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Es läuft nicht in Deutschland – deshalb braucht es Reformen

2018 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Russland, 2022 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Katar, 2026 Aus im Sechzehntelfinale bei der WM in den USA/Mexiko/Kanada. Es läuft nicht bei der Deutschen Nationalmannschaft. Deshalb braucht es Reformen, der Nationaltrainer wurde bereits entlassen, weitere Maßnahmen werden folgen. Leider bin ich kein Fußballblogger, deshalb enden meine Ausführungen zu den Reformen im deutschen Fußball und ich kümmere mich besser um das arbeitsrechtliche Reformpaket der Bundesregierung.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

die Bundesregierung hat ein Reformpaket vorgestellt, ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung. Mein blog zeigt die wesentlichen arbeitsrechtlichen Reformthemen und erklärt, wie sie derzeit geregelt sind und wie sie in Zukunft geregelt werden sollen.

Plenker / Schaffhausen

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Sonn- und Feiertagszuschlag

Die steuerliche Begünstigung der Sonn- und Feiertagszuschläge folgt aus § 3b EStG. Danach sind – Stand heute – steuerfrei die Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie entsprechende Prozentsätze nicht übersteigen. Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich aktuell mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Wer mehr verdient, dessen Zuschlag ist nur bis zu diesem gedeckelten Grundlohn begünstigt.

Zum 01.01.2027 soll dieser steuerlich maximal ansetzbare Grundlohn auf 75 Euro erhöht werden. Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt werden.

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(Sachgrundlose) Befristung

Die sachgrundlose Befristung ist in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelt. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist aktuell bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ist nach aktueller Rechtslage hingegen unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand.

Das Reformpaket der Koalition sieht für die sachgrundlose Befristung für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer eine Ausweitung vor. Die Höchstdauer soll verdoppelt werden auf 48 Monate, ein Niveau, das bislang nur für Gründungsunternehmen (§ 14 Abs. 2a TzBfG) galt. Auch die Verlängerungsmöglichkeit soll verdoppelt werden auf sechs Verlängerungen. Das erlaubt kleinteiligere Vertragsstaffelungen über den verlängerten Gesamtzeitraum. Auch das Vorbeschäftigungsverbot soll gelockert werden, sodass eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber möglich werden soll.

Zudem soll das Schriftformerfordernis bei Befristungen zum 01.01.2027 wie im Koalitionsvertrag vorgesehen aufgehoben werden. Nach aktueller Rechtslage bedarf die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG. Fehlt die Schriftform gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Hochverdienern

Nach aktueller Rechtslage genießen auch sehr gut verdienende Arbeitnehmer den vollen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist – soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist – nur wirksam, wenn sie durch personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Lediglich auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte (vgl. § 14 Abs. 2 KSchG) ist der Kündigungsschutz beschränkt, in dem Sinne, dass der Arbeitgeber die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung ohne Begründung verlangen kann (§ 9 Abs. 1 S. 2 iVm § 14 Abs. 2 KSchG). Bereits heute besteht eine ähnliche Sonderregel für sog. Risikoträger im Finanzsektor gem. § 25a Abs. 5a KWG.

Das Reformpaket überträgt dieses Finanzsektor-Modell auf alle Branchen, dabei soll für Hochverdiener, mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoptionen ermöglicht werden. Zur Orientierung: Diese Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei bundesweit EUR 101.400 brutto im Jahr. „Hochverdiener“, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt anwendbar lägen ab einer jährlichen Vergütung von mindestens EUR 177.450 brutto.

Abfindungszahlungen

Eine Abfindung als sozialen Ausgleich für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich voll einkommenssteuerpflichtig kann jedoch aktuell über die sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG) besteuert werden, sie mildert die Steuerlast der einmaligen Zahlung ab.

Die Koalition plant Abfindungen steuerlich stärker zu begünstigen. Künftig sollen insbesondere Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird.

Bundesagentur für Arbeit

Der Strukturwandel trifft Betriebe und Beschäftigte in vielen Branchen gleichzeitig. Die Bundesagentur für Arbeit soll die Übergänge der Beschäftigten aktiv gestalten. Bereits heute verfügt die Bundesagentur für Arbeit über Instrumente, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern, etwa die Berufsberatung im Erwerbsleben, die Arbeitsmarktdrehscheibe und die Job-to-Job Qualifizierung. Mit neuen Ansätzen wie etwa einer Erprobung der Beschäftigungsperspektive und der Stärkung der Förderung von Weiterbildung in Transfergesellschaften soll die Bundesagentur für Arbeit ihre Rolle weiter stärken.

Krankschreibung

Der Arbeitnehmer ist nach aktueller Rechtslage dazu verpflichtet seine Arbeitsunfähigkeit spätestens nach Ablauf von drei Tagen (an dem darauffolgenden Arbeitstag) dem Arbeitgeber durch ärztliche Bescheinigung vorzuweisen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EntgFG. Der Arbeitgeber kann dies auch früher verlangen. Seit der Corona-Pandemie gibt es zudem die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung.

Die Bundesregierung wird die telefonische Krankschreibung abschaffen. Zudem soll die verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag gelten. Was bisher nur auf Verlangen des Arbeitgebers möglich war, soll damit gesetzlicher Standard werden. Auch der Verstoß einer unrichtigen Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll nach § 278 StGB künftig stärker bestraft werden.

Tariföffnung und KI-Mitbestimmung

Das deutsche Arbeitsrecht ist überwiegend zwingendes Recht, an einzelnen Stellen führt der Gesetzgeber jedoch sog. Tariföffnungsklauseln auf. Die Tarifparteien dürfen hier abweichende Regelungen treffen.

Die Bundesregierung will die Tarifvertragsparteien bitten bis Mitte Oktober 2026 der Bundesregierung konkrete Regelungsbereiche vorschlagen, in denen abweichende Regelungen von geltenden Gesetzen (z. B.: im Bereich Sachgrundbefristung und Arbeitsschutz) durch Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien getroffen werden können.

Zudem soll die KI-Implementierung erleichtert werden. Führt ein Arbeitgeber eine neue Software oder KI-Systeme ein, greift aktuell die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG. Die Bundesregierung möchte Software-Einführungen sowie deren Updates und Aktualisierungen vereinfacht und schneller im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats ermöglichen.

„Vorrats-SE“ und Mitbestimmung

Bislang konnten Unternehmen über die Rechtsform der Societas Europaeas (SE) die paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat verhindern. Wurde die SE gegründet, solange sie unter 2000 Arbeitnehmern lag, blieb das damalige Mitbestimmungsniveau auch bei späterem Wachstum „eingefroren“ (Einfriereffekt). Diese Möglichkeit, vor allem über die sog. Vorrats-SE, soll künftig wegfallen. Das ist bereits im Koalitionsvertrag vereinbart worden.

Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

Ihr Dr. Erik Schmid

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