Weihnachten 2019 – Geschenkideen für den Arbeitgeber
Liebe Leserin, lieber Leser,
auch der Jahreswechsel 2019/2020 bringt einige Neuerungen und das Jahr 2020 lässt schon einige arbeitsrechtliche Entwicklungen ahnen. Die Änderungen werden anhand von passenden Weihnachtsgeschenken dargestellt:
Geschenktipp 2: Fremdsprachenlexikon
Ab 01.03.2020 soll es das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz Arbeitnehmern aus Drittstaaten leichter machen einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden und auszuüben. Das neue Gesetz definiert zunächst einen einheitlichen Begriff für Fachkräfte. Der Anwendungsbereich ist nicht länger auf Mangelberufe beschränkt. Auch entfällt die Vorrangprüfung für Fachkräfte, deren Abschluss anerkannt ist und die bereits einen Arbeitsvertrag in Deutschland besitzen. Bisher wurde noch geprüft, ob vorrangberechtigte Arbeitnehmer aus Deutschland, EU, EWR oder der Schweiz verfügbar sind. Ein Fremdsprachenlexikon kann die bei der Verständigung zwischen Arbeitgeber und ausländischer Fachkraft sehr hilfreich sein.
Geschenktipp 3: Sparschwein
Alles wird teurer, auch die Arbeitskraft. Ab dem 01.01.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,35 brutto pro Stunde. Ab dem 01.01.2020 gilt ein Mindestlohn für Auszubildende. Der Mindestlohn soll im ersten Lehrjahr EUR 515,00 brutto betragen und für Auszubildende gelten, die ab 2020 ihre Ausbildung beginnen. Mit einem Sparschwein kann die Verteuerung der Arbeitskraft erspart werden.
Geschenktipp 4: Smartphone oder Tablet
Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem dritten Gesetz zur Bürokrokratieentlastung zugestimmt. Danach soll unter anderem die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Zum Teil tritt das Gesetz bereits am 01.01.2020 in Kraft. Damit Arbeitgeber bei der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 01.01.2021 überhaupt über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter informiert werden können, müssen sie „online“ sein, am besten mobil mit einem Smartphone oder einem Tablet.
Geschenktipp 5: Ganz große Pinnwand
Nach der Rechtsprechung darf Jahresurlaub künftig nur noch dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den Resturlaub und den etwaigen bevorstehenden Verfall des Urlaubs aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss den Mitarbeiter förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Damit der Arbeitgeber alle Postkarten aus den Urlaubsparadiesen seiner Mitarbeiter aufhängen kann, eignet sich eine ganz große Pinnwand, denn in Zukunft wird in den Unternehmen am Jahresende bzw. am 31.03. des Folgejahres weniger Urlaub verfallen und die Mitarbeiter werden mehr im Urlaub sein.
Geschenktipp 6: Stechuhr oder ganz viel Mitleid
Der EuGH hat am 14.05.2019 entschieden, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur täglichen Arbeitszeiterfassung einzurichten. Wir sind alle gespannt, wann und vor allem wie eine entsprechende Umsetzung in Deutschland – möglicherweise 2020 – erfolgen wird.
Geschenktipps für Ihren Arbeitgeber dürften Sie jetzt genug haben. Wenn Sie mich noch fragen, wo Sie die Geschenke besorgen können, gebe ich Ihnen gerne den Tipp: Bestellen. Denn am 16.11.2019 ist das Paketboten-Schutz-Gesetz in Kraft getreten. Durch dieses sol-len mit einer Nachunternehmerhaftung die Arbeitsbedingungen in der Paketbranche verbessert werden.
Herzliche (arbeitsrechtliche) und vorweihnachtliche Grüße
Ihr Dr. Erik Schmid

