„Kein Lohn ohne Arbeit“ lautet ein Grundsatz im Arbeitsrecht. Nach diesem Grundsatz erhalten Arbeitnehmer nur dann Lohn, wenn tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird, es sei denn es greift eine Ausnahme, wie beim Urlaub, an Feiertagen oder bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mit „Lohn“ ist dabei Geld bzw. Euro gemeint oder kann Lohn auch was anderes bedeuten, wie Brot, Eier, Kartoffeln oder Kryptowährung?
Liebe Leserin, lieber Leser,
die meisten Arbeitnehmer arbeiten für eine Entlohnung in Geld. Zulässig ist aber auch eine Vergütung z.B. mit Sachmittel. Zur Zulässigkeit der Vergütung in Kryptowährung hat das BAG im Urteil vom 16.4.2025 (10 AZR 80/24) entschieden.
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Vergütung im Arbeitsverhältnis im Grundsatz in Geld
Die Vergütung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich in Geld zu bezahlen. Mit Geld ist zwingend die Euro-Währung gemeint. In § 107 Abs. 1 GewO ist ausdrücklich geregelt: „Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.“ Arbeitnehmer werden damit geschützt, eine fremde Währung oder ein Sachbezug erst umtauschen/verkaufen zu müssen mit dem Risiko eines Wertverlust.

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Vergütung mit Sachmittel zulässig
Unter folgenden Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 GewO kann eine Vergütung auch in Sachmittel gewährt werden:
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Sachbezüge können einen Teil der Vergütung ausmachen, aber nicht das gesamte Arbeitsentgelt
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Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Vergütung durch Sachmittel ist erforderlich
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Das Sachmittel muss dem Interesse des Arbeitnehmers entsprechen (z. B. Dienstwagen mit Privatnutzung) oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen (z. B. Haustrunk einer Brauerei)
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Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.
Vergütung mit Kryptowährung
Das BAG hatte im Urteil vom 16.4.2025 (10 AZR 80/24) über eine Vergütung mit Kryptowährung zu entscheiden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten in dem vom BAG zu entscheidenden Fall eine Provision, die zunächst in Euro ermittelt werden sollte und am Kalendermonatsende zum „aktuellen Wechselkurs“ in die Kryptowährung Ether umzurechnen und zu erfüllen war. Das hat der Arbeitgeber jedoch nicht gemacht und der Arbeitnehmer klagte auf Provisionen in Ether. Das BAG hat entschieden, dass es sich bei einer „Kryptowährung“ nicht um „Geld“ gem. § 107 Abs. 1 GewO handelt, sondern um Sachbezüge im Sinne des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO. Der Sachbezug sei auch zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden.
Arbeitnehmer dürfen in rechtlich zulässiger Weise mit Kryptowährung unter den Voraussetzungen eines Sachbezugs vergütet werden, mit Kartoffeln, Eier und Brot aber auch.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße
Ihr Dr. Erik Schmid
