Für Eltern ist sie wunderschön und zwingend erforderlich, für Arbeitgeber ist sie oft nicht leicht zu organisieren: die Elternzeit. Für Eltern ist sie in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht oft sehr wichtig, für Arbeitgeber ist sie oft noch schwerer zu organisieren: die Teilzeit während der Elternzeit. Das gilt vor allem, wenn die Teilzeit während der Elternzeit kurzfristig verlangt wird. Das LAG Hessen (Urteil vom 13.01.2025 – 16 GLa 1182/24) hat erfreulich für Arbeitgeber und unerfreulich für Eltern entschieden.
Liebe Leserin, lieber Leser,
die Elternzeit und die Teilzeit während der Elternzeit sind ausführlich im BEEG geregelt und doch gibt es häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch im einstweiligen Verfügungsverfahren.
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Elternzeit
Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis, die Pflicht zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Pflicht zur Vergütung des Arbeitgebers. Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss der Arbeitnehmer für die Elternzeit bis zur Beendigung des dritten Lebensjahres des Kindes mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Damit kann der Arbeitgeber zumindest für diesen Zeitraum planen und beispielsweise befristet nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG eine Ersatzkraft einstellen.

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Teilzeit währen der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Tätigkeit in Teilzeit beim bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber im Umfang von bis zu 32 Stunden pro Woche im monatlichen Durchschnitt möglich. Wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit beantragt, sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen. Wenn der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnt, so hat er dies dem Arbeitnehmer zu begründen.
Kommt keine Einigung zustande, beispielsweise weil der Arbeitgeber die vorübergehende Teilzeit nicht organisieren kann, steht dem Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen während der Elternzeit Teilzeit von seinem Arbeitgeber zu:
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Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
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Beim Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
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Der Arbeitnehmer in Elternzeit möchte mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
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Dringende betrieblichen Gründe sprechen nicht gegen die Teilzeit.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen. Häufigster Streitpunkt sind in der Praxis das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe, die gegen die Teilzeit sprechen. Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann gerichtlich durchgesetzt werden. Bei einem Rechtsstreit über zwei Instanzen kann es gut ein bis zwei Jahre dauern, bis das Urteil rechtkräftig ist. In vielen Fällen wird die Elternzeit dann bereits beendet sein. Kann also der Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung schneller durchgesetzt werden?
LAG Hessen – Urteil vom 13.01.2025 – 16 GLa 1182/24
Das LAG Hessen entschied im Urteil vom 13.01.2025 über eine einstweilige Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wie folgt:
„Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Da die Arbeitnehmerin im Rahmen des Anspruchs auf Elternzeit grundsätzlich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist die Organisation der Kinderbetreuung anders als im Rahmen des allgemeinen Teilzeitanspruchs kein Argument für eine Teilzeit. Denkbar wäre allein der Fall, dass die Arbeitnehmerin auf die Teilzeit während der Elternzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dringend angewiesen ist. In diesem Fall wäre der Teilzeitanspruch aber nur ein Mittel zur Durchsetzung von Entgeltansprüchen“
Recht (auf Teilzeit während der Elternzeit) zu haben ist – wie so häufig – zu unterscheiden von Recht bekommen und den Anspruch tatsächlich zügig durchzusetzen.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße
Ihr Dr. Erik Schmid
