Fünfzehnhundert netto – Sonderzahlungen in der Corona-Pandemie
Liebe Leserin, lieber Leser,
insbesondere zu Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland haben Arbeitnehmer in sog. strukturrelevanten Berufen viel geleistet. Das gilt insbesondere für medizinisches Personal und Arbeitnehmer in der Lebensmittelindustrie, aber auch für viele andere Bereiche. Bundesfinanzminister Scholz äußerte sich hierzu wie folgt: „Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen… 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen.“
Unter folgenden Voraussetzungen können Arbeitgeber Arbeitnehmern Beträge steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG) und sozialversicherungsfrei ausbezahlen oder Sachleistungen gewähren:
- Es muss sich um eine zum Arbeitslohn hinzutretende, zusätzliche Leistung handeln, es wäre unzulässig, einen bestehenden Anspruch auf Vergütung, wie einen Bonus, eine Sonderzahlung, Weihnachts- oder Urlaubsgeld in die steuerfreie Corona-Sonderzahlung umzuwandeln.
- Arbeitsrechtlich handelt es sich deshalb um eine freiwillige Arbeitgeberleistung.
- Die Zahlung muss im Zeitraum vom 31.03.2020 und 31.12.2020 erfolgen.
- Die Leistung muss im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erfolgen, es muss aber nicht in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, welcher Arbeitnehmer welche besondere Leistung während oder aufgrund der Corona-Pandemie erbracht hat.
- Die Corona-Sonderzahlung darf 1.500 Euro nicht übersteigen, es handelt sich um einen Freibetrag im Sinne des EStG.
- Sonstige Steuererleichterungen bleiben von der Corona-Sonderzahlung unberührt.
- Die Voraussetzungen der in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuerrichtlinie müssen nicht vorliegen.
Es ist zu hoffen, dass die Corona-Pandemie bald endet. Da dies aber nicht absehbar ist, sollten Arbeitgeber – wie bei jeder freiwilligen Arbeitgeberleistung – mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt die Entstehung eines Gewohnheitsrechts (betriebliche Übung) vermeiden. Es muss sichergestellt werden, dass kein automatischer Anspruch auf eine solche Corona-Sonderzahlung gegebenenfalls für 2021 entsteht.
Es ist davon auszugehen, dass die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung überprüft wird, insbesondere, ob es sich tatsächlich um eine zusätzliche Leistung handelt und nicht nur Arbeitslohn umgewandelt wurde. Dabei werden sicher die Vergütung und Sonderzahlungen der vergangenen Jahre als Vergleich herangezogen.
Viel Spaß allen Arbeitnehmern, die eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung erhalten.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße,
Ihr Dr. Erik Schmid

