Beschlussverfahren – Antragsauslegung – Bestimmtheitsgebot – feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
Orientierungssatz
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift u. a. einen bestimmten Antrag enthalten. Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für eine Antragsschrift im Beschlussverfahren. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zweifelsfrei erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG vom 18.5.2016 – 7 ABR 41/14 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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