Es ist Winter. Es schneit, es gefriert, es stürmt, Züge fallen aus, Straßen sind kaum zu befahren. Wie sollen Arbeitnehmer bei den teils heftigen winterlichen Bedingungen an den Arbeitsplatz kommen. Oder anders gefragt: Müssen Arbeitnehmer bei solchen Wetterverhältnissen überhaupt zur Arbeit erscheinen?
Liebe Leserin, lieber Leser,
in den letzten Tagen herrschte und herrscht ein „Schneechaos“ insbesondere in Norddeutschland. Der Weg vom Wohnort zum Arbeitsort war in vielen Fällen nicht so einfach möglich. Arbeitnehmer haben vielfach beim Arbeitgeber angerufen und nachgefragt, ob sie bei dem Wetter zur Arbeit erscheinen müssen, ob sie bezahlt oder unbezahlt Urlaub bekommen, ob überhaupt an solchen Tagen gearbeitet wird oder sie haben sich krankgemeldet. Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Arbeitnehmer wegen den winterlichen Bedingungen zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?
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Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko im Grundsatz
Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz, dass die Arbeitnehmer das „Wegerisiko“ tragen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen haben, dass sie rechtzeitig zu Arbeitsbeginn am Arbeitsort eintreffen. Das Wetter, Verkehrsbehinderungen, Streiks etc. rechtfertigen grundsätzlich kein Nichterscheinen. Arbeitnehmer müssen mögliche und zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Verspätung am Arbeitsplatz aufgrund winterlicher Bedingungen wie Schneefall oder Schneeglätte zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wintereinbruch, die Schneefälle oder die Eisglätte am Tag vor dem Arbeitsbeginn bekannt sind. Arbeitnehmern ist in diesem Zusammenhang zuzumuten, morgens früher loszufahren, um die wahrscheinlichen Behinderungen im Straßenverkehr zeitlich auszugleichen. Zumutbar ist sicher auch der Umstieg von den öffentlichen Verkehrsmitteln auf das Auto und umgekehrt.

Beste Antworten.
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Lohnausfall oder Nacharbeit
Erscheinen Arbeitnehmer aufgrund winterlicher Bedingungen, Straßensperren wegen Schneefall oder Eisglätte sowie aufgrund von Zugausfällen nicht rechtzeitig oder gar nicht am Arbeitsplatz, darf der Arbeitgeber den Lohn kürzen oder die versäumte Zeit nacharbeiten lassen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Dies bedeutet, dass die Vergütung nur dann (als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers) zu gewähren ist, wenn auch der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht, die Erbringung der Arbeitsleistung erfüllt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass die Vergütung auch ohne Arbeitsleistung gewährt wird, wie bei der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder dem Urlaub besteht nicht. § 616 BGB, der bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ schafft, ist nicht anwendbar. Verspätungen aufgrund heftiger Schneefälle oder eisglatten Straßen sind eben kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. Der Arbeitgeber ist berechtigt, für die Zeit der Nichtleistung die Vergütung zu kürzen. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, die versäumte Zeit nacharbeiten zu lassen.
Abmahnung und Kündigung
Das Nichterscheinen oder verspätete Erscheinen am Arbeitsplatz ist eine Pflichtverletzung. Diese Pflichtverletzung kann grundsätzlich arbeitsrechtlich durch Abmahnung und Kündigung sanktioniert werden. Die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen jedoch in jedem Fall ausreichend berücksichtigt werden. Eine Abmahnung oder Kündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Wintereinbruch überraschend oder überraschend stark ausgefallen ist, wenn die Verspätung aufgrund nicht zu erwartender Zugausfälle oder Verkehrsunfälle verstärkt wurde. Eine Abmahnung oder eine Kündigung kommt jedoch dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer trotz rechtzeitig angekündigter starker Schneefälle, schlechter winterlicher Bedingungen, Streichung von Zugverbindungen nichts unternehmen, um rechtzeitig bei der Arbeit zu erscheinen, insbesondere nicht früher zu Hause losfahren oder alternative Verkehrsverbindungen in Anspruch nehmen.
Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub
Bei winterlichen Bedingungen möchten Arbeitnehmer teilweise spontan für den Tag (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub nehmen. Beim bezahlten Urlaub gelten die üblichen gesetzlichen und betrieblichen Regelungen. Es muss insbesondere der übliche Genehmigungsvorgang eingehalten werden, z. B. Zustimmung des Vorgesetzten. Zudem ist der Arbeitgeber berechtigt, insbesondere um den ordnungsgemäßen Betrieb aufrecht zu halten, beim Antrag auf Urlaub von mehreren Arbeitnehmern für denselben Tag, den Urlaub aus betrieblichen Gründen abzulehnen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlten Urlaub besteht nicht und kann nur einvernehmlich gewährt werden.
Anspruch auf Mobile Arbeit/Home Office
Einige Arbeitnehmer möchten an Tagen mit heftigen winterlichen Bedingungen spontan ihre Arbeitsleistung mobil bzw. im Home Office erbringen. Auch hier gibt es keinen besonderen witterungsbedingten Anspruch auf mobile Arbeit/Home Office. Es gelten die betrieblichen Bedingungen.
Kommen Sie gut durch den Winter.
Herzliche (arbeitsrechtliche und winterliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid
