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Alle Wege führen … zum Arbeitsgericht?

Das Sprichwort lautet richtigerweise „Alle Wege führen nach Rom“ und nicht alle Wege führen zum Arbeitsgericht. Das alte Sprichwort mit dem Ziel „Rom“ wird benutzt, wenn sprichwörtlich ausgedrückt wird, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, ein Ziel zu erreichen. Meine Wege führen nur ab und zu, alle paar Jahre nach Rom, aber regelmäßig und sehr häufig zum Arbeitsgericht. Die Vertretung meiner Mandanten bei den Arbeitsgerichten ist eben ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit. Ich bin gerne bei den Arbeitsgerichten und darf als Rechtsanwalt- und Fachanwalt für Arbeitsrecht dort auch Termine bei den Gerichten für Arbeitssachen wahrnehmen. Einige Kläger, denen der Weg zum Arbeitsgericht an sich versperrt ist, versuchen dennoch beim Arbeitsgericht zu klagen, das gelingt nicht immer.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

Klagen beim Arbeitsgericht können aus Sicht der Kläger gegenüber Klagen beim Amts- oder Landgericht einige Vorteile haben: Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit muss im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden, in erster Instanz müssen im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden, bei einem Vergleich fallen zudem keine Gerichtskosten an und Entscheidungen ergehen bei Arbeitsgericht üblicherweise schneller. Das sind viele Gründe, dass Kläger in der Praxis versuchen beim Arbeitsgericht und nicht beim Amts- oder Landgericht zu klagen.

Plenker / Schaffhausen

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Grundsatz

Für die Ermittlung des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Deutschland bestehen gesetzliche Verfahrensordnungen. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in den §§ 2 - 5 ArbGG geregelt. Danach sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig für Rechtsstreitigkeiten

  • zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen, über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und aus Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs,

  • zwischen Arbeitnehmern untereinander und Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sowie über Arbeitspapiere,

  • zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

  • und bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen oder Arbeitgebern einerseits und dem Träger der Insolvenzsicherung andererseits über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

Im Beschlussverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen insbesondere zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, damit für Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern, sowie für Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsgesetz.

Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für Auszubildende, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und geringverdienende Handelsvertreter eröffnet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist im Übrigen nicht eröffnet für gesetzliche Organvertreter, wie Vorstände und Geschäftsführer oder Selbständige.

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„Sig non Fall“

Ein Sic-non-Fall liegt vor, wenn der erhobene Anspruch nur auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die eindeutig in die Rechtswegzuständigkeit des angerufenen (Arbeits-)Gerichtes fällt. Dabei ist fraglich oder bestritten, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Beispielsweise besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur dann, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger muss deshalb bereits für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts behaupten und darlegen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht bzw. er Arbeitnehmer ist.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.8.2024 – 2 Ta 49/24

Für die Bejahung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen reicht eine bloße Behauptung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jedoch nicht aus.

Streitgegenstand in diesem Verfahren ist eine Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers, der behauptet Arbeitnehmer zu sein und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen zu sein.

Im Tenor führt das LAG Schleswig-Holstein aus:
„Für ältere Arbeitnehmer existiert bereits die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG. Danach können Arbeitsverhältnisse für maximal fünf Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und mindestens vier Monate beschäftigungslos war. § 14 Abs. 3 TzBfG betrifft jedoch nicht den typischen Fall einer Rentner-Beschäftigung, sondern greift allenfalls bei Frührentnern. Rentner sind regelmäßig zwar älter als 52 Jahre. Regelmäßig wird bei Rentnern aber die weitere Voraussetzung der viermonatigen Beschäftigungslosigkeit nicht vorliegen, da Rentner dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, was jedoch Voraussetzung für die Beschäftigungslosigkeit ist.“

Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und bis bald beim Arbeitsgericht

Ihr Dr. Erik Schmid

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