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Aufstieg einer in einer Mensa beschäftigten Küchenhilfe in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV-L

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BAG vom 15.12.2016- 6 AZR 603/15: Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war die Stufenzuordnung der Klägerin nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Orientierungssätze

 

  1. Die Eingruppierung einer Küchenhilfe in der Mensa eines Studentenwerks richtet sich nach Teil II Abschn. 25.4 der Entgeltordnung zum TV-L.

  2. Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L erfolgt gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder bei unveränderter Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Ergibt sich nach der Entgeltordnung zum TV-L aber eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt nur für die Eingruppierung. Eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder auf die Stufenzuordnung ist nicht möglich.

  3. Das Schriftformerfordernis für Nebenabreden nach § 2 Abs. 3 TV-L bezieht sich nicht auf die vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die Zusage einer übertariflichen Stufenzuordnung betrifft die arbeitgeberseitige Hauptleistungspflicht und wird folglich nicht von § 2 Abs. 3 TV-L erfasst.

  4. Im Bereich der wechselseitigen Hauptleistungspflichten kann der Arbeitsvertrag formlos abgeändert werden. Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV-L, wonach der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird, beinhaltet kein konstitutives Schriftformerfordernis.

  5. Bei den in eine reguläre Stufe des TV-L übergeleiteten Beschäftigten beginnt die Stufenlaufzeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder mit der Überleitung.

 

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

 

 

BAG vom 15.12.2016- 6 AZR 603/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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