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Altersgrenzenregelung im öffentlichen Dienst

Wann ein Arbeitsverhältnis wegen Erreichens des Regelrentenalters oder wegen Erreichens der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen beendet wird – eine Frage der Auslegung.  

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Liebe Leserin, lieber Leser,

ich möchte Ihnen heute von einer interessanten Entscheidung aus dem Rheinland berichten. Das LAG Köln hatte im Rahmen seiner Entscheidung vom 18.8.2026, Az. 7 SLa 90/26 sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens insbesondere mit der Frage zu beschäftigen, ob die Altersgrenze mit dem Erreichen des „Regelrentenalters“ i. S. d. § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L (die maßgebliche Regelung im TVöD ist insoweit inhaltlich identisch) bereits zu einem Zeitpunkt erreicht wird, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen kann. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die im Jahr 1959 geborene und mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.7.1980 als biologisch-technische Assistentin beschäftigt. Aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-L. Die Klägerin bezog seit dem 1.8.2023 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Am 19.7.2023 schlossen die Parteien einen „Änderungsvertrag“, nach dem die Klägerin „ab dem 01.08.2023 weiterbeschäftigt“ wurde. Die Beklagte setzte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.7.2025 mit dem Hinweis, dass die Klägerin zum 1.8.2025 die Regelaltersgrenze erreicht habe, nicht weiter fort. Mit ihrer am 20.8.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte die Klägerin den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.  

Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe: 

Das LAG Köln entschied wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Aachen, dass die auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsklage keinen Erfolg haben könne, da die Klägerin im Juli 2025 die gemäß § 235 SGB VI für sie maßgebliche Regelaltersgrenze von 66 Jahren und zwei Monaten erreicht habe. Dementsprechend habe ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L mit Ablauf des 31.7.2025 sein Ende gefunden. 

Hinweis! Die Altersgrenzenregelung des § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L ist unstreitig wirksam.1 

Im Ergebnis hielt das LAG folgendes fest:  

  1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis habe nicht bereits mit dem Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen seit dem 1.8.2023 nach § 236a SGB VI als maßgeblicher Regelaltersgrenze i. S. d. der tariflichen Regelung geendet. 

  2. Das Arbeitsverhältnis sei demgemäß auch nicht (durch Vertragsänderung vom 19.7.2023) über eine solche Beendigung hinaus unbefristet fortgesetzt worden. 

  3. Die in § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L normierte Regelaltersgrenze sei nämlich mit einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht gleichzusetzen.  

Das gewonnene Ergebnis ergebe eine Auslegung der tariflichen Regelung des § 33 Abs. 1 TV-L. Das BAG habe hierzu (im Wesentlichen) folgende Auslegungsregelungen aufgestellt:2 

  1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folge nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.  

  2. Auszugehen sei zunächst vom Tarifwortlaut.  

  3. Zu erforschen sei der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien, soweit dieser in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden habe, zu berücksichtigen. 

  4. Es sei zudem auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. 

  5. Im Zweifel sei die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führe. 

Das Gericht stellte insoweit fest, dass bereits der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Buchts. a TV-L eindeutig sei, das die Regelung ausdrücklich an das „gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ anknüpfe. Dementsprechend nehme die tarifvertragliche Regelung auf § 235 Abs. 1 und 2 SGB VI Bezug, so dass die Regelaltersgrenze im tariflichen Zusammenhang nicht mit der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI gleichzusetzen sei.  

Hinweis! Das Gericht hat zudem noch ergänzend festgestellt, dass die - voraussetzungslose - Anknüpfung der tariflichen Altersgrenze an die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen gegen das Verbot der Diskriminierung (schwer-)behinderter Menschen verstieße. 

Fazit für Sie!  

  • Das SGB VI sieht verschiedene Renten wegen Alters vor. 

  • Die Altersgrenze mit dem Erreichen des „Regelrentenalters“ i. S. d. § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L wird daher nicht bereits zu einem Zeitpunkt erreicht, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen kann. 

Herzliche Grüße 

Ihr 
Boris Hoffmann


1 BAG 25.4.2025 – 8 AZR 140/23 – ZTR 2024, 453.
2 Vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung im Ganzen BAG 5.3.2024 – 9 AZR 46/23 – ZTR 2024, 440.

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