt miteinander zu saldieren. Die Höhe der Differenzvergütung ist für jeden Überlassungszeitraum getrennt zu ermitteln.

  2. Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist der Arbeitnehmer. Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung.

  3. Das Fehlen vergleichbarer Stammarbeitnehmer führt nicht zu geringeren Anforderungen an die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher ist gemäß § 13 AÜG verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer über die für ihn auf Grundlage einer hypothetischen Betrachtung geltenden Arbeitsbedingungen, insbesondere die Höhe des Vergleichsentgelts, Auskunft zu erteilen.

  4. Wird ein Leiharbeitnehmer einem Entleiher mehrfach überlassen, sind die vom Verleiher erstellten Lohnabrechnungen für sich genommen zur Berechnung der Differenzvergütung nur geeignet, wenn die darin ausgewiesenen Arbeitsleistungen des Leiharbeitnehmers und das vom Verleiher hierfür gezahlte Entgelt einzelnen Überlassungszeiträumen zugeordnet werden können.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.


BAG vom 21.10.2015 – 5 AZR 604/14 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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