Der selbständig unselbständige Geschäftsführer – aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Liebe Leserin, lieber Leser,
in der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungsrechtlich als ein nicht selbständig Beschäftigter anzusehen ist, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Es gibt einen Grundsatz, Ausnahmen und eine Gestaltungsmöglichkeit.
Grundsatz: Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Für die Beurteilung, ob ein Geschäftsführer einer GmbH eine abhängige und damit versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, gelten die allgemeinen Grundsätze. (Fremd-)Geschäftsführer unterliegen dem Weisungsrecht der Gesellschafter und sind deshalb stets Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB VI der GmbH. Regemäßig unterliegt der Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht. Die Organstellung schließt die abhängige Beschäftigung nicht aus.
Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht
Der Grundsatz gilt jedenfalls für sog. „Fremdgeschäftsführer“. Nicht beschäftigte, nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer und damit Ausnahmen vom Grundsatz sind
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Geschäftsführerende Gesellschafter, die über eine Mehrheitsbeteiligung (mehr als 50%) verfügen,
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Geschäftsführende Gesellschafter, die über eine vereinbarte Sperrminorität verfügen,
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Minderheiten- oder Fremdgeschäftsführer mit tatsächlichem Einfluss, insbesondere bei Familiengesellschaften, bei denen die anderen Gesellschafter aus familiären Gründen ihre Rechte nicht ausüben.
Gestaltungsmöglichkeit
Nach der heute vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung (z.B. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R) reichen besondere Branchenkenntnisse oder spezielle Managementerfahrungen eines Interim- oder externen Managements nicht mehr aus, um die Sozialversicherungsfreiheit zu erreichen.
Nach der Rechtsprechung können jedoch Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht eines Interim- oder eines externen Managers anerkannt werden, wenn der Geschäftsführer bei der GmbH bestellt ist, die eigentliche Rechtsgrundlage, das Vertragsverhältnis aber zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Einsatzunternehmen abgeschlossen ist. Die Vergütung für die Dienstleistung wird dann nicht vom Einsatzunternehmen an den Geschäftsführer, sondern vom Einsatzunternehmen an das Beratungsunternehmen bezahlt. Dies ist der Unterschied zur „freien Mitarbeit“. Bei der Vertragsgestaltung sollte darauf geachtet werden, dass typische Regelungen eines „Beschäftigten“, wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung nicht bzw. nicht zwischen dem Geschäftsführer und dem Einsatzunternehmen geregelt sind. Vorteilhaft wäre auch, wenn der Geschäftsführer berechtigt wäre, für andere Unternehmen tätig werden zu dürfen.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen
Ihr Dr. Erik Schmid

