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Außerordentliche Kündigung und Kündigungserklärungsfrist

Anhörung des Arbeitnehmers während seines Urlaubs.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

heute darf ich Ihnen von einer Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 4.12.2025, Az. 2 AZR 55/25 berichten. Die Entscheidung wird in der Juliausgabe der ZTR veröffentlicht werden. Bei vielen von Ihnen steht vielleicht in der Sommerzeit ein Erholungsurlaub an. Von daher passt die Entscheidung thematisch, da das Gericht sich insbesondere mit der Frage beschäftigt hat, ob ein Arbeitgeber zur Wahrung der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auch während seines Urlaubs anzuhören oder ob er auch zunächst die Rückkehr des Arbeitnehmers aus seinem Urlaub abwarten kann.

Steinherr † / Sponer † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2006 zuletzt als Zugchef und Fachvermittler für Auszubildende beschäftigt. Dem Kläger wurde von der Beklagten ein Diensthandy überlassen. Während der Ruhezeiten und Zeiten des Urlaubs muss er für die Beklagte über das Diensthandy allerdings nicht erreichbar sein. Am 27.4.2023 erhob ein Kollege des Klägers gegenüber der Beklagten den Vorwurf, der Kläger habe ihn am 24.4.2023 im Dienst sexuell belästigt. Der Kläger befand sich bereits seit 25.4.2023 bis einschließlich 1.5.2023 in Ruhezeit und unmittelbar im Anschluss bis einschließlich 21.5.2023 im genehmigten Erholungsurlaub. Erst nach der Rückkehr des Klägers aus seinem Urlaub konfrontierte die Beklagte diesen mit den gegen ihn von seinem Kollegen erhobenen Vorwürfen. Auf Wunsch des Klägers verlängerte die Beklagte die entsprechende Äußerungsfrist bis zum 30.5.2023. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom selben Tag die Vorwürfe zurückgewiesen hatte, kündigte die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 6.6.2023, welches dem Kläger am selben Tag zugegangen ist, außerordentlich sowie hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist.

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:

Der Zweite Senat bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und gab der fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage statt, da die Beklagte die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt habe.

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1. Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist

Der Arbeitgeber müsse eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB innerhalb von zwei Wochen aussprechen. Die Frist beginne nach Satz 2 mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe.

Hinweis! Dies ist der Fall, sobald der Arbeitgeber bzw. der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang.

Der Beginn der Fist werde allerdings nicht ausgelöst, solange der Arbeitgeber aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführe, die ihm (erst) eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll.

Hinweis! Bedarf es zur Sachverhaltsaufklärung der Anhörung des Arbeitnehmers, so muss diese regelmäßig innerhalb einer Frist von einer Woche erfolgen. Eine Überschreitung dieser „Wochenfrist“ ist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände möglich.

2. Anhörung des Arbeitnehmers während seines Urlaubs

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Bundesurlaubsgesetz kein Kontaktverbot während des Erholungsurlaubs enthalte. Darüber hinaus spiele es auch keine Rolle, dass der Arbeitgeber im Fall des Urlaubs – anders als bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – mit der Rückkehr des Arbeitnehmers nach der Beendigung des Urlaubs verlässlich rechnen könne. Zwar könne ein Arbeitgeber unter Umständen eine kürzere Urlaubsabwesenheit zur Anhörung des Arbeitnehmers abwarten. Auch könnten besondere Umstände dazu führen, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitnehmer während seines Urlaubs nicht möglich sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Denn die Beklagte hätte mit dem Kläger während seiner über drei Wochen andauernden urlaubsbedingte Abwesenheit durchaus etwa über das dem Kläger überlassene Diensthandy via Telefon oder per E-Mail in Kontakt treten können. Dementsprechend habe die Beklagte die Rückkehr des Klägers aus seinem Urlaub hier nicht abwarten dürfen. Damit habe die Beklagte die für erforderlich gehaltene Anhörung des Klägers nicht mit der gebotenen Eile vorangetrieben, so dass die Beklagte im Ergebnis die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt habe.

Fazit für Sie!

  • Soweit Sie eine außerordentliche Kündigung aussprechen wollen, müssen Sie die notwendige Sachverhaltsaufklärung schnellstmöglich vorantreiben.
  • Die Anhörung der/des Beschäftigten sollte immer innerhalb einer Frist von einer Woche und zwar grundsätzlich auch während einer urlaubsbedingten Abwesenheit der/des Beschäftigten erfolgen. 

Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann

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