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Geburtstag * Paris * Krankheit … viele Gründe für eine vorübergehende Abwesenheit

Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“. Es besteht – gemäß den jeweiligen Vereinbarungen – eine Arbeitspflicht. Ausnahmen von der Arbeitspflicht sind arbeitsfreie Tage, wie z. B. das Wochenende oder Feiertage, Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Überstundenausgleich am Geburtstag oder Urlaub für die Liebesreise nach Paris. Bei Arbeitsverhinderung muss die Arbeit von Kollegen übernommen werden oder die Arbeit wird verschoben und erst nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz erledigt. Uns was passiert, wenn ein Mitglied des Betriebsrats (kurzfristig) ausfällt?

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Liebe Leserin, lieber Leser,

bei (kurzfristiger) Abwesenheit von Arbeitnehmern haben Arbeitgeber die Arbeit umzuorganisieren und für den Arbeitnehmer entstehen rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlungspflicht. Den Fall einer (kurzfristigen) Abwesenheit eines Mitglieds des Betriebsrats hat hingegen das BAG im Urteil vom 20.5.2025 (1 AZR 35/24) entschieden.

Plenker / Schaffhausen

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Beschlussfähigkeit des Betriebsrats

Ein Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, einschließlich Ersatzmitgliedern. Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn und während der gesamten Sitzung aufrechterhalten werden.  Ein Beschluss eines beschlussunfähigen Betriebsrats ist unwirksam. 

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Ersatzmitglied des Betriebsrats

Die bei einer Betriebsratswahl nicht direkt in den Betriebsrat gewählten Kandidaten werden automatisch Ersatzmitglied. Ersatzmitglieder rücken in das Gremium des Betriebsrats nach, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied dauerhaft (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Tod) oder vorübergehend (z. B. Krankheit, Urlaub, Elternzeit) verhindert ist. Ersatzmitglieder sichern die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats und haben im Vertretungsfall die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, einschließlich der Teilnahme an Sitzungen.

Die dauerhafte Verhinderung eines Mitglieds ist häufig rechtlich eindeutig. Die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds, vor allem der Zeitpunkt, ab wann die Verhinderung eintritt, ist schwieriger feststellbar. Die vorübergehende Verhinderung hat mit der Erlangung des Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG für das Betriebsratsmitglied und der Frage der Wirksamkeit von Beschlüssen des Betriebsratsgremium auch bedeutende Rechtsfolgen.

BAG, Urteil vom 20.5.2025 – 1 AZR 35/24

Das BAG hatte über die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zu entscheiden. Die Sitzung des Betriebsrats fand am frühen Nachmittag statt. Am frühen Vormittag sagte ein Betriebsratsmitglied krankheitsbedingt ab. Für dieses Mitglied wurde kein Ersatzmitglied geladen.

Das BAG hat festgestellt, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss wirksam zustande gekommen sei. Zur Begründung führt das BAG aus: nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG sei die rechtzeitige Ladung der Mitglieder des Betriebsrats Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung. Das gelte auch für die rechtzeitige Ladung von Ersatzmitgliedern. Voraussetzung sei jedoch, dass die Ersatzmitglieder eine angemessene Zeit haben, um sich auf die Sitzung vorzubereiten. Diese Angemessenheit richte sich nach den objektiven Umständen des Einzelfalles. Der nötige zeitliche Abstand hänge insbesondere vom Umfang und der Komplexität der Tagesordnung ab. Ist eine rechtzeitige Ladung möglich, sei diese auch zwingend. Der Betriebsratsvorsitzende verfüge bei der Beurteilung der Frage über einen weiten Beurteilungsspielraum. In der Regel dürfe der Betriebsratsvorsitzende annehmen, dass eine rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds dann nicht mehr möglich ist, wenn die Verhinderung des Betriebsratsmitglieds am Tag der Betriebsratssitzung bekannt wird.

Arbeitgeber haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, beim Überstundenabbau am Geburtstag oder bei der Liebesreise nach Paris genau darauf zu achten, ob z. B. durch ein Ersatzmitglied ein wirksamer Beschluss zustande kommt. Gegenüber Arbeitnehmer sind Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet für eine wirksame Betriebsvereinbarung.

Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße

Ihr Dr. Erik Schmid

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