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Die technische Einrichtung im betrieblichen Alltag

Morgens öffnet die Schranke zum Parkhaus und die Eingangstür des Arbeitgebers mit dem elektronischen Chip des Mitarbeiters, der Außen- und Eingangsbereich wird zum Schutz gegen Einbrecher mit Video überwacht. Gestempelt wird die Arbeitszeit nicht mehr mit der Stempelkarte aus Papier, sondern mit dem Fingerabdruckscanner, Kommuniziert wird mit Telefon, Videotelefon, E-Mail oder mit Nachrichtendiensten, gearbeitet wird mit Datenverarbeitungssystemen und sonstiger Software, das Unternehmen wirbt auch auf Social Media und es wird ChatGPT und weitere KI vom Unternehmen eingesetzt. In der Kantine wird die Menge an zuzubereitenden Essen anhand der Gewohnheiten der Arbeitnehmer und des Wetters berechnet. Beim Verlassen des Betriebsgeländes greift erneut das Zugangskontrollsystem.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

„früher“ waren technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, eher die Ausnahme. Heute – viele Jahre später – ist der betriebliche Alltag ohne eine Vielzahl technischer Einrichtungen nicht mehr möglich. Insbesondere in den letzten Jahren schreitet die Digitalisierung der Arbeitswelt unaufhaltsam fort. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist häufig anwendbar und ist damit oft Gegenstand von Verhandlungen und Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Auch bei der zwingenden Nutzung von Headsets?

Plenker / Schaffhausen

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Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist eröffnet, bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Eine technische Einrichtung ist nach der Rechtsprechung jedes optische, mechanische, akustische oder elektronische Gerät. Mit dem Begriff der Überwachung wird die Erhebung von Daten verstanden, die sich auf ein Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer beziehen. Zudem muss die technische Einrichtung dazu bestimmt sein, die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmern zu überwachen. Dieses Kriterium ist rechtlich umstritten. Für das Mitbestimmungsrecht ist es bereits ausreichend, wenn die technische Einrichtung (theoretisch) objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, auch wenn der Arbeitgeber diese Funktion der technischen Einrichtung nicht nutzen wird.

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Mitbestimmungsrecht bei Headset-Pflicht – BAG, Beschluss vom 16.7.2024 – 1 ABR 16/23

Der Bekleidungseinzelhändler Primark wollte für die Kommunikation der Beschäftigten untereinander eine Headset-Pflicht einführen. Das Headset-System soll über ein Internetportal von der zentralen IT-Abteilung des Konzerns in Dublin betreut werden. Es übermittelt verschiedene Daten, es zeichnet aber weder Gespräche der Arbeitnehmer auf, noch hält es fest, wer wann welches Headset nutzt.

Im Beschluss führt das BAG aus, dass es sich um eine Überwachungseinrichtung handelt, weil die Vorgesetzten in der Filiale die Gespräche jederzeit mithören können und damit die Arbeitnehmer jederzeit kontrollieren können. Das setze einen ständigen Überwachungsdruck aus. Nach Ansicht des BAG komme es nicht darauf an, dass die Geräte keiner bestimmten Person zugeordnet seien oder dass die die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Schließlich, so die Argumentation des BAG, erkenne der Vorgesetzte oft Arbeitnehmer bereits an den Stimmen.

Arbeitgeber müssen deshalb darauf achten, die Funktionen der technischen Einrichtung zu erfassen und in der Betriebsvereinbarung zu regeln. Bei vielen technischen Einrichtungen bietet sich eine Rahmenvereinbarung an, in der die Grundsätze aller technischen Einrichtungen geregelt werden. Die Einführung einer konkreten technischen Einrichtung kann dann häufig schneller und einfacher erfolgen.

Dieser Blog ist mit technischen Einrichtungen erstellt und veröffentlicht.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

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