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Betriebsübergang – Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge

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Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die beteiligten Parteien über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs gestritten.

Orientierungssätze

  1. Der Betriebsübergang i. S. von § 613a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Unionsrecht setzt voraus, dass eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität von einem neuen Rechtsträger fortgeführt wird. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände berücksichtigt werden. Diese sind Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und müssen immer auf die Eigenart der zu prüfenden wirtschaftlichen Einheit bezogen werde, sie dürfen nicht isoliert betrachtet werden.

  2. Beim Übergang materieller Betriebsmittel ist nicht nur darauf abzustellen, ob sie für die Durchführung des Betriebszwecks und der dafür auszuübenden Tätigkeiten wichtig oder unentbehrlich sind. Dies kann auf Betriebsmittel zutreffen, die gleichwohl reine Hilfsmittel sind und nicht die Eigenart des Betriebs prägen.

  3. Ein klassisches Dienstleistungsunternehmen, bei dem die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt steht, verliert diese Eigenart nicht dadurch, dass zur Erbringung der Dienstleistung ein bestimmtes Hilfsmittel unverzichtbar ist.

  4. Im Falle der Übernahme eines Auftrags, die für sich allein keinen Betriebsübergang darstellt, müssen einzelne Umstände darauf geprüft werden, ob sie durch die Konstellation einer Auftragsnachfolge naturgemäß ausgelöst werden. Eine Auftragsnachfolge bedeutet regelmäßig einen identischen Auftraggeber, eine nahtlose oder fast nahtlose Fortsetzung des Auftrags und eine große Art der Ähnlichkeit der Tätigkeiten.

  5. Umstände, die beim neuen Auftragnehmer schon vor der Übernahme des Auftrags vorgelegen haben, sind schon deswegen vom früheren Auftragnehmer nicht „übernommen“.



Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.


BAG vom 19.3.2015 – 8 AZR 150/14 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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