Befristung – Arzt in der Weiterbildung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG)
Leitsätze
- Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zweck der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist. Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermöglicht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag.
- Eine im Anwendungsbereich des ÄArbVtrG vereinbarte Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arztes der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dienen soll.
Orientierungssätze
- Die Befristung eines Arbeitsvertrags eines approbierten Arztes zum Zweck der Weiterbildung erfordert nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG, dass die Beschäftigung durch eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele geprägt ist.
- Für die Beurteilung, ob die Beschäftigung der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient, sind die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insoweit bestehenden Planungen und Prognosen maßgeblich. Diese hat der Arbeitgeber anhand konkreter Tatsachen darzulegen. Dazu ist anzugeben, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde und jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte auf welche Weise in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Ein detaillierter schriftlicher Weiterbildungsplan ist nicht erforderlich.
- Ist in einem mit einem approbierten Arzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag im Anwendungsbereich des ÄArbVtrG vereinbart, dass dessen Beschäftigung zum Zweck der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele erfolgen soll, kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 14.6.2017 – 7 AZR 597/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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