Aufstieg einer in einer Mensa beschäftigten Küchenhilfe in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV-L
Orientierungssätze
- Die Eingruppierung einer Küchenhilfe in der Mensa eines Studentenwerks richtet sich nach Teil II Abschn. 25.4 der Entgeltordnung zum TV-L.
- Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L erfolgt gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder bei unveränderter Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Ergibt sich nach der Entgeltordnung zum TV-L aber eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt nur für die Eingruppierung. Eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder auf die Stufenzuordnung ist nicht möglich.
- Das Schriftformerfordernis für Nebenabreden nach § 2 Abs. 3 TV-L bezieht sich nicht auf die vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die Zusage einer übertariflichen Stufenzuordnung betrifft die arbeitgeberseitige Hauptleistungspflicht und wird folglich nicht von § 2 Abs. 3 TV-L erfasst.
- Im Bereich der wechselseitigen Hauptleistungspflichten kann der Arbeitsvertrag formlos abgeändert werden. Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV-L, wonach der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird, beinhaltet kein konstitutives Schriftformerfordernis.
- Bei den in eine reguläre Stufe des TV-L übergeleiteten Beschäftigten beginnt die Stufenlaufzeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder mit der Überleitung.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.
BAG vom 15.12.2016- 6 AZR 603/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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